Das Wichtigste zum Post- und Briefgeheimnis in Kürze
Das Post- und das Briefgeheimnis sind im Grundgesetz als Grundrechte eines jeden Bürgers verankert – im Übrigen unabhängig von dessen Alter. Neben diesen beiden kommt auch das Fernmeldegeheimnis in Artikel 10 GG zur Sprache. Worin sich diese drei Grundrechte unterscheiden, lesen Sie hier.
Nach § 202 StGB kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Bei elektronischen Daten (WhatsApp, Chats etc.) können hingegen andere Straftatbestände in Betracht kommen. Einen Überblick zu den Strafen – auch bei Verstößen gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis – finden Sie in dieser Tabelle.
Ja. Auch Ehepartner dürfen nicht einfach die Post ihres Gatten ohne dessen Erlaubnis öffnen. Für wen das Briefgeheimnis außerdem gilt, lesen Sie hier.
Strafenkatalog: Briefgeheimnis verletzt, das kann auf Sie zukommen!
Tatbestand | Strafe | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
Verletzung des Briefgeheimnisses (unbefugte Kenntnisnahme von Inhalten verschlossener Schriftstücke*) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | § 202 StGB |
Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | § 206 StGB |
Ausspähen von Daten (unbefugter Zugriff auf gesicherte, elektronische Daten durch Überwinden der Zugangssicherung**) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | § 202a StGB |
Abfangen von (elektronischen) Daten (bei der Übermittlung) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre | § 202b StGB |
Vorbereiten des Ausspähens oder Abfangens von Daten | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre | § 202c StGB |
* auch im Falle eines Dienstleisters, der sich nach Öffnung verschlossener Behältnisse unbefugt Kenntnis von Schriftstücken (z. B. auch Postkarten) verschafft ** z. B. auch durch unzulässige Kenntnis der PIN für ein fremdes Handy |
Was bedeutet „Briefgeheimnis“? Eine Definition
Inhaltsverzeichnis
Brief- und Postgeheimnis sind neben dem Fernmeldegeheimnis durch Artikel 10 des Grundgesetzes verbriefte Grundrechte eines jeden Bürgers. Auch wenn sie jedoch im Grundgesetz gemeinsam genannt werden, so gibt es zwischen diesen drei Grundrechten feine Unterschiede:
- Durch das Briefgeheimnis gilt sämtliche schriftliche Kommunikation zwischen einem Sender und Empfänger als besonders geschützt. Hierunter fallen nicht nur (verschlossene) Briefe oder Telegramme, sondern als vertraulich einzustufen ist durch das Briefgeheimnis auch eine Postkarte (für Dienstleister). Die Inhalte dieser schriftlichen Kommunikation stellen ein Geheimnis zwischen Sender und Empfänger dar. Einen Brief öffnen bzw. dessen Inhalte lesen, darf lediglich der Empfänger, also die Person, für dessen Kenntnisnahme Brief & Co. eindeutig bestimmt sind. Andere Personen sind ohne eindeutige Erlaubnis des Empfängers hierzu nicht befugt.
- Das Postgeheimnis stellt gewissermaßen eine Erweiterung des Briefgeheimnisses dar und erfasst zusätzlich zu Briefen auch andere Postsendungen wie Pakete oder Päckchen, die in verschlossenen Behältern vor dem Zugriff unbefugter Dritter gesichert sind. Diese dürfen ebenfalls nicht einfach von Unbefugten geöffnet eingesehen werden. Darüber hinaus gibt das Postgeheimnis auch den Dienstleistern Beschränkungen vor. So dürfen etwa auch Angaben zu Absendern und Empfängern oder mit der Sendung in Verbindung stehende Daten nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Zudem dürfen Sie auch Postkarten beim Entnehmen aus einem verschlossenen Behältnis nicht einfach lesen.
- Das Fernmeldegeheimnis (auch Telekommunikationsgeheimnis) stellt eine Entsprechung zum Post- und Briefgeheimnis dar. Es schützt jegliche Kommunikation, die auf elektronischem Wege versandt wird, also etwa E-Mails oder SMS, aber auch Inhalte von Telefonaten. Das Fernmeldegeheimnis bezieht sich insbesondere auf die Übertragung von elektronischen Mitteilungen und verpflichtet Dienstanbieter zur Geheimhaltung. Nach Abschluss des Sendevorgangs greift das Fernmeldegeheimnis in aller Regel nicht mehr.
