Das Wichtigste zum Recht auf Vergessen in Kürze
- Das Recht auf Vergessenwerden stellt ein Grundrecht der Betroffenen dar, das diesen gemäß Datenschutz zugewiesen ist. Es bezieht sich dabei auf die Ergebnisse bei Suchmaschinendiensten.
- Betroffene dürfen eine Löschanfrage gegenüber den Suchmaschinenanbietern stellen, wenn sie einzelne Suchergebnisse, die zu ihrer Person gespeichert sind, nicht aufgelistet sehen wollen.
- Bei Bewilligung eines begründeten Löschantrags werden lediglich die Suchergebnisse nicht mehr gelistet. Die Löschung der Informationen auf den Websites, die diese Daten listen, muss bei den Betreibern der einzelnen Domains gesondert beantragt werden.
Der EuGH bestätigt das Recht auf Vergessenwerden
Inhaltsverzeichnis
Erst im Juni 2017 bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Recht auf Vergessenwerden gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das jedem Betroffenen gegenüber den Suchmaschinenbetreibern wie Google, Yahoo & Co. zukommt. Dieses Grundrecht, das der Datenschutz einräumt, bezieht sich auf die Suchergebnisse, die Suchmaschinendienste zu einzelnen Personen anzeigen.
Sucht ein Betroffener nach den Suchergebnissen, die zu seiner Person gespeichert sind, können sich hierunter auch solche finden, die nicht immer ein gutes Licht auf denjenigen werfen. Fotos aus alten Zeiten, frühere Beschäftigungen oder Forenbeiträge – nicht immer sind die Betroffenen glücklich über die Auswahl der Dienste. Auch veraltete Informationen auf Webseiten, auf denen der Inhalt bereits geändert wurde, können sich in den Suchmaschinenergebnissen noch lange zeigen.
Es besteht dann die Möglichkeit, gegenüber Bing, Google & Co. Ihr Recht auf Vergessen geltend zu machen. Das bedeutet: Sie können sich an den betreffenden Suchmaschinenbetreiber wenden und den Wunsch äußern, dass einzelne Suchergebnisse zukünftig nicht mehr bei Suchanfragen zu Ihrem Namen aufgeführt werden. Diese zählen nämlich ebenfalls zu den personenbeziehbaren bzw. personenbezogenen Daten und unterliegen somit dem Datenschutz. Das Recht auf Vergessen kann gegenüber Google per Antrag eingefordert werden. Einen solchen Löschantrag können Sie über die Google-Dienste aufrufen.
Bei Google das Recht auf Vergessen geltend machen: Formular für den Löschantrag
Wollen Sie Ihr Recht auf Vergessen im Internet durchsetzen, so müssen Sie sich direkt an die betroffenen Suchmaschinenbetreiber wenden. Google nimmt hier eine Monopolstellung ein, grundsätzlich kann dies aber auch andere Betreiber wie Bing, Yahoo, Ask oder Yandex betreffen.
Google hat eigens ein Online-Formular für den Löschantrag aufgesetzt, das Betroffene ausfüllen und absenden können. So sollen die Abläufe optimiert werden. Nachdem Sie die Anfrage an Google gesandt haben, prüft der Suchmaschinendienst Ihre Ausführungen. Reicht die Begründung aus, die Sie im Formular angegeben haben, so wird der Betreiber den Eintrag löschen. In jedem Fall setzen sich die Bearbeiter mit Ihnen in Verbindung. Dies kann aufgrund zahlreicher Anfragen aber auch schon mal ein Weilchen dauern.
…ein ewiges Gedächtnis wird wohl nicht sinnvoll sein. Man entdeckt dieser Tage aber solche Veranlagungen.
MfG
op