Das Wichtigste zur Kündigung eines externen Datenschutzbeauftragten in Kürze
- Um einen externen Datenschutzbeauftragten zu entlassen, ist seine Abberufung sowie eine Kündigung des Dienstleistungsvertrags notwendig.
- Externe Dienstleister genießen keinen Kündigungsschutz.
- Die Kündigung von Verträgen externer Datenschutzbeauftragter richtet sich in der Regel nach den individuell festgelegten Fristen.
Kündigung: Wie ein externer Datenschutzbeauftragter entlassen werden kann
Inhaltsverzeichnis
Wenn von der Kündigung externer Datenschutzbeauftragter gesprochen wird, müssen zunächst zwei Dinge auseinandergehalten werden, auf denen die Ausübung seiner Aufgaben beruht:
- die Benennung zum Datenschutzbeauftragten gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
- der Dienstleistungsvertrag zwischen ihm und dem Unternehmen.
Ersteres beinhaltet die formale Einsetzung der betreffenden Person in diese Funktion. Der Vertrag setzt hingegen die Einzelheiten der Zusammenarbeit fest, z. B. den konkreten Umfang der Aufgaben sowie die Vergütung.
Abberufung des externen Datenschutzbeauftragten
Soll die Person, welche die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten übernimmt, entlassen werden, muss die Benennung widerrufen werden. Hierzu gibt es Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Während die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für einen externen Datenschutzbeauftragten nicht relevant ist, weil er kein Mitarbeiter des Unternehmens ist, sondern ein externer Dienstleister, spielt die Abberufung sehr wohl eine Rolle. Denn für seine „Kündigung“ muss ein externer Datenschutzbeauftragter auch formal von seiner Funktion entbunden werden.
Die Abberufung ist laut Gesetz nur dann zulässig, wenn § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend angewandt wird. Dieser Paragraph befasst sich mit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Unter entsprechender Anwendung auf die Abberufung bedeutet das, dass diese nur dann erfolgen kann, wenn ein solcher wichtiger Grund vorliegt. Konkret heißt das, dass eine Weiterführung dieser Position unzumutbar sein muss.
Ein externer Datenschutzbeauftragter hat keinen Kündigungsschutz
Die weiteren Regelungen in § 6 BDSG finden keine Anwendung bei der Kündigung externer Datenschutzbeauftragter, da diese in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen. Dies bedeutet, dass sie in dieser Hinsicht – anders als intern berufene Datenschutzbeauftragte – über keinen Kündigungsschutz verfügen.
Der einzige Akt, der neben der Abberufung vollzogen werden muss, ist die Kündigung des Dienstleistungsvertrags. Die genauen Modalitäten hängen hier von den genauen Regelungen des Vertrags ab, welche Kündigungsfristen zwischen dem Dienstleister und dem Unternehmen festgelegt worden sind bzw. wann der Vertrag regulär ausläuft.
Gründe für die Kündigung externer Datenschutzbeauftragter
Warum werden externe Datenschutzbeauftragte von ihren Aufgaben entbunden? Eine pauschale Antwort lässt sich hier verständlicherweise nicht geben.
Ein möglicher Grund ist beispielsweise, dass das Unternehmen sich entschließt, statt der externen Bestellung auf einen eigenen Mitarbeiter zurückzugreifen, der die Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten übernehmen soll.
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