Das Wichtigste zum Datenhandel in Kürze
- Der Handel und Verkauf von Daten ist ein lukratives Geschäft. Die so verteilten Daten werden vor allem für das Direktmarketing eingesetzt.
- Grundsätzlich ist der Datenhandel unter engen Vorgaben erlaubt. Besonders schützenswerte personenbezogene Daten (z. B. Gesundheitsdaten) jedoch dürfen in der Regel nicht gehandelt werden.
- Nicht in jedem Fall bedarf es der Zustimmung des Betroffenen zum Datenhandel. Und von Zeit zu Zeit verstecken sich umfangreiche Berechtigungen in den Datenschutzerklärungen, die unbedarfte Nutzer oftmals ungelesen akzeptieren.
Inhaltsverzeichnis
Was soll der Datenhandel bezwecken?
Personenbezogene Daten sind Gold wert. Zahlreiche Unternehmen verdienen ihr Geld mit der Verwertung und Übermittlung von solchen Datenschätzen und verdienen ordentlich daran. Das maßgebliche Ziel der Datenhändler selbst ist damit schnell erfasst: Profit. Doch was wollen die Unternehmen bezwecken, die die Daten kaufen?
Datensätze zu kaufen hat über kurz oder lang vor allem ein Ziel: den Kundenstamm des Käufers zu erweitern. Der Datenhandel ist eines der wichtigsten Mittel des Direktmarketings. Dabei versenden die Firmen Werbematerialien an potentielle Neukunden des Unternehmens. Die Hoffnung: dass der ein oder andere Fisch an die Angel geht.
Am weitesten verbreitet ist dabei der Adresshandel: Die Listbroker verkaufen dabei auf die Zielgruppe eines Unternehmens zugeschnittene Adresslisten (nach sozialem Status, Wohngegend, Immobilieneigentümer, Fahrzeugbesitzer, Firmenadressen usf. sortiert). Dadurch erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die Angebote des Käufers für die potentiellen Neukunden interessant sind.
Doch beim Datenhandel werden bei weitem nicht nur Adressen freimütig verteilt. Auch andere Daten wie Kontoverbindungen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern können die Datenhändler in Form umfangreicher Datensätze verkaufen. Doch ist das wirklich immer mit dem Datenschutz vereinbar?
Daten kaufen oder verkaufen: Kann das legal sein?
Daten zu verkaufen ist lukrativ – sowohl für Händler als auch Käufer. Der Adresshandel ist dabei grundsätzlich auch mit dem Datenschutz vereinbar. Nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bedarf es dabei noch nicht einmal der Zustimmung des Betroffenen, wenn die Unternehmen ein berechtigtes Interesse nachweisen können, das das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt.
Im Zweifel kann aber auch die Zustimmung des Betroffenen „erschlichen“ werden, indem entsprechende Berechtigungen in der Datenschutzerklärung verborgen werden. Die meisten Unternehmen wissen, dass Nutzer sich diese kaum komplett durchlesen und nutzen dies zum eigenen Vorteil. Dabei gibt der Betroffene nicht selten auch die Zustimmung zur Weitergabe der eigenen Daten an Dritte.
Der Datenschutz unterbindet die Weitergabe von Daten also nicht grundlegend. Aufgrund der enormen geschäftsmäßigen Ausmaße, die der Datenhandel mittlerweile allerdings angenommen hat, ist der Datenschutz dadurch maßgeblich bedroht und in weiten Bereichen aufgeweicht worden. Eine Reaktion von Seiten der Politik bleibt bisher jedoch aus.
Besondere personenbezogene Daten verkaufen: Ist das zulässig?
Aber dennoch dürfen Unternehmen nicht einfach sämtliche Kundendaten kaufen oder verkaufen. Das Bundesdatenschutzgesetz und die ab Mai 2018 für alle EU-Staaten verbindliche Datenschutz-Grundverordnung bestimmen einzelne besondere Arten personenbezogener Daten. Diese gelten als besonders schutzwürdig und dürfen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gespeichert, genutzt, verarbeitet oder gar weitergegeben werden. Im Datenhandel sollten derlei Informationen deshalb in der Regel nicht landen.
