Das Wichtigste zum Auskunftsrecht in Kürze
- Öffentliche und nichtöffentliche Stellen sind nach §§ 19, 34 BDSG regelmäßig gegenüber den Betroffenen zur Auskunft über zu ihnen gespeicherte personenbezogene Daten verpflichtet.
- Die Auskunftserteilung erfolgt auf Antrag des Betroffenen und ist gegenüber Behörden immer unentgeltlich. Nichtöffentliche Stellen können im Einzelfall Gebühren für den Vorgang erheben.
- Eine Auskunft gegenüber nichtöffentlichen Stellen, die Daten zum Zwecke der Übermittlung erheben und verarbeiten (Auskunfteien), können Betroffene einmal jährlich unentgeltlich einfordern.
Wichtig! Dieser Text bezieht sich auf die nicht mehr gültige Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), welches mit Wirkung zum 25. Mai 2018 durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das BDSG-neu abgelöst wurde. Infos zu den aktuellen Datenschutzregelungen finden Sie hier:
Das Recht auf Auskunft seitens der Betroffenen
Inhaltsverzeichnis
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt den öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen für die Datenspeicherung und -verarbeitung nicht nur zahlreiche Pflichten auf. Es bestimmt darüber hinaus auch bestimmte Rechte auf Seiten der Betroffenen, deren personenbezogene Daten gespeichert werden.
Eines der wichtigsten dabei ist das Auskunftsrecht. Dieses besteht sowohl gegenüber öffentlichen wie auch nichtöffentlichen Stellen und wird daher auch an unterschiedlichen Stellen im BDSG behandelt.
§ 19 BDSG: Auskunft an den Betroffenen durch öffentliche Stellen
Personen, deren persönliche Daten erhoben und ggf. auch verarbeitet werden, haben ein grundsätzliches Auskunftsrecht auch gegenüber Behörden, Ämtern und anderen öffentlichen Stellen. Das Bundesdatenschutzgesetz gibt in § 19 an, unter welchen Bedingungen diese laut Datenschutz zur Auskunft gegenüber dem Betroffenen verpflichtet sind:
- Antrag: Der Betroffene muss zunächst einen detaillierten Antrag an die betreffende öffentliche Stelle richten, in dem er auf sein Auskunftsrecht nach § 19 BDSG verweist. Er muss dabei angeben, zu welchen spezifischen Datensätzen genau er Informationen erhalten möchte (Vorstrafen, Zulassungen, Stammbuch usf.).
- Umfang der Auskunft: In der Auskunft soll enthalten sein, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck gespeichert sind, woher die Daten stammen und ob sowie an wen diese weitergegeben wurden.
- Empfänger von Daten: Nach § 19 Absatz 3 BDSG müssen die Empfänger personenbezogener Daten vorab der Auskunftserteilung zustimmen, wenn diese sich auf die Übermittlung von Daten an Verfassungsschutzbehörden, Bundesnachrichtendienst, Militärischen Abschirmdienst und andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung bezieht.
- Aufwand: Ist der Aufwand für die Auskunftserteilung angemessen und überwiegt nicht die Interessen der Stelle, so soll dem Auskunftsrecht des Betroffenen Rechnung getragen werden.
Die öffentlichen Stellen müssen jedoch nicht in jedem Fall Auskunft erteilen. Nach § 19 Absatz 4 BDSG greift das im Datenschutzgesetz festgelegte Auskunftsrecht nicht:
- Die Auskunft würde die Ausübung der Aufgaben der öffentlichen Stelle gefährden.
- Die Auskunft würde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder anderweitig dem Wohle des Bundes oder Landes entgegenstehen.
- Die gewünschte Auskunft Daten betrifft, die aufgrund eines Gesetzes oder zum Schutz Dritter der Geheimhaltung unterliegen.
§ 34 BDSG: Auskunft an den Betroffenen durch nichtöffentliche Stellen
Im Alltag eines jeden Menschen wesentlich wichtiger als die behördliche Auskunft ist die im privatwirtschaftlichen Sektor. Ein Bereich tut sich hier besonders hervor: die Wirtschaftsauskunfteien, allen voran die Schufa. Diese sammeln personenbezogene Daten, um gegenüber ihren Vertragspartnern Einschätzungen über die Bonität des Betroffenen abgeben zu können.
