Das Wichtigste zum Consent Management in Kürze
Bei einem Consent-Management-System handelt es sich um eine Software, die den Datenschutz im Internet gewährleisten soll. Sie verhindert, dass Webseiten die Daten von Nutzern ohne deren ausdrückliche Zustimmung verarbeiten können.
Ja. Sofern Sie auf Ihrer Webseite nicht-essentielle Cookies nutzen (und das tut beinahe jede Webseite), sind Sie als Betreiber verpflichtet, die Zustimmung der Nutzer einzuholen.
Stellen Sie sicher, dass das Consent-Management-Tool, das Sie nutzen, tatsächlich datenschutzkonform ist. Sowohl die Gesetzesgrundlage als auch die Rechtsprechung haben verschiedene Bestimmungen definiert, wie ein rechtskonformes Consent-Banner auszusehen hat. Ausführliche Informationen dazu finden Sie an dieser Stelle.
„Bitte einwilligen” – Ohne Consent Management geht es (fast) nicht mehr
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Inhaltsverzeichnis
Wenn Sie eine Webseite aufrufen, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese bestimmte Daten von Ihnen speichern und verarbeiten möchte. Dahinter können unterschiedliche Absichten stehen, wie z. B.:
- Analyse der Zugriffe auf die eigene Webseite
- Unterscheidung zwischen menschlichem Nutzer und Bots
- Angebot von Funktionen der sozialen Medien
- Speicherung der vom Nutzer ausgewählten Einstellungen
- Möglichkeit zum automatischen Ausfüllen von Formularfeldern
- Personalisierung von Werbung
- Weiterverkauf der Daten an Partner (z. B. für Werbung, Analysen)
Vor allem die beiden letzten Zwecke sind ein Grund, warum sich viele Nutzer nicht wohl dabei fühlen, wenn ihre Daten von Webseiten verarbeitet werden. Zum Glück sind sie diesbezüglich von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geschützt, denn diese legt in Artikel 6 fest, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur unter ganz bestimmten Bedingungen rechtmäßig ist. Wenn Sie z. B. eine Webseite aufrufen, kann es nötig sein, bestimmte Daten von Ihnen zu erheben, damit die Seite überhaupt richtig funktioniert bzw. Ihnen die Dienste anbieten kann, die Sie angefordert haben. In einem solchen Fall ist die Datenverarbeitung rechtmäßig. Oftmals sammeln Webseiten Daten aber auch zu nicht-essentiellen bzw. nicht-funktionalen Zwecken, was dann in der Regel nur unter einer einzigen Voraussetzung erlaubt ist: Der Nutzer stimmt dem ausdrücklich zu.
Da Webseitenbetreiber sehr hohe Bußgelder fürchten müssen, wenn sie gegen die DSGVO verstoßen – es sind Beträge bis zu 20 Millionen Euro möglich! –, bemühen sich viele, diese Einwilligung ordnungsgemäß einzuholen. Dazu hat es sich als gängige Praxis etabliert, dem Nutzer beim Aufrufen einer Webseite ein Banner zu präsentieren, über das er seine Einwilligung in die Datenverarbeitung geben kann. Dieses Vorgehen wird als „Consent Management” (zu Deutsch: „Verwaltung der Einwilligung”) bezeichnet.
So funktioniert Consent Management!
Um Consent Management zu betreiben, muss der Webseitenbetreiber in der Regel ein Consent-Management-Tool nutzen. Hierfür sind auch andere Begriffe geläufig wie „Consent-Management-Provider” oder „Consent-Management-Plattform”. Doch egal wie Sie es bezeichnen, es steckt immer das Gleiche dahinter: eine Software, die es dem Webseitenbetreiber ermöglicht, die datenschutzrechtliche Einwilligung der Nutzer einzuholen. In der Regel wird dazu ein Pop-up oder Banner eingeblendet, wenn die Webseite zum ersten Mal aufgerufen wird (erster HTTP-Request). Erst wenn der Nutzer hierüber der Erfassung seiner Daten zustimmt, erfolgt diese auch tatsächlich. Ohne die ausdrückliche Einwilligung wird die Datensammlung im Webseiten-Skript nicht ausgeführt.
