Das Wichtigste zum Datenschutz in der Zeitung in Kürze
- In der Presse stehen zwei Grundrechte in dauerhaftem Spannungsverhältnis zueinander: Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht des Einzelnen.
- Es bedarf in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Abwägung, welche schutzwürdigen Interessen überwiegen.
- Der Pressekodex bestimmt selbstauferlegte Grundregeln für alle Journalisten, die unter anderem auch den Datenschutz bei der Zeitung gewährleisten sollen.
Pressefreiheit und Datenschutz schließen einander nicht aus
Inhaltsverzeichnis
In Deutschland gewährt Artikel 5 des Grundgesetzes das verfassungsmäßige Recht auf Pressefreiheit. Journalisten dürfen frei und ungehindert recherchieren und berichten. Dabei fallen ihnen natürlich auch mal mehr, mal weniger sensible personenbezogene Daten in die Hände. Diese wiederum unterliegen dem Datenschutz, der ein weiteres Grundrecht eines jeden Bürgers hierzulande bewahren soll: das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus den allgemeinen Persönlichkeitsrechten ergibt.
Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechte befinden sich damit in einem dauerhaften Spannungsverhältnis. Welches Grundrecht aber überwiegt nun? Es ist ein schmaler Grat, aber grundsätzlich schließen sich beide nicht aus. Journalisten und Berichterstatter sind stets angehalten die Waage zu finden. Damit wird auch dem Datenschutz bei jeder Zeitung Rechnung getragen.
In Deutschland existieren unterschiedliche gesetzliche Grundlagen, die den Spagat zwischen Datenschutz und der Freiheit der Presse ermöglichen sollen. Im Wesentlichen sind dies:
- § 41 Bundesdatenschutzgesetz als Sondervorschrift für Medien
- die einzelnen Landespressegesetze
- der Rundfunkstaatsvertrag für Online-Medien
Allerdings gibt es keine effektiven Strukturen zur Datenschutzkontrolle bei den Medien, da hier schnell auch das Recht auf Pressefreiheit beschränkt sein kann.
Was gilt für den Datenschutz bei der Zeitung?
Als Grundsatz bestimmt § 41 BDSG, dass im Allgemeinen bei der Erhebung von Daten durch die Presse journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke zugrunde gelegt sein sollen. Die einzelnen Bundesländer sind angehalten, in eigenen Pressegesetzen diesem Grundprinzip der Zweckbindung Rechnung zu tragen.
Sieht sich ein Betroffener darüber hinaus durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, kann er gemäß Datenschutz gegenüber der Zeitung von seinem Auskunftsrecht Gebrauch machen. Die Auskunft kann aber dabei u. a. dann versagt werden, wenn dadurch die Persönlichkeitsrechte von Berichterstattern und Quellen verletzt würden.
Auch wenn nachweislich falsche Informationen in einem Artikel enthalten sind, greift auch bei Medien der Datenschutz. Enthält ein Zeitungsartikel fehlerhafte Angaben, kann der Betroffene gemäß Datenschutz gegenüber der Zeitung die Berichtigung der Angaben verlangen (Recht auf Berichtigung).
Pressekodex: Selbstauferlegte Achtung vom Datenschutz bei jeder Zeitung
Neben den einzelnen gesetzlichen Grundlagen hat der deutsche Presserat sich selbst gewisse Regeln auferlegt. Diese Richtlinien sollen jedem Journalisten einen wesentlichen Leitfaden mit auf den Weg geben, der u. a. auch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten verhindern soll. Es handelt sich jedoch nur um eine Selbstverpflichtung. Einige wesentliche Punkte des Pressekodexes, die bei jedem Zeitungsartikel auch den Datenschutz begünstigen sollen, sind:
- Die Presse verpflichtet sich dazu, nur wahrheitsgemäße Angaben unter Berücksichtigung und Einhaltung der Menschenwürde des Einzelnen zu veröffentlichen.
- Um Fehler zu vermeiden, soll jeder Berichterstatter bei seiner Recherche Sorgfalt walten lassen.
- Wurden nachweislich falsche Angaben veröffentlicht, bedarf es der angemessenen Richtigstellung.
- Personenbezogene Daten, Nachrichten und andere Informationen sollen nur mit lauteren Methoden gesammelt werden.
- Informanten sind durch Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes zu schützen. Der Datenschutz bei der Zeitung betrifft also nicht nur Personen, über die berichtet wird, sondern auch Informationsquellen.
- Auch die Presse verpflichtet sich der Unschuldsvermutung und trifft keine Vorverurteilungen.
Guten Abned,
im Artikel steht : „Als Grundsatz bestimmt § 41 BDSG, dass im Allgemeinen bei der Erhebung von Daten durch die Presse journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke zugrunde gelegt sein sollen.“. Der selbe $ 41 wird auch noch ein weiteres mal erwähnt.
Soweit ich sehe, behandelt der § 41 BundesDatenSchutzGesetz allerdings doch eher das Thema Bußgeld und Strafverfahren. Mithin drängt sich mir die Ansicht auf, dass zumindest an dieser Stelle Ihr Artikel nicht so ganz perfekt ist. Gerne werde ich die optimierten Verweise auf die tatsächlich passenden Rechtsgrundlagen in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Feiler
in Bezug eines Interviews wurde in der Zeitung mein voller Name ungefragt als Sozialhilfeempfängerin abgedruckt.
Kann ich da rechtlich vorgehen?
Hallo, es erschien ein nicht schönes inserat in der Zeitung, das mir sehr unangenehm ist, es wurden keine Namen genannt, dafür straßen Name!!!! Kann ich mich zur wehr setzen!!!
Hallo,
wir hatten einen kleinen Wohnungsbrand in unserem Mehrfamilienhaus, der verursacht wurde von einem 4-jährigem Jungen. In der Presse erschien sogleich ein Foto von unserer Wohnung und Altersangaben unseres Sohnes. Der Journalist weigert sich das Foto und die Altersangabe rauszunehmen. Was haben wir für Möglichkeiten, da wir hier zur reinen Pilgerstätte geworden sind aufgrund der Berichterstattung??
lg
steffi
Hallo, ich bin als Geschädigter vor Gericht gewesen. Und nun gibt es einen Zeitungsartikel wo mein Vorname ausgeschrieben und mein Nachname mit anfangs Buchstaben und . Versehen ist. (Beispiel Max M.) das stört mich sehr weil jeder sich nun an mich wendet. Ist sowas erlaubt und kann ich dagegen vorgehen?
Anfrage:
In der Heimatzeitung die 6 mal jährlich erscheint werden werden die Personen aus der Heimat namentlich zum Geburtstag gratuliert, die Daten werden vom Ortsbetreuer verwaltet.
Muß ich hier von jedem eine Einverständniserklärung einholen?
Hallo Ewald,
wenden Sie sich hierzu am besten an den zuständigen Datenschutzbeauftragten.
Die Redaktion von Datenschutz.org