Nach Artikel 82 Abs. 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung haben Personen einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihnen durch einen Datenschutzverstoß ein Schaden entstanden ist. Dies gilt dabei nicht nur für materielle, sondern auch immaterielle Schäden. Betroffene haben somit das Recht, Schmerzensgeld gegenüber dem Verursacher einzufordern. Doch obwohl laut DSGVO Anspruch auf Schmerzensgeld grundsätzlich gewährt wird, haben deutsche Gerichte nach einem Bericht der FAZ bislang in noch keinem Fall tatsächlich Schmerzensgeld zugesprochen. Warum?
Über ein Jahr DSGVO und noch kein Schmerzensgeld in Deutschland gewährt
Erstmals befasste sich das Amtsgericht Diez mit der Frage, ob ein Verstoß gegen die DSGVO immer Schmerzensgeld begründet. In dem vorliegenden Fall (Aktenzeichen 8 C 130/18) verlangte der Kläger vom Beklagten 500 € Schmerzensgeld für den Versand einer nicht angeforderten Mail am Tag der Umsetzung der DSGVO, dem 25.05.2018.
Mit Urteil vom 07.11.2018 wies das AG Diez den Anspruch des Klägers jedoch zurück: Es sei durch den Datenschutzverstoß nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung gekommen, sondern lediglich zu einem Bagatellschaden:
„Einerseits ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (Plath, Art. 82 DSGVO Rn. 4 c, d).“
Ähnlich begründete auch das Oberlandesgericht Dresden im Beschluss vom 11.06.2019 (Aktenzeichen 4 U 760/19) die Zurückweisung von einem auf Grundlage der DSGVO geforderten Schmerzensgeld. Geklagt hatte ein Nutzer sozialer Medien, der sich in einem Post rassistisch geäußert hatte. Daraufhin löschte das Portal den Post und sperrte das Nutzerkonto. Das OLG Dresden erkannte hierin zudem weder eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch eine sittenwidrige Schädigung. Löschung und Sperrung seien vielmehr auf die Nutzungsbedingungen der Plattform gestützt.
Was ist ein immaterieller Schaden?
Die DSGVO setzt für Schmerzensgeld das Vorliegen eines immateriellen Schadens voraus. Was aber genau sind immaterielle Schäden?
„Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.„
(§ 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch)
Ein immaterieller oder ideeller Schaden kann sich also z. B. wie folgt darstellen:
- Ehrverletzungen
- körperliche Schäden
- seelische Beeinträchtigungen
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