Während der Datenschutz in Behörden regelmäßig einer stärkeren Kontrolle unterzogen ist, geschehen viele datenschutzrechtliche Fehler gerade in nichtöffentlichen Stellen. Falsch oder ungeschultes Personal, Überlastung, falsche Prioritäten: Immer wieder kommt es vor, dass falsche, veraltete oder widerrechtlich erhobene Daten gespeichert und weitergegeben werden.
Da die Schufa-Auskunft schon mal über einen neuen Kredit oder den Zuschlag bei einer Wohnung entscheiden kann, ist es für Betroffene wichtig, dass sich hier keine ärgerlichen Fehler einschleichen, die am Ende die Bonität herabsetzen. Aus diesem Grund haben Sie auch hier nach § 34 BDSG ein umfassendes Auskunftsrecht.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen der allgemeinen Auskunft, die zur Weitergabe an Dritte gedacht ist, und der Selbstauskunft nach § 34 BDSG. In letzterer erhält der Betroffene allumfassende Informationen über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Über das Auskunftsrecht gegenüber Behörden hinausgehend umfasst das nach § 34 Absätze 2, 3 BDSG auch:
- gespeicherte, erhobene oder übermittelte Wahrscheinlichkeitswerte (Scores) der letzten sechs bzw. zwölf Monate.
- die zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeitswerte herangezogenen Daten im Einzelnen sowie die Erläuterung des Ergebnisses.
- alle Empfänger oder Empfängerkategorien, denen Wahrscheinlichkeitswerte übermittelt wurden.
Antrag auf Auskunft nach § 34 BDSG (Muster)
Wollen Sie eine nach § 34 BDSG gewährte Auskunft beantragen? Unser Muster, das wir Ihnen im Folgenden zur Verfügung stellen, können Sie zum Beispiel nutzen, um sich eine Schufa-Selbstauskunft erteilen zu lassen. Dies lässt sich ebenso auf andere Auskunfteien übertragen.
Grundsätzlich können Sie ein ähnlich lautendes Schreiben auch an andere nichtöffentliche Stellen versenden. Es bedarf dann jedoch des Angleichs an die jeweilige Situation.
Gleiches gilt, wenn Sie eine Auskunft nach § 19 BDSG gegenüber einer öffentlichen Stelle beantragen. Ändern Sie hierfür die Betreffzeile und passen Sie den unteren Teil an die jeweiligen Umstände an (Wichtig dabei: Wahrscheinlichkeitswerte ermitteln Behörden und Ämter nicht!).
Auskunftsersuchender
[Name, Anschrift, Telefonnummer]
Anschrift der Auskunftei
[Bsp.:
SCHUFA Holding AG
Privatkunden ServiceCenter
Postfach 10 34 41
50474 Köln]
Antrag auf Auskunftserteilung nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich um kostenlose Auskunft nach § 34 BDSG und die Übermittlung der folgenden Angaben:
- alle bei Ihnen gespeicherten Daten zu meiner Person
- die Herkunft der bei Ihnen zu mir gespeicherten Daten
- den jeweiligen Zweck der Speicherung
- alle Empfänger/Empfängerkategorien, an die zu mir gespeicherte Daten übermittelt wurden, sofern eine Übermittlung stattfand
- all meine tagesaktuellen Wahrscheinlichkeitswerte inklusive der Angabe über die jeweils verwandten Datensätze, das Zustandekommen der einzelnen Wahrscheinlichkeitswerte sowie deren Bedeutung
- alle Wahrscheinlichkeitswerte, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Dritte übermittelt wurden inklusive Angabe der Empfänger.
Die geforderte Ausweiskopie füge ich bei. Da Sie jedoch zur Identifikation lediglich meinen Namen, die aktuelle Meldeanschrift sowie mein Geburtsdatum benötigen, wurden alle darüber hinausgehenden Angaben in dem Dokument geschwärzt.
