Das wichtigste zum Datenschutz im Arbeitsvertrag in Kürze
- In der Regel wird im Arbeitsvertrag auch der Datenschutz bezüglich Arbeitnehmerdaten und Kundendaten in gesonderten Passagen behandelt.
- Daten, die für die Aufnahme, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses unabdingbar sind (Name, Anschrift, Versicherungsnummern usf.), dürfen auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, genutzt und verarbeitet werden.
- Will der Arbeitgeber darüber hinausgehende Informationen speichern und nutzen, bedarf es regelmäßig der Einwilligung der Arbeitnehmer, sofern eine Rechtsgrundlage hierfür fehlt.
- Personen, die in der Datenverarbeitung angestellt sind, müssen zudem über die eigenen Pflichten aufgeklärt werden, die der Datenschutz aufgibt. Im Arbeitsvertrag kann auch dies eigens zum Bestandteil gemacht werden.
Datenschutzklausel im Arbeitsvertrag als unabdingbarer Bestandteil
Inhaltsverzeichnis
Die Speicherung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten muss sich stets an den datenschutzrechtlichen Grundsätzen orientieren. Ein wesentlicher Bestandteil entsprechender Regelungen sieht vor, dass die Erhebung von Personendaten nur bei Einwilligung der Betroffenen zulässig ist, wenn kein Rechtsgrundsatz dies erlaubt oder verlangt. Auch wenn nicht ganz sicher ist, ob die Datenverarbeitung rechtlich gestützt wird, bietet sich eine Absicherung über eine Einwilligungserklärung an.
Diese Datenschutzgrundsätze greifen in fast allen Lebensbereichen. So verwundert es kaum, dass eine Klausel zum Datenschutz auch im Arbeitsvertrag regelmäßig aufgeführt ist. In solchen Vertragsbestandteilen soll das Einverständnis des Arbeitnehmers in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung einzelner personenbezogener Daten eingeholt werden.
Einwilligung gemäß Datenschutz im Arbeitsvertrag bei Videoüberwachung & Co.
Anders hingegen sieht es in der Regel dann aus, wenn darüber hinausgehende Informationen gespeichert und genutzt werden sollen. So ist eine zusätzliche Einwilligung im Arbeitsvertrag gemäß Datenschutz z. B. dann erforderlich, wenn in einzelnen Bereichen Videoüberwachung eingesetzt werden soll. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst nämlich auch das Recht am eigenen Bild.
Willigt der Betroffene hierin nicht aktiv ein, sind Überwachung und andere Vorgänge, die nicht einer Gesetzesgrundlage entspringen, unzulässig. Besonders wichtig bei der Einwilligungserklärung sind folgende Aspekte:
- Freiwilligkeit
- erkennbarer Zweck
- expliziter Vorgang
- Widerrufbarkeit
- Eindeutigkeit (auch formal)
Zusätzliche Datenschutzerklärung im Arbeitsvertrag für Datenverarbeiter
Klauseln, die zum Datenschutz in einem Arbeitsvertrag enthalten sind, befassen sich jedoch nicht nur mit den personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer. Darüber hinaus ist eine entsprechende Klausel auch dann enthalten, wenn die Angestellten selbst im Bereich der Datenspeicherung, -nutzung und -verarbeitung eingesetzt werden.
Danke für den Blog! Jetzt habe ich ein viel besseres Bild davon, wie das Thema Datenschutz in Verbindung mit Arbeitsverträgen angegangen werden muss. Ich möchte zwei Mitarbeiter einstellen und muss mir dafür Arbeitsverträge gestalten. Dafür wende ich mich noch an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
[von Redaktion entfernt]
Interessant, dass eine Klausel zum Datenschutz nicht in jedem Arbeitsvertrag zu finden ist. Ich möchte für meine Firma die ersten Mitarbeiter einstellen. Um auf der sicheren Seite zu sein, werde ich mich für die Vertragsgestaltung an einen passenden Anwalt wenden.
Gut zu wissen, dass auch die Widerrufbarkeit in der Einwilligungserklärung festgehalten sein muss. Ich habe ein eigenes Gewerbe und bin nun dazu fähig, meinen ersten Mitarbeiter einzustellen. Für einen handfesten Arbeitsvertrag muss ich mich noch an einen passenden Rechtsanwalt wenden.
Das Thema mit dem Datenschutz kann schon ziemlich verwirrend sein. Es kommt da ab und zu Problemen, bei dem dann Wirtschaftsrecht Anwalt helfen könnte. Das nimmt einem auch viel Stress. Danke!
Guten Morgen,
aus aktuellem Anlass und Gründung eines BR in unserem Unternehmen frage ich mich, ob nach der neuen DSGVO es überhaupt noch zulässig ist, dass der Betriebsrat meine Daten ohne meine Zustimmung einsehen darf (Gehalt z.B.). Ich habe selbstverständlich damals mit Einstellung im Arbeitsvertrag unterschrieben, dass meine Daten verarbeitet werden dürfen – damals bestand allerdings noch lange kein BR.
Ich finde das eine sehr spannende Frage, die eigentlich zu klären wäre. Man hat als mündiger Arbeitnehmer nicht einmal das Recht seine Daten vor einem Betriebsrat zu schützen, den man selbst nicht gewählt bzw. angestoßen hat.
LG KS
Frage:
Ich arbeite im Außendienst einer Grohandelsfirma und betreue Handwerksbetriebe. Mein Gehalt setzt sich aus einem Festgehalt und einer Provision, welche aus dem Nettoumsatz der mir zugeordneten Firmen errechnet wird, zusammen. Bisher ( seitdem Jahre 2000) erhielt ich an jedem Monatsende meine Provisionsliste zur Überprüfung. In dieser sind die Rechnungsnummen, Kundennummer, Kundennamen, Rechnungsbeträge sowie die daraus resultierende Provison zu erkennen.
Seit kurzem wird mir die Übergabe und Einsicht in diese Listen mit Hinweis auf den Datenschutz von der Geschäftsleitung verweigert. Somit habe ich keinerlei Möglichkeit, die Zusammensetzung meines Lohnes zu prüfen. Ist dies Rechtens?
Hallo Rainer,
bitte wenden Sie sich an den zuständigen Datenschutzbeauftragten in Ihrem Unternehmen mit der Bitte um Klärung. Wir können an dieser Stelle nicht beurteilen, welche Interessen im Einzelfall überwiegen. Ausschlaggebend ist ggf. auch die Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag, die sich mit den Provisionen befasst.
Die Redaktion von Datenschutz.org
wie lautet die korrekte Datenschutzklausel im Arbeitsvertrag ?
wo finde ich die richtige Datenschutzerklärung, die ich dem Arbeitnehmer aushändige?
Hallo Karoline,
wie Sie dem obigen Text entnehmen können, ist jede Einwilligung und jede Datenschutzerklärung stets vom Einzelfall, nämlich den jeweils vorliegenden Arten der Datenverarbeitung abhängig, sodass keine pauschale Lösung möglich ist. Ein Anwalt kann hier individuell Rat geben.
Die Redaktion von Datenschutz.org