Übersicht der Landesdatenschutzbeauftragten in Deutschland
Bundesland | Landesdatenschutzbeauftragte/r | Homepage |
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Baden-Württemberg | Dr. Stefan Brink | Homepage |
Bayern | Prof. Dr. Thomas Petri | Homepage |
Berlin | Volker Brozio (kommissarisch) | Homepage |
Brandenburg | Dagmar Hartge | Homepage |
Bremen | Dr. Imke Sommer | Homepage |
Hamburg | Thomas Fuchs | Homepage |
Hessen | Prof. Dr. Alexander Roßnagel | Homepage |
Mecklenburg-Vorpommern | Heinz Müller | Homepage |
Niedersachsen | Barbara Thiel | Homepage |
Nordrhein-Westfalen | Bettina Gayk | Homepage |
Rheinland-Pfalz | Prof. Dr. Dieter Kugelmann | Homepage |
Saarland | Monika Grethel | Homepage |
Sachsen | Dr. Juliane Hundert | Homepage |
Sachsen-Anhalt | Albert Cohaus (kommissarisch) | Homepage |
Schleswig-Holstein | Marit Hansen | Homepage |
Thüringen | Dr. Lutz Hasse | Homepage |
Das Wichtigste zur Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Kürze
Die Aufsichtsbehörden kontrollieren die DSGVO-konforme Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Dabei besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der Behörde zu erheben, wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre vertraulichen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Die Zuständigkeit ist abhängig von dem Unternehmen bzw. der Institution, das/die Ihre Daten verarbeitet. Unterschieden wird zwischen dem Bundesbeauftragten für Datenschutz, den Landesdatenschutzbehörden und den spezifischen Datenschutzbehörden. Wer für welche Angelegenheiten zuständig ist, lesen Sie hier. Außerdem können Sie die zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten der obigen Tabelle entnehmen.
Bei einigen Institutionen existieren Datenschutzbeauftragte, die anstelle vom Bundesbeauftragten für Datenschutz oder den Landesdatenschutzbehörden zuständig sind. Bekannte Beispiele sind die Kirchendatenschutzbeauftragten oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ARD, ZDF etc.).
Aufsichtsbehörden überwachen die DSGVO-Regeln
Inhaltsverzeichnis
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt eine Vielzahl von Pflichten, die dem effektiven Schutz von personenbezogenen Daten dienen. Damit die Vorschriften auch konsequent umgesetzt werden, bedarf es öffentlicher Stellen, die die Einhaltung des Datenschutzes einerseits kontinuierlich überwachen und andererseits als Ansprechpartner für Beschwerden bereitstehen. Dabei ist jedoch vielen unklar, welche Aufsichtsbehörde genau den Datenschutz überwacht und an welche Stelle eine Beschwerde zu richten ist. Weiterhin stellt sich die Frage, welche Aufgaben die DSGVO einer Aufsichtsbehörde zuweist. Diese und weitere Fragen wollen wir im folgenden Ratgeber beantworten.
Welche Aufgaben hat die DSGVO-Aufsichtsbehörde?
Wie bereits erwähnt, kümmert sich die Aufsichtsbehörde um die Einhaltung der DSGVO sowie anderer datenschutzrechtlicher Vorgaben. Die notwendige Einrichtung von Aufsichtsbehörden schreibt die DSGVO in Art. 51 vor:
“Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.”
Art. 51 Abs. 1 DSGVO
Doch was tut eine solche Datenschutz-Aufsichtsbehörde konkret? Aufschluss gibt bspw. der Art. 77 DSGVO. Dort ist das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde geregelt. So heißt es im Wortlaut:
„Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde […] wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.”
Art 77 Abs. 1 DSGVO
Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist demnach Ihr Ansprechpartner, wenn Sie einen Datenschutzverstoß befürchten. Die Behörde geht sodann dem dargelegten Fall nach und unterrichtet Sie über den aktuellen Stand und das Ergebnis der Untersuchung (vgl. Art. 77 Abs. 2 DSGVO).
