Das Wichtigste zum Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen in Kürze
- Abbildungen einer nartürlichen Person gehören ebenfalls zu deren personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten. Deshalb gelten für deren automatisierte Nutzung, Verarbeitung und Speicherung die Bestimmungen der geltenden Datenschutzgesetze.
- Es ist im Allgemeinen gestattet, andere Personen auch ohne deren explizite Einwilligung abzubilden, sofern die Bilder allein für den privaten Gebrauch gedacht sind (Urlaubserinnerungen usf.) – und sofern der Abgebildete nicht eindeutig widerspricht.
- Die Verbreitung und öffentliche Schaustellung – auch in Sozialen Medien – ist hingegen regelmäßig nur zulässig, wenn die Abgebildeten hierin eingewilligt haben. Das Recht am eigenen Bild begründet diesen Schutz.
- Der Verstoß gegen den geltenden Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Bei einem Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz können zudem hohe Bußgelder und ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Inhaltsverzeichnis
Was umfasst das Recht am eigenen Bild?
Der Datenschutz soll personenbeziehbare und personenbezogene Daten vor Missbrauch und unbefugten Zugriffen schützen. Die meisten Menschen denken dabei zunächst an schriftliche Informationen und Telefondaten. Doch jeder natürlichen Person steht auch das Recht am eigenen Bild zu. Die auf Fotos und Videos abgebildeten Merkmale können nämlich ebenfalls den Personenbezug ermöglichen.
Immer weitere technologische Innovationen erleichtern zudem auch die Identifizierung von Personen allein anhand ihrer Bilder (Gesichtserkennung, Biometrie usf.). Videoüberwachung und das Online-Stellen von Privatbildern können so auch die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen ermöglichen. Wer hat sich wann wo mit wem getroffen? Was hat dieser oder jener genau gemacht? Auch aus diesen Gründen müssen Sie stets den Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen bedenken.
Das Recht am eigenen Bild ist ebenso wichtig wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Beide Grundrechte leiten sich aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab, das per Grundgesetz jedem Bürger der Bundesrepublik gewährt wird – und darüber hinaus auch jedem Bürger der Europäischen Union im Rahmen der EU-Grundrechte-Charta.
Kunsturheberrechtsgesetz
Als personenbezogene Daten fallen damit auch Bilder aufgrund der Gewährung vom Persönlichkeitsrecht unter die besonderen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Somit gelten bei der automatisierten Verarbeitung dieselben Vorgaben wie für Telefonnummern, Adressen, Kontodaten usf. Aber ein weiterer Gesetzestext ist bei der Bilderstellung zusätzlich von großer Bedeutung: Wesentliche Grundsätze zum Datenschutz, der beim Fotografieren von Personen zu beachten ist, ergeben sich aus § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG).
Dieser Paragraph reguliert den Umgang mit Fotografien, auf denen andere Personen abgebildet sind. Die Erstellung solcher Fotos ist dabei grundsätzlich auch durch das BDSG nicht untersagt, wenn die Bilder allein für den privaten Gebrauch verwandt werden, die Betroffenen eingewilligt haben oder aber eine Rechtsvorschrift die Erhebung gestattet oder vorschreibt.
Problematisch für den Datenschutz ist das Fotografieren anderer Personen bei Ausflügen, Urlauben und Städtereisen also für Privatpersonen zunächst nicht. Wollen Sie die Erinnerungsbilder einfach nur in einem privaten Fotoalbum sammeln, dürfen auf diesen Bildern auch fremde Personen abgebildet werden.
Wann schon das Erstellen von Fotos anderer Personen unzulässig ist!
In einigen Fällen ist es nicht einmal zulässig, andere Personen überhaupt abzubilden. Dies stellt dann einen Verstoß gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte dar. Entsprechende Regelungen enthält dabei § 201a Strafgesetzbuch (StGB). Hiernach dürfen Sie Personen nicht abbilden – oder entsprechende Aufnahmen auch nicht gebrauchen – wenn
- diese sich in einer Wohnung oder einem anderen gegen Einblick geschützten Bereich aufhält
- bei der Aufnahme die Hilflosigkeit dieser abgebildet wird (Stichwort: „Gaffer“)
- die verbreitete Aufnahme dem Ansehen der abgebildeten Person schaden kann
- die Nacktheit einer Person eines Alters unterhalb von 18 Jahren abgebildet wird und diese Bilder gegen Entgelt angeboten, hergestellt, verschafft werden
Grundsätze für den Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, die Sie bei der Erstellung von Fotografien – im privaten und beruflichen Bereich – beachten sollten:
- Grundsätzlich dürfen Sie Fotos und Videos erstellen, auf denen auch andere Personen abgebildet sind. Eine Ausnahme gilt hier, wenn diese dem Vorgang eindeutig widersprechen.
- Ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen, dürfen Fotos und Videos aber weder verbreitet noch öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KunstUrhG).
- Erhielt die abgebildete Person eine Entlohnung dafür, dass sie abgebildet wird, kann die Einwilligung im Zweifel als erteilt angesehen werden (§ 22 Satz 2 KunstUrhG).