Interessant: Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestimmte bereits in einem Urteil vom 10.01.2005 (Aktenzeichen 1 W 152/04), dass auch eine E-Mail dem Post- und Briefgeheimnis unterliegt. Unbefugte Dritte dürfen an einen anderen Empfänger übersandte Mails nicht einfach lesen, löschen oder verwerten.
Diese drei Grundrechte – Fernmelde-, Post- und Briefgeheimnis – zahnen also ineinander und schützen so jegliche Kommunikation vor unbefugten Zugriffen – auch gegenüber den Dienstleistern, die für die Übertragung der Kommunikation zuständig sind.
Wann gilt das Post- und Briefgeheimnis nicht?
Fernmelde-, Brief- und Postgeheimnis gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Eine entsprechende Eingrenzung findet sich in Artikel 10 Absatz 2 Grundgesetz:
„Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.“
Das bedeutet, dass im Rahmen einzelner Gesetze bestimmt werden kann, dass Post- und Briefgeheimnis hinter höher zu gewichtenden Aufgaben zurücktreten. Dann kann die Kontrolle von Sendungen jeglicher Art auch ohne Zustimmung des Empfängers gestattet sein. Dies gilt etwa im Rahmen der Gefahrenabwehr. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch streng reglementiert. Ein Eingriff in die Grundrechte ist also auch Behörden nicht beliebig gestattet.
Wer darf – abhängig von Delikt und Umständen – Kommunikation, die dem Post- und Briefgeheimnis unterliegt, überwachen und auswerten?
- Bundesamt für Verfassungsschutz
- Militärischer Abschirmdienst
- Verfassungsschutzbehörden der Bundesländer
- Bundesnachrichtendienst
Die Polizei darf gemäß Strafprozessordnung Postsendungen beschlagnahmen. Die Öffnung hingegen kann nur auf Anordnung eines Gerichts erfolgen.
Das deutsche Postgesetz gestattet es zudem, dass Zollbehörden im Einzelfall Sendungen aus dem Ausland öffnen dürfen, wenn zu vermuten ist, dass gegen Einfuhrbestimmungen verstoßen wird.
Ehe, Partnerschaft, Pflegschaft: Wer muss sich an das Briefgeheimnis halten?
Viele Menschen unterliegen dem Irrtum, dass innerhalb einer Ehe oder Familie Post- und Briefgeheimnis nicht gelten. Doch der Familienstand des Empfängers des Briefes schränkt dessen Grundrechte nicht ein. Das bedeutet: Das Briefgeheimnis gilt unter Eheleuten ebenso wie unter Eltern und deren Kindern.
Es greift auch nicht erst ab einem bestimmten Alter. Sicherlich ist die Unterstützung der Eltern bei der Kommunikation gerade in jungen Jahren in aller Regel auch im Sinne des Kindes. Aber auch jedes Kind und jeder Jugendlicher haben das Recht auf Geheimnisse – auch gegenüber den eigenen Eltern. Selbst Lehrer, Betreuer oder Freunde dürfen nicht für sie bestimmte Mitteilungen nicht einfach ohne das Einverständnis des eigentlichen Empfängers öffnen bzw. lesen.
Im Grunde darf also streng genommen keine andere Person als der Adressat selbst die an ihn gerichtete Post öffnen und zur Kenntnis nehmen, sofern er es nicht anderen Personen gestattet. Auch ein Gesetz kann dies einzelnen Behörden und Einrichtungen erlauben.
Wie steht es um das Briefgeheimnis am Arbeitsplatz? Bei Geschäftsbriefen sind die Befugnisse zum Öffnen und Verwerten von Sendungen in aller Regel durch die Verantwortlichen auch auf einzelne Dritte übertragen (z. B. Sekretariat, Personalabteilung).