Wer ist die zuständige Aufsichtsbehörde nach DSGVO?
Neben der Frage nach den konkreten Aufgaben der Aufsichtsbehörde, ist es aber im Zweifel gar nicht so einfach herauszufinden, welche Behörde für welche Angelegenheit zuständig ist. Dabei ist zunächst wichtig zu wissen, dass es mehrere Datenschutzbehörden gibt, die jeweils für einen anderen sachlichen Bereich zuständig sind. Zusammengefasst handelt es sich um:
- den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
- die Landesdatenschutzbehörden
- die spezifischen Datenschutzbehörden
Die verschiedenen Behörden bearbeiten je nachdem, wer die Verarbeitung der personenbezogenen Daten vornimmt, unterschiedliche Fälle. So ist der BfDI unter anderem zuständig, wenn folgende Stellen überprüft werden sollen:
- Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes
- Telekommunikationsunternehmen
- Postdienstleistungsunternehmen
- bundesweite gesetzliche Kranken- und Pflegekassen
Im Gegensatz dazu sind die Landesdatenschutzbehörden die zuständigen Aufsichtsbehörden für die DSGVO, wenn es um folgende Institutionen geht:
- zugehörige Landesbehörden
- öffentliche Stellen des Landes oder einer Kommune
- Unternehmen, die nicht in die Zuständigkeit des BfDI fallen
Ein Übersicht über die Landesdatenschutzbeauftragten in Deutschland finden Sie auch in der obigen Tabelle.
In einigen Bereichen existiert eine spezifische Aufsichtsbehörde für den Datenschutz. Beispiele dafür sind z. B. die kirchlichen Datenschutzbeauftragten oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragten, die für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zuständig sind.
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Guten Morgen,
bereits am 15. September 2023 löste Herr Denis L. Frau Barabara T. als Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen ab. Die Auflistung der Landesbeauftragten für Datenschutz ist insofern veraltet.
Seit dem 1. Juli 2023 ist Prof. Dr. Tobias Keber Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg.
Grüß Gott,
ich hatte mich vor längerer Zeit schon an gegebener Stelle bemüht, dass mein nicht genehmigter Firmen-Branchen-Eintrag der belgischen Branchen-Buchfirma: “ infobel.com“ (siehe dann die URL ganz unterhalb hier aufgeführt) unerlaubt meine Firma auf ihrer Internetplattform auch noch mit falscher Firmenbezeichnung + falscher Anschrift veröffentlicht. Ich schrieb damals dort mehrmals hin, bekam aber nie eine Antwort.
Zudem bemühte ich mich um eine Stelle, (mit E-Mailverkehr zw. ihm + mir) die ich heute nicht mehr genau weiß, wo ein zuständiger Angestellter für „solche Fälle“, versprach, diese Beschwerde an diese Stelle für Datenschutzbeschwerden in Belgien (der Firmensitz der Firma) weiterzuleiten.
Es schien wohl zu seinen Aufgaben zu gehören, solche Beschwerden weiterzuleiten. Es ist seitdem (bestimmt 2 Jahre) nichts passiert, und der falsch + -ungenehmigte Firmeneintrag ist dort immer noch zu sehen. Was kann man da kostenfrei machen?
Vielen Dank + freundliche Grüße.
Die Deutsche Post Direkt gibt Daten für Werbezwecke weiter. Dies geschieht, ohne dass ich hierfür eine Erlaubnis erteilt hat. Verstößt dies nicht gegen den Datenschutz?
Darin heißt es doch schließlich:§ 5 BDSG Das Datengeheimnis untersagt den Mitarbeitern die unbefugte Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten….
Warum kann dann ein Unternehmen wie die Deutsche Post Direkt meine persönlichen Daten einfach an ein Unternehmen (wie z.B. sofatutor.com) weitergeben.