Das Wichtigste zur Datenschutzerklärung auf Webseiten in Kürze
- Jede Website muss eine Datenschutzerklärung aufweisen – auch private Liebhaberseiten.
- Erstellen Sie keine Datenschutzerklärung für Ihre Homepage, droht Ihnen eine Abmahnung. Dabei werden Ihnen die Abmahnkosten von ca. 100 bis 200 Euro in Rechnung gestellt.
- Sie können zur Erstellung einer Datenschutzerklärung für Ihre Website unser kostenloses Muster verwenden. Bedenken Sie jedoch, dass ggf. Anpassungen notwendig sind.
Gesetzliche Grundlagen: Auch eine private Homepage braucht eine Datenschutzerklärung
Inhaltsverzeichnis
Was gehört in die Datenschutzerklärung einer Homepage? Besteht eine Pflicht für alle Betreiber, Datenschutzhinweise unterzubringen? Gerade für Laien sind die Bestimmungen zum Datenschutz im Internet oftmals nur schwer nachzuvollziehen.
Dieser Ratgeber erläutert, welchen Bestimmungen die Datenschutzerklärung für eine Webseite genügen muss und welche Folgen ein fehlender Datenschutzhinweis nach sich zieht. Ein kostenloses Muster einer Datenschutzerklärung für Webseiten finden Sie im Folgenden ebenfalls.
Verbraucher haben das Recht zu erfahren, ob, inwieweit und zu welchem Zwecke ihre personenbezogenen Daten erhoben und gespeichert werden, bevor Sie ein entsprechendes Angebot nutzen.
Dieses Prinzip gilt nicht nur für die Internetauftritte von Unternehmen oder Behörden: Auch private Diensteanbieter sind ihm unterworfen.
Dies ergibt sich aus dem Telemediengesetz (TMG). § 13 des Gesetzes bestimmt:
Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten […] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.
Als „personenbezogene Daten“ gelten nicht nur offensichtlich persönliche Informationen wie Name, Wohnort oder E-Mail-Adresse einer Person, sondern auch deren IP-Adresse oder das Wissen darüber, welche Seiten sie im Internet besucht. Jede Website erhebt in diesem Sinne also personenbezogene Daten über ihre Nutzer.
Daraus ergibt sich, dass eine Datenschutzerklärung auf jeder Website Pflicht ist – unabhängig vom Betreiber.
Website oder Webseite?
Zwischen Anglizismen und rechtlichen Sonderbegriffen ist es für Laien nicht leicht, den Überblick über alle Definitionen zu behalten. Die Begriffe „Website“ und „Webseite“ bezeichnen nicht dasselbe in zwei unterschiedlichen Sprachen. Unter Website wird die Gesamtheit einer Internetpräsenz verstanden – analog zu einem Buch – während eine Webseite eine einzelne Unterseite dieser Präsenz – analog zu einer Buchseite – bezeichnet.
Das droht, wenn Sie keine Datenschutzerklärung auf Ihrer Homepage haben
Gemäß der deutschen und europäischen Rechtsprechung gilt eine fehlende oder unzureichende Datenschutzerklärung auf einer gewerblichen Website als Wettbewerbsverstoß. Das bedeutet, dass Konkurrenten (Mitbewerber) Abmahnungen versenden, Schadensersatz einfordern und auf Unterlassung pochen können.
Seit Anfang 2016 können nicht nur Mitwerber, sondern auch Verbraucherschutzverbände Abmahnungen wegen fehlender Datenschutzerklärungen versenden. Das bedeutet, dass diese Option nicht allein gewerbliche Websites treffen kann.
Allerdings bleibt es nach wie vor nicht sehr wahrscheinlich, dass private Homepagebetreiber eine Abmahnung erhalten, weil sie keine Datenschutzerklärung auf ihrer Website untergebracht haben. Verbraucherverbände haben ein vornehmliches Interesse daran, die Einhaltung der Datenschutz-Richtlinien seitens Gewerbetreibender zu kontrollieren, welche mit unrechtmäßig erlangten Daten womöglich Gewinne erzielen können. Gewerbliche Anbieter müssen also eher damit rechnen, abgemahnt zu werden, wenn die Datenschutzerklärung ihrer Website nicht den Anforderungen entspricht.