Besondere Arten personenbezogener Daten sind:
- rassische und ethnische Herkunft
- politische, philosophische oder religiöse Ansichten
- Informationen über die Sexualität
- Gesundheitsdaten
- Angaben zur Gewerkschaftszugehörigkeit
Datenhandel unterbinden: Was können Betroffene unternehmen?
Ein Faktor, der gerne vergessen wird: Der Datenschutz verpflichtet nicht nur Unternehmen und Behörden, sondern in besonderem Maße auch die Eigentümer der personenbezogenen Daten selbst. Zwar müssen Sie keine Sanktionen befürchten, wenn Sie Ihre eigenen Daten freimütig im Web oder in Formularen verteilen.
Dennoch können Sie die Konsequenzen in Form von Werbeanrufen, Spam-Mails, Postwurfsendung und Co. zu spüren bekommen. Schlimmstenfalls begünstigen Sie sogar den Missbrauch Ihrer Daten.
Wollen Sie also verhindern, dass Ihr persönlichen Informationen durch den Datenhandel unkontrolliert in die Welt hinausgetragen werden, müssen Sie selbst handeln:
- Achten Sie darauf, an wen Sie welche Daten herausgeben.
- Geben Sie nur Daten heraus, wenn dies Ihrer Meinung nach auch wirklich notwendig erscheint.
- Verzichten Sie auf die zusätzlich Angabe optionaler Daten in Formularen.
- Sehen Sie lieber von der Datenherausgabe ab, wenn Ihnen die Informationssucht des Vertragspartners zu umfangreich erscheint.
- Machen Sie auch von Ihrem Auskunftsrecht regelmäßig Gebrauch, um zu prüfen, wo welche Daten zu Ihrer Person gespeichert sind und ob diese Speicherung zulässig ist.
- Lesen Sie die Datenschutzerklärung! Erteilen Sie mit dem „Akzeptieren“-Button zu viele Berechtigungen, sollten Sie auch in diesem Fall von einem Vertragsabschluss absehen.
„Nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bedarf es dabei noch nicht einmal der Zustimmung des Betroffenen, wenn die Unternehmen ein berechtigtes Interesse nachweisen können, das das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt“ — Wo im § 28 BDSG steht denn das bitte? § 28 BDSG ist die „Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken“. Ich versteh nur Bahnhof hier. Bitte liebe Leser/innen: nicht auf diesen Artikel verlassen.
Wie schaut es aus, wenn Personen im Auftrag von Prospektverteilern durch die Strassen ziehen und Adresse nebst Klingelschilder eines Mehrparteienhauses abfotografieren?
Muss man sich das gefallen lassen?
Nachdem mir der Facharzt eine Hilfmittelverodnung ausgestellt hat, hatte ich Beratungsgespräche im Fachgeschäft (das Thema ist Hörgeräte). Dieses Fachgeschäft hat natürlich auch meine Krankenkasse über die möglicherweise anstehende Versorgung informiert.
Nun bekomme ich plötzlich themenbezogene, persönlich adressierte Werbe-Post eines großen Hilfmittelherstellers (am gleichen Geschäftsort wie der, der Krankenkasse) für dessen Produkte.
Hier liegt doch ganz offensichtlich der Verdacht des Handels mit Gesundheitsdaten nahe! An wen kann ich mich als Privatperson wenden um das zu unterbinden/anzuzeigen?
Ist es Rechtens wenn BNI mit Kunden daten handelt
Guten Tag.
Inwieweit ist es möglich als Personalberater, von einer anderen Personalberatungsagentur, die ggf. liquidiert wird, vorhandene Daten abzukaufen. Zu den Daten gehören z.B. Gesprächsnotizen, Durchwahlen, E-Mail-Adressen und auf der Kandidatenseite Lebensläufe + Zeugnisse, Kündigungsfristen, Gehaltswünsche und weitere Gesprächsnotizen.