Verletzung von Post- & Briefgeheimnis – Strafe nach StGB
Der Verstoß gegen das Briefgeheimnis ist kein Kavaliersdelikt, sondern stellt einen Straftatbestand dar. Grundlage für die Ahndung von Verstößen gegen das Briefgeheimnis ist Paragraph 202 Strafgesetzbuch (StGB). Laut § 202 Abs. 1 StGB gilt:
„Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.“
Demnach handelt es sich zum Beispiel nicht um einen Verstoß gegen das Briefgeheimnis, wenn ein offener Brief gelesen wird. Hierin enthaltene Geheimnisse missbräuchlich zu nutzen, kann im Einzelfall dennoch strafbar sein (abhängig von den jeweiligen Folgen für den Betroffenen bzw. dem Ziel des Handelnden).
Paragraph 206 StGB stellt Verstöße gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis unter Strafe. Verstoßen Dienstleister oder deren Angestellte, die zur Wahrung dieser Grundrechte angehalten sind, gegen Post- oder Fernmeldegeheimnis kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen.
Für das Lesen elektronischer Daten ist die Anwendung vom Briefgeheimnis nicht möglich (WhatsApp-Nachrichten, SMS etc.). Hier können hingegen die §§ 202a ff. StGB in Betracht kommen. Welche Strafen im Einzelfall möglich sind, zeigt die obige Tabelle.
Briefgeheimnis verletzt: Steht Betroffenen Schmerzensgeld zu? Ist der Betroffene aufgrund eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Briefgeheimnis geschädigt worden, so kann der Schuldige im Einzelfall zu Schadensersatzleistungen verpflichtet sein (vgl. § 823 BGB). Ob ein solcher Anspruch besteht, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Eine Klinik gibt mir Briefe für zwei behandelnde Ärzte in verschlossenen Umschlägen mit. Das heißt, diese Briefe darf ich nicht öffnen?
Guten Tag,
Ich lebe zur Zeit auf einem Campingplatz, wo die Post für alle Dauercamper im dazugehörigen Lokal abgegeben wird. Die Information, dass Post für einen da liegt, wird in dem Gruppenchat mitgeteilt. Die Briefe liegen offen auf dem Tresen, so dass jeder den Absender sehen kann. Heute wurde mir in diesem Gruppenchat, mit Foto des Briefes, mitgeteilt, dass er im Vorraum des Lokals liege. Man kann sehr gut den Absender erkennen.
Wo lege ich Beschwerde ein?
In den „Ausnahmen“, die das Briefgeheimnis nicht beachten müssen, sind die inländischen Geheimdienste und Verfassungsschutzbehörden gelistet.
Was ist mit den Amerikanischen Geheimdiensten? Nach meinen Kenntnissen dürfe die seit Ende des 2. Weltkrieges jegliche Post mitlesen. Vertraglich festgelegt, quasi als eine Reparationszahlung!
Das ist auch der Grund, weshalb die Amerikaner behaupten, jegliche INTERNET-Kommunikation mit Deutschland „mitlesen“ zu dürfen.
Stimmt das so?
Ich habe eine Frage. Ich bin drei Wochen im Urlaub gewesen und habe meinem Vater darum gebeten, dass er zweimal wöchentlich meinen Briefkasten leert, da ich gerade in der Zeit ein wichtiges Schreiben erwartet hatte.
Es ist auch angekommen und ich habe ihm erlaubt, es zu öffnen und es mir vorzulesen. Dann habe ich ihm gesagt, dass er bitte dennoch meinen Briefkasten weiter leert und meine ganze Post mit zu sich nimmt (bis auf den einen Brief) und ich ihn Besuche, sobald ich wieder da bin. Soweit alles prima.
Meine Eltern leben in Scheidung und meine Mutter benimmt sich tatsächlich richtig übel. Er hat ihr erzählt, dass das Schreiben angekommen ist und er mir etwas positives mitteilen konnte, und nun droht meine Mutter in wegen des Briefgeheimnisses anzuzeigen.
Sie hat mit der Sache nichts zu tun, ich habe ja meinen Vater darum gebeten diesen Brief zu öffnen, wenn er da ist. Ansonsten hat natürlich alles weitere verschlossen gehalten. Bin total schockiert von meiner Mutter. Wie ist denn in so einem Fall die Rechtslage?
Darf das Krankenhaus ohne mein Wissen den an mich adressierten Brief vom Amtsgericht einfach öffnen und mir diesen erst am Entlassungstag geben?
Hallo, im Jobcenter wurde durch eine (n) mir nicht bekannte Person mein verschlosser Brief an den Ärztlichen Dienst geöffnet.