Es gibt verschiedene Anbieter, die Consent-Management-Tools zur Verfügung stellen. Manche davon sind kostenlos, andere können nur gegen Bezahlung genutzt werden. Webseitenbetreiber sind hier gut beraten, sich nach seriösen Anbietern umzusehen und deren Software gegebenenfalls auch von ihrem Datenschutzbeauftragten überprüfen zu lassen. Denn nicht jede Software, die im Internet angeboten wird, ist tatsächlich auch datenschutzkonform.
Achtung! Sollte das Consent-Management-Tool, das Sie nutzen, unzureichend sein, können Sie sich nicht aus der Verantwortung ziehen, indem Sie die Schuld allein auf den Anbieter abwälzen. Unter bestimmten Umständen können auch Sie als Webseitenbetreiber dafür haftbar gemacht werden, wenn die genutzte Software gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt. Dies zeigt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 (EuGH, 29.07.2019 – C-40/17).
Rechtliche Bestimmungen zum Consent Management
Damit eine Consent-Management-Lösung rechtskonform ist, muss sie bestimmte Kriterien erfüllen. Einige davon ergeben sich direkt aus den gesetzlichen Grundlagen, andere wurden in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung definiert:
- Das bloße Surfen bzw. Scrollen auf der Webseite gilt nicht als Einwilligung in die Datenverarbeitung. Diese muss aktiv erfolgen, z. B. indem der Nutzer einen entsprechenden Button auf einem Banner anklickt.
- Es muss sich um eine informierte Einwilligung handeln. Das heißt, der Nutzer muss über das Banner bzw. das Pop-Up erfahren können, welche Daten von ihm verarbeitet werden und zu welchem Zweck dies geschieht.
- Der Nutzer muss die Möglichkeit haben, eine erteilte Einwilligung in die Datenverarbeitung zu widerrufen. Dies sollte genauso einfach sein wie die Erteilung der Einwilligung.
- Der Nutzer muss über sein Widerrufsrecht aufgeklärt werden.
- Die Consent-Banner müssen so gestaltet sein, dass der Nutzer nicht unbewusst manipuliert wird, eine bestimmte Entscheidung zu treffen (Vermeidung sog. „dark patterns”) . So darf z. B. der „Zustimmung“-Button nicht besser sichtbar sein als der „Ablehnen”-Button.
- Das Consent-Banner muss die Möglichkeit bieten, die Datenverarbeitung bzw. das Setzen unnötiger Cookies abzulehnen.
- Es darf auch keine Voreinstellungen im Banner geben, also z. B. dass bei „Ich stimme zu” bereits ein Haken in der Checkbox gesetzt ist, den der Nutzer erst deaktivieren muss, um die Datenverarbeitung abzulehnen.
Selbst wenn ein Webseitenbetreiber fast alle oben genannten Bedingungen einhält und nur gegen eine einzige verstößt, ist das Consent Management nicht mehr rechtskonform. Die Einwilligung der Nutzer wird damit ungültig und die Verarbeitung ihrer Daten stellt einen Datenschutzverstoß dar.
Den Gerichten ist es dann üblicherweise auch egal, dass sich der Webseitenbetreiber großteils an die Bestimmungen gehalten hat: Ein Consent-Banner ist entweder komplett rechtskonform oder gar nicht. Abstufungen werden hier nur insofern gemacht, als dass sie eventuell bei der Bemessung der Bußgeldhöhe berücksichtigt werden.
Bußgelder sind übrigens nicht das einzige, was Webseitenbetreiber bei Datenschutzverstößen fürchten müssen. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass Nutzerdaten ohne gültige Zustimmung erhoben und verarbeitet wurden, kann es unter Umständen den Betreiber dazu verurteilen, alle Daten rückwirkend zu löschen. Für manche Unternehmen kann das enorm geschäftsschädigend sein und stellt eine schlimmere Sanktion dar als das verhängte Bußgeld.
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