Das Wichtigste zum Datenschutz während der Corona-Pandemie in Kürze
Nein. Die Erhebung insbesondere von Gesundheitsdaten unterliegt auch während der Corona-Pandemie strengen Maßgaben, da diese zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten zählen. Weniger streng sind die Vorgaben bei Adressdaten – etwa bei Besuchslisten in Gastronomie & Co. Aber auch hier dürfen die Informationen in aller Regel nicht zweckentfremdet genutzt werden.
Einen Überblick dazu, wem was erlaubt ist, finden Sie hier.
Die Corona-Warn-App der Bundesregierung ist datenschutzkonform gestaltet worden. Mehr zum Datenschutz bei Corona-Tracking-Apps finden Sie hier.
Mehr zum Thema Datenschutz in der Corona-Krise & bei Gesundheitsdaten
Corona-Pandemie: Freifahrtschein für Datensammlungen?
Inhaltsverzeichnis
Die weltweite Corona-Pandemie stellt derzeit nicht nur die Leben der Menschen auf den Kopf, sondern auch Gesetze und Verordnungen vor eine besondere Belastungsprobe. Auch um den Datenschutz macht die Corona-Krise keinen Bogen. Der Schutz personenbezogener Daten darf zwar auch in aktuellen Zeiten nicht unterwandert werden, es gibt jedoch zahlreiche Einschränkungen beim Datenschutz, die in Corona-Krisenzeiten durchaus legitim und gestattet sind.
Im Folgenden finden Sie interessante News rund um den Datenschutz während der Corona-Pandemie & bei Gesundheitsdaten:
- Phänomen “Selfie-Justiz” in der Corona-Pandemie: Am Social-Media-Pranger (News vom 06.11.2020)
- Corona-Warn-App der Bundesregierung ab 16.06.2020 kostenlos verfügbar! (News vom 15.06.2020)
- Patientendaten häufig falsch verschickt: Datenschutzmängel in Praxen und Kliniken (News vom 03.12.2019)
Verarbeitung von Gesundheitsdaten während Corona-Pandemie vielfältig erlaubt
Die Datenerfassung ist in Zeiten von Corona trotz strengem Datenschutz bei Gesundheitsdaten (besondere Kategorie personenbezogener Daten) weitflächig erlaubt. Betroffen davon sind z. B. Infos, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, ein Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person bestand oder der Betroffene aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist. Wem ist was erlaubt?
- Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten von Angestellten, um innerhalb eines Unternehmens die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus eindämmen zu können.
- Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten von Gästen und Besuchern (auch zu Rekonstruktionszwecken für die Behörden).
- Herausgabe von entsprechenden Informationen, etwa zur Information von Kontaktpersonen. Die Identität des Betroffenen sollte hier jedoch nur preisgegeben werden, wenn diese ausnahmsweise für die Ermittlung und Information von Kontaktpersonen erforderlich ist.
- Erhebung von personenbezogenen Daten bei Rückkehrern aus Risikogebieten, um mögliche Infektionsketten zurückverfolgen zu können.
- Weitergabe von Infos über nachgewiesene Infektionen durch Labore bzw. Ärzte an die Gesundheitsämter (mitunter auch mit Identifizierung der Person, um eventuelle Kontaktpersonen ausfindig machen zu können). Da das neuartige Coronavirus derzeit zu den meldepflichtigen Krankheiten gehört, müssen solche Informationen sogar weitergegeben werden.
Im Wesentlichen begründen lassen sich entsprechende Vorgänge durch die besondere Sorgfaltspflicht im Bereich der Gesundheitsfürsorge: So sind Arbeitgeber stets dazu angehalten, die Gesundheit ihrer Angestellten zu fördern bzw. besonderen Gesundheitsrisiken vorzubeugen – auch im eigenen Interesse der Wirtschaftlichkeit. Derlei Pflichten haben auch die Landesregierungen gegenüber den eigenen Bürgern.
Video: Handy-Tracking und Bewegungsdaten in Zeiten der Corona-Pandemie
Die Telekom hat zudem die Weitergabe anomysierter Begwegungsdaten an das Robert-Koch-Institut beschlossen, um so Bewegungsprofile zu erstellen und die Wirksamkeit der Corona-Schutzmaßnahmen zu überprüfen. Mehr zur Problematik dieses Vorgangs zeigt der folgende Beitrag des BR-Wissensmagazins „Gut zu wissen“:
Datenschutz bei Corona-Apps: Gläserner Mensch oder wirksame Hilfsmittel?
Das Robert-Koch-Institut (RKI), Universitäten und andere Einrichtungen arbeiten derzeit an unterschiedlichen Applikationen, die bei der Eindämmung der Corona-Pandemie helfen sollen. Dabei gibt es unterschiedliche Ansätze:
- Corona-Datenspende-App des RKI: Über Smartwatches und Fitnessarmbänder können Nutzer z. B. Informationen zu Ruhepuls, Schlafverhalten und Aktivitätsniveau, die über die Geräte erfasst werden, bereitstellen. Aus den Daten lassen sich potentielle Infektionen ableiten, die in einer interaktiven Karte vermerkt werden. Die personenbezogenen Daten werden dabei pseudonymisiert, um längerfristige Beobachtungen zu ermöglichen. Die Teilnahme ist jedoch freiwillig. Interessierte können sich die App herunterladen und sich entsprechend registrieren. Ob der Datenschutz bei der Corona-Datenspende-App tatsächlich eingehalten wird, kann der Bundesbeauftragte für Datenschutz derzeit nicht abschließend beurteilen, da ihm eine fertige Version bislang nicht vorliegt.
- Corona-Tracking-App: Auf dem Handy installiert soll sich die App die Bluetooth-Technologie zunutze machen. Im Umkreis von 10 Metern werden andere Geräte registriert, auf denen die App ebenfalls aktiviert ist. Die Daten werden zentral gespeichert. Wird eine Person, die diese App nutzt, positiv auf das neuartige Coronavirus getestet, sollen anschließend alle Inhaber von entsprechenden Geräten informiert werden, die sich in den vergangenen 21 Tagen in der Nähe der infizierten Person befanden.
„Wenn in einer ausreichend großen Stichprobe die Anzahl der symptomatischen Patienten erfasst werden kann, könnte uns das dabei helfen, früher Rückschlüsse auf Infektionsgeschehen, Verbreitung und auch auf die Wirksamkeit der bisherigen Maßnahmen zu ziehen.“ (Lothar H. Wieler, Präsident des RKI)
Mehr zur Funktionsweise und den möglichen Datenschutz-Problemen der Corona-Tracking-App erfahren Sie im folgenden Video:
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