Diese war eindeutig an den Ärztlichen Dienst adressiert und verschlossen. Dieser enthielt alle behandelnden Ärzte, sämtliche Befunde und den Medikamentenplan.
Wie kann das rechtens sein. Das Jobcenter selbst teilt den Kunden mit, das diese Unterlagen nur durch die Ärzte des Ärztlichen Dienstes eingesehen werden. Alles gelogen, als Arbeitsloser hat man keinerlei Rechte mehr.
Ich habe eine Frage? Ob Sie mir beantworten könnten um zwar ich habe neben Job als Therapeutin und die Stelle verlangt von uns externe Therapeuten schnelle Tests CoV_2 und alle persönlichen Daten? Welcher Angaben sind rechtlich notwendig. Ich bedanke mich schon im voraus für Ihre Antwort.
Wenn Bank daten versehendlich an andern person zugeschieckt was kann man gegen bank tun welche Roche hat man
Eines vorweg: Ich bin keine Anwaltin und habe keine juristische Ausbildung kann nur aus mein Bauchgefühl sprechen
Unerlaubte Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2017, Az. 5 O 400/16
Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 20.02.17 unter dem Az. 5 O 400/16 entschieden, dass eine Weitergabe personenbezogener Daten eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn die Weitergabe nicht von der betreffenden Person gestattet wurde.
Verstoß gegen die Pflichten bei Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten (Art. 9 DSGVO) Bußgeld bis zu 20.000.000 €
Was sind Artikel 9 Daten nach DSGVO?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer Person.
Anspruchsgrundlage Art. 82 Abs. 1 DSGVO
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person bei einem Verstoß gegen die DSGVO, durch die sie einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter.
Der Anspruch setzt Folgendes voraus:
ein Verstoß gegen die DSGVO,
einen materiellen oder immateriellen Schaden,
ein Verschulden des Verantwortlichen oder des Auftragverarbeiters.
Der Verstoß muss bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten geschehen. Ein Beispiel hierfür ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ohne eine Rechtsgrundlage. Bei einem Schaden handelt es sich zunächst um eine negative Abweichung vom Status quo, der durch einen Verstoß gegen die DSGVO hervorgerufen wird. Bei einem materiellen Schaden spricht man von einem Vermögensschaden.
Grundsätzlich sind Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO schadensersatzpflichtig. Bei den von Ihnen dargelegten Daten handelt es sich auch um personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO können nun auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden, wenn z.B. personenbezogene Daten einem Dritten zugänglich gemacht werden, hierdurch aber kein Vermögensschaden entstanden ist. In diesem Fall hat der Geschädigte das Recht Schmerzensgeld zu verlangen. Des Weiteren muss ein Verschulden des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters vorliegen. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Datenschutzverstoß vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt.
Das Wichtigste zum Thema “DSGVO-Verstoß melden” in Kürze
Wann muss ich einen Verstoß gegen die DSGVO melden?
In der Regel muss jeder Datenschutzverstoß der zuständigen Datenschutzbehörde gemeldet werden. Ein Ausnahme besteht, wenn ein geringes Verletzungsrisiko der personenbezogenen Daten vorliegt.
Bei welcher Stelle muss ich Datenschutz-Verstöße melden?
Wem der DSGVO-Verstoß zu melden ist, richtet sich nach dem Ort der Datenpanne und der verarbeitenden Stelle. In jedem Bundesland gibt es eine/n Landesdatenschutzbeauftragte/r.
Was ist ein Datenschutzverstoß bzw. eine Datenpanne?
Einen Datenschutzverstoß definiert die DSGVO allgemein als Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Diese kann in der Vernichtung, dem Verlust, der Veränderung oder der Offenlegung der Daten liegen.
Was muss ich tun, wenn ich eine Datenpanne in meinem Verantwortungsbereich bemerke?
Liegt eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vor, muss die verantwortliche Stelle gemäß Art. 33 der DS-GVO unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung eine Meldung an die Aufsichtsbehörden abgeben. Sollte diese Frist von 72 Stunden nicht eingehalten werden, muss die Verzögerung später zusammen mit der Meldung begründet werden.
Eine Meldepflicht besteht nur dann nicht, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht bzw. nur zu einem geringen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.