Mit freundlichen Grüßen
[Auskunftsersuchender]
Antrag auf Auskunft nach § 34 BDSG: Vorlage zum Download
Hier können Sie dieses Muster für die Auskunftserteilung nach § 34 BDSG kostenlos als PDF oder DOC herunterladen und an Ihre Situation anpassen:
Sehr geehrte Jana O.
Sie schreiben “ Bitte beachten Sie jedoch, dass sich der Text noch auf die alte Fassung des BDSG bezieht. Das Auskunftsrecht beruht mittlerweile auf anderen Artikeln der DSGVO.“
Warum wird dann der Beitrag von Ihnen nicht aktualisiert? So ist das doch ziemlich sinnlos ..
MfG
Franz
Guten Morgen ich kriege ständig auf mein Festnetz irgendwelche Anrufe dass ich bei Gewinnspielen mitgemacht habe und ich habe bei keinem Gewinnspiel mitgemacht aber leider haben sie alle meine Daten und wenn ich fristgerecht nicht kündige dann muss ich jeden Monat zahlen was soll ich machen. habe gehört wenn man Geld vom Amt kriegt dann darf man bei sowas gar nicht mitmachen kann mir bitte einer helfen
Hallo,
ich erhalte ständig irgendwelche „Newsletter“ zu denen ich mich angeblich angemeldet habe. Das stimmt aber nicht und schon gar nicht für die Adresse, auf der die Newsletter ankommen, da ich diese nie für Abos von Newslettern verwende.
Welche Rechte habe ich gegenüber den Versendern, um herauszufinden, woher sie meine Daten bekommen haben? Ich möchte endlich diese Werbeflut stoppen.
Gruß & Danke
j
ich hätte gern gewußt, wenn Telefonate mit einer Wertpapierhandelsbank aufgenommen und gespeichert werden – also ob man daran kommen kann. Mit Anwalt als Beweis, daß ich massiv belogen wurde.
Es geht bei mir um 104.000 € Verlustsumme
Wäre wichtig wegn einer Schadensklage
Guten Tag ,
Ich habe eine Frage bezüglich§ 34 BDSG: Auskunft an den Betroffenen durch nichtöffentliche Stellen oder öffentlichen Stellen.
Ich würde an verschiedene Stelle Auskunft beziehen wie sieht es mit der Kosten aus.
Ist das mit Kosten verbunden.
Mfg.
Gabriela
Hallo Gabriela,
einen Anspruch auf Selbstauskunft können Sie ohne Entstehen von Kosten geltend machen. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich der Text noch auf die alte Fassung des BDSG bezieht. Das Auskunftsrecht beruht mittlerweile auf anderen Artikeln der DSGVO.
Die Redaktion von datenschutz.org
Guten Morgen!
Es wurden Daten von mir per Messenger an Dritte weitergegeben um diese in einem Scheidungsverfahren gegen mich zu verwenden. Wie kann ich mich nun wehren, da es sich hierbei um eine Ärztin (meine biologische Halbschwester) handelt, müsste sie eigentlich über das Datenschutzgesetz Bescheid wissen. Sie lebt in Deutschland und ich in Österreich. Ich wäre für einen Ratschlag dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela
Guten Tag.
Vor einigen Tagen bekam ich ein Schreiben der Firma Amplifon Deutschland GmbH mit einer Einladung zum kostenlosen Hörtest.
Im Kleingedruckten ist zu lesen, dass die Deutsche Post meine persönlichen Daten an die Firma Amplifon weitergegeben hat damit diese mit meiner Adresse arbeiten kann.
Es ist eine Unverschämtheit meine Adresse an Dritte weiter zu geben und ich zeige hiermit diese Datenschutzverletzung bei Ihnen an und möchte dass Sie der Sache nachgehen.
Es wäre nett Wenn Sie mich auf dem Laufenden halten.
Viele Grüße
Brigitta
Hallo Brigitta,
beachten Sie bitte, dass wir keine öffentliche Stelle repräsentieren, sondern lediglich ein Informationsportal betreiben. Wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde daher bitte an die zuständigen Stellen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Das liest sich alles hochinteressant, aber was sind diese Stellen dafür wo man sich Beschweren kann? Hab sowas durch die Post auch schon mitgeteilt bekommen.
MfG