Bzw. ist es auch möglich, nur eine Kopie zu kaufen?
Ziel des Ankaufes ist, schneller die passenden Informationen zu haben, um potenzielle Kandidaten zu kontaktieren und ihnen eine berufliche Entwicklung aufzuzeigen.
Vielen Dank.
Sehr geehrte Redaktion von Datenschutz.org,
in unserer Firma haben wir eine große Kundendatei. Für ein privates Projekt mit der gleichen Zielgruppe möchte ich potenzielle Kunden per Postkarte anschreiben. Darf ich hierzu – in Absprache mit meinem Chef – die vorhanden Adressdaten verwenden. Es dreht sich in beiden Fällen um B2B.
Danke für die Auskunft,
freundliche Grüße
Steffen
Guten Tag,
mich würde interessieren, wie es sich damit verhält wenn Datenhändler bei z.B. der Stadtverwaltung anfragen um Daten zu bekommen. Es gibt zwar ein Formular auf der Stadt welches man ausfüllen kann um dem zu widersprechen, aber schließt das neue DSVG sowas nicht aus ?
Ich finde es ein Unding daß Verwaltungen die Daten von Bürgern bereitwillig aushändigt.
Viele Grüße
P.R.
Hallo,
bitte wenden Sie sich zur Klärung an den zuständigen Datenschutzbeauftragten der Stadtverwaltung. Ein genereller Ausschluss des Datenhandels ist nicht gegeben. Unter Umständen kann eine Einwilligung in diese Nutzung auf irgendeinem Wege auch erfolgt sein. Ggf. kann auch ein berechtigtes Interesse vorliegen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo Redaktionsteam,
ich würde gerne einige der Informationen aus diesem Artikel in meiner Seminararbeit verwenden, brauche dafür jedoch den Namen des Autors und das Datum der Veröffentlichung. Wären Sie so freundlich mir das mitzuteilen?
VG Philippa
Hallo Philippa,
Urheber der Texte ist stets unsere Redaktion.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Zum Thema Datenhandel
1. zur Aussage Datenhandel: Alle wollen den Datenschatz heben.
Frage: Wer ist alle?
Ist es moralich richtig, dass öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder sowie
privatwirtschaftliche Unternehmen, die personenbezogene Daten erheben (§ 1 Absatz 2 BDSG)
diese an dritte verkaufen dürfen.
2. zur Aussage: Der Adresshandel ist dabei grundsätzlich auch mit dem Datenschutz vereinbar.
Nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bedarf es dabei noch nicht einmal der
Zustimmung des Betroffenen, wenn die Unternehmen ein berechtigtes Interesse nachweisen
können, das das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt.
Frage: Gegenüber wem muss das Interesse nachgewiesen werden? Wer kontrolliert das Verfahren und den Transfer?
Ich betrachte es als Skandal, wenn personenbezogene Daten durch öffentliche Stellen / Behörden verkauft werden können. Hier ist eine grundsätzliche Gesetzesänderung notwendig. Egal was die in Brüssel zusammenschreiben. Und warum wird keine einheitliche Reglung im Bundesgebiet durchgesetzt?
Mit freundlichen
Hallo Jürgen,
Ihre Fragen von sehr grundsätzlicher Natur können von unserer Seite leider nicht beantwortet werden.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Laut Angabe einer Anwaltskanzlei muss bei einer Ummeldung oder Anmeldung in Wohnungen oder Orten, ausdrücklich angegeben werden das die Adressaten sowie weitere Daten an Dritte nicht weiter gegeben werden dürfen wie zb. GEZ oder andere Unternehmen. Bei widerrechtlicher Handlung können rechtliche Schritte eingeleitet werden mit dem Erfolg von Schadensersatzzahlungen und Rücknahmen der Daten.