Schadensersatz und Anspruch auf Unterlassung: Diese Forderungen kann eine Abmahnung enthalten
§ 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) hält fest:
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
Diesem Grundsatz zufolge können Mitbewerber in Theorie einen Schadensersatz geltend machen. Allerdings ist die Höhe der Forderung nur sehr schwer zu beziffern.
Nehmen wir ein Beispiel: Herr Müller und Herr Schmidt betreiben beide jeweils einen Online-Shop, um Gartenwerkzeuge zu verkaufen. Herr Müller hat im Gegensatz zu Herrn Schmidt keine Datenschutzerklärung auf seiner Website.
Dieser kann aber nicht feststellen, wie viele Kunden deshalb eher bei Herrn Müller einkaufen bzw. ob die fehlende Datenschutzhinweise überhaupt einen Unterschied ausmachen.
Dennoch haben Mitbewerber einen Anspruch auf Unterlassung. Das bedeutet, dass sie der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beilegen können. Der Abgemahnte verpflichtet sich seiner Unterschrift dazu, eine korrekte Datenschutzerklärung auf seiner Website unterzubringen. Oftmals beinhalten diese Unterlassungserklärungen eine Vertragsstrafe. Handeln Betroffene ihr zuwider, müssen sie den festgelegten Betrag zahlen.
Was müssen Sie in der Datenschutzerklärung Ihrer Website festhalten?
Zunächst muss die Erklärung den Hinweis bereithalten, dass personenbezogene Daten grundsätzlich erhoben werden. Schreiben Sie in die Erklärung, welche Daten dies betrifft. Server-Logfiles, welche auf nahezu jeder Website agieren, speichern beispielsweise die IP-Adresse der Nutzer, Zeitpunkt und Verweildauer auf der Homepage und die besuchten Seiten.
Weiterhin erzeugen die meistens Websites heutzutage Cookies. Diese kleinen Textdateien werden vom Server an den Browser der Nutzer gesandt und dort gespeichert. Cookies speichern Informationen über das Nutzerverhalten und erhöhen dadurch zum einen die Benutzerfreundlichkeit (indem beispielsweise getätigte Einstellungen bei späteren Besuchen bestehen bleiben) aber zum anderen ebenfalls die Menge an gespeicherten Informationen über den Nutzer.
Analyse- und Statistikanwendungen in Datenschutzhinweisen
Viele Websitebetreiber interessiert, welche Inhalte ihrer Website besonders oft gelesen werden, wie lange Nutzer auf Ihrer Seite bleiben und mit welchen Endgeräten sie diese besuchen.
Diese Informationen befriedigen zum einen die Neugierde der Seitenbetreiber, tragen zum anderen aber auch entscheidend zur Weiterentwicklung der Angebote bei.
Verschiedene Programme und Plugins erlauben umfangreiche Informationserhebungen zum Nutzerverhalten auf Websites. Das meist genutzte ist Google Analytics. Da diese Tools sehr viele spezifische Daten sammeln, müssen sie zwingend in der Datenschutzerklärung behandelt werden. Ein Hinweis dazu, welche personenbezogenen Daten laut Google erhoben werden, sollte ebenfalls enthalten sein.
Social-Media-Plugins nutzen? Nicht ohne Hinweis in der Datenschutzerklärung!
So beliebt Social-Media-Buttons auf Websites sind: Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist deren Einsatz problematisch. Oftmals wird durch die Einbindung entsprechender Plugins – etwa von Facebook, Twitter oder Google Plus – eine direkte Verbindung zwischen dem Browser Ihrer Nutzer und den Servern der Social-Media-Betreiber.
Explizite und detaillierte Angaben zur Nutzung dieser Dienste auf Ihrer Website muss die Datenschutzerklärung also bereithalten.
Hinweis auf den Umgang mit Kontaktdaten
Jede Website benötigt neben einer Datenschutzerklärung