Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil zu Klagen gegen Datenschutzverstöße getroffen. Verbraucherschutzverbände dürfen auch dann klagen, wenn sie keine geschädigten Nutzer vertreten. Auch Mitbewerber dürfen Datenschutzverstöße von Konkurrenten anzeigen.
Auch ohne Nutzerauftrag: Verbraucherschützer dürfen DSGVO-Verstöße anzeigen

Der BGH hat das Klagerecht für Verbraucherschützer erweitert. Dies wurde in Karlsruhe gleich in drei Fällen entschieden. Künftig dürfen sowohl Verbraucherschützer als auch Mitbewerber gegen mutmaßliche Datenschutzverstöße klagen.
Bereits seit 2012 stritten sich der Facebook-Mutterkonzern Meta und die Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) vor Gericht. Dabei ging es um ein App-Zentrum auf Facebook, das Nutzern kostenlose Spiele von Drittanbietern anbot.
Durch Klicken auf den Button „Sofort spielen“ wurde den Apps automatisch erlaubt, Inhalte zu posten und sensible Daten an Drittanbieter weiterzugeben. Der Hinweis unter dem Button lautete:
Durch das Anklicken von ‘Spiel spielen’ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine E-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.
Der Vzbv wies auf die mangelhafte Information für den Nutzer hin. Es würde nicht klar werden, welche Daten zu welchem Zweck an Drittanbieter weitergegeben werden. Damit läge laut dem Dachverband ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor.
Weil der Verband jedoch klagte, ohne einen Nutzer zu vertreten, hielt Meta die Klage für unzulässig. Vor dem Landesgericht (LG) Berlin und dem Kammergericht (KG) hatte der Konzern damit keinen Erfolg. 2022 entschied dann der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg über das Klagerecht. Gemäß dessen Urteil sei es Verbraucherschutzverbänden auch erlaubt, ohne Nutzerauftrag gegen Datenschutzverstöße zu klagen.
Der BGH bestätigte das Klagerecht für die Verbraucherschützer nun und übernahm die Rechtsprechung. Dabei stützten sich die Richter auf § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und § 8 Abs. 3 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit Artikel 80 Abs. 2 DSGVO. Diese Normen erlauben qualifizierten Einrichtungen die Verfolgung von Rechtsverstößen im kollektiven Interesse.
BGH: Klagerecht für Verbraucherschützer gilt auch für Mitbewerber
In zwei anderen Fällen gingen die Richter noch ein Stück weiter. Ebenso wie der BGH das Klagerecht für Verbraucherschützer stärkte, wurde in Karlsruhe auch Mitbewerbern ein Klagerecht eingeräumt. In zwei konkreten Fällen wurde ein Rechtsstreit zwischen Apothekern verhandelt.
Die Betreiber von privatgeführten Apotheken zogen vor Gericht, weil konkurrierende Unternehmen apothekenpflichtige Medikamente auf Amazon anboten. Die Kunden konnten dabei nicht ausdrücklich in die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen.
Beanstandet wurde von den Klägern, dass das bestellte Medikament Rückschlüsse auf die Gesundheit des Nutzenden zulässt. Da die Nutzer bei der Bestellung auch ihren Namen und ihre Adresse angeben müssen, sahen die Kläger dies als sensibel an.
Auch hier ging es im Verlauf des Verfahrens zunehmend um das Klagerecht. Der EuGH entschied, dass es privaten Mitbewerbern erlaubt sei, mutmaßliche Datenschutzverstöße anderer anzuklagen. Auf Grundlage dieses Urteils entschied der BGH wie beim Klagerecht für Verbraucherschützer zugunsten der Kläger.
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