- Ist der Abgebildete verstorben, sind die Verbreitung und Veröffentlichung der Bilder in den ersten zehn Jahren nach dessen Tod nur gestattet, wenn dessen Angehörigen hierin einwilligen (§ 22 Satz 3 KunstUrhG). Hierunter fallen Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder und – wenn keiner der zuvorgenannten vorhanden ist – auch die Eltern des Abgebildeten.
- Keiner Einwilligung bedarf es bei der Verbreitung und Veröffentlich regelmäßig, wenn die Bilder zur Zeitgeschichte gehören, Personen auf den Bildern nur als Beiwerk erscheinen, Versammlungen, Aufzüge, Demonstrationen usf. abgebildet sind oder die Abbildungen einem höheren Interesse der Kunst dienen (§ 23 Absatz 1 KunstUrhG). Dies gilt jedoch ebenfalls nur, insofern die schutzwürdigen Interessen des Abgebildeten bzw. dessen Angehörigen dadurch nicht verletzt werden.
- Als personenbezogene Daten dürfen auf Abbildung von natürlichen Personen nur automatisiert gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, wenn der Betroffene einwilligt, ein Gesetz dies gestattet bzw. bestimmt oder diese Daten öffentlich zugänglich sind.
Die hier genannten Vorschriften gelten in beinahe allen Lebensbereichen, sodass etwa auch Mitarbeiterfotos dem Datenschutz im Unternehmen unterliegen. Sie dürfen mithin nicht ohne deren Einwilligung etwa auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht werden.
Bei der Öffentlichkeitsfahndung oder gesetzlichen Observation durch Ermittlungsbehörden hingegen sind diese Vorgaben nur beschränkt gültig. Hier sind Rechtsvorschriften vorhanden, die die Veröffentlichung solcher Bilder unter engen Voraussetzungen gestattet.
Ich möchte meine Bilder bei einer Galerie für Kunst austeilen. Gut zu lesen, dass ich dabei auch bei den Bildern alle Einwilligungen einhole. Sonst habe ich ein Problem.
Ich mache sehr viele Bilder. Es ist daher gut zu wissen, dass Abbildungen einer natürlichen Person zu deren personenbezogenen Daten gehören. Aber auch mit dem Bilderklau auf sozialen Medien sollte ich mich vertraut machen.
Hallo
Mein Ex Lebensgefährte hhat noch immer alle Fotosvon mir und meiner Tochter auf seiner öffentlichen Facebook sowie Instagram Seite, habe ihnper Whats app gebeten diese bitte zu löschen, bis heute ist nichts passiert. was kann ich dagegen unternehhmen,
Danke im Voraus
Ich möchte Fotograf werden. Deshalb sollte ich mich am besten jetzt schon informieren, wie es mit dem Datenschutz aussieht. Es ist gut zu wissen, dass Abbildungen einer natürlichen Person zu deren personenbezogenen Daten gehören.
Meine Tochter war zwei Jahre Lange beim ein Tagesmutter.
Die Tagesmutter ist
selbstständig und sie ist für die Anschaffung von entsprechenden Geräten (Handy, Kamera, Tablet, PC) selbst verantwortlich. Dies betrifft ebenso die Sicherung der Daten (z. B. Fotos durch regelmäßiges Herunterladen und Abspeichern) sowie die Art der Dokumentation (z. B. Portfolio, Fotobuch). Die Dokumentation von Bildungsprozessen ist Bestandteil des Sächsischen Bildungsplanes.
Sie hat leider kein Fotos von der letzten 2 Jahre und war sehr unsensibel mit die Antworten was sie für mich geschrieben habe als ich die fotoalbum gesehen habe.
Ich habe nur Fotos von September/Oktober 2022 gesehen.
Sicher habe ich ein Einwilligung ausgefüllt aber sie hat das Handy verloren.
Ob sie wirklich das Handy verloren hat, keine Ahnung.
Das bedeutet trotzdem für mich das jemand anderes kann allen Bilder sehen und machen was sie will.
Es ist nicht schuld von Tagesmutter das sie das Handy verloren hat aber ist meine Schuld das sie nicht auf Datenschutz nicht aufgepasst hat?
Sollt sie die bilder nicht irgendwo anders speichern?
Sie speichert zwei Jahre lange Bilder von meine Tochter auf ihre private Handy und auf ein Mal verliert sie alles?
Ist mir sehr schwer zu akzeptieren.
Kann ich hier etwas machen?
Mit freundlichen Grüßen,
Anna
Die DSGVO ist ja eine Rechtsnorm für den EU-Raum. Wie sieht es denn mit der Rechtslage aus, wenn ich Bilder im außereuropäischen Raum, z.B. Asien, mache und sie dann hier veröffentlichen will? Da müssten dann doch in erster Linie die entsprechen Gesetze des Landes gelten, in denen die Bilder aufgenommen werden, sofern dort solche Gesetze überhaupt existieren. oder kann ich nach dem Grundsatz vorgehen: Wo kein Kläger, da kein Richter. Denn es wird eher unwahrscheinlich sein, dass der Abgebildete je von der Veröffentlichung erfahren wird. Leider findet man zu diesem Themenkomplex keine vernünftigen Ausführungen.
Hallo zusammen.
Kann ein Foto oder Video, das ohne mein Einverständnis gemacht wurde vor Gericht verwendet werden um mir eine strafbare Handlung nach zu weisen?
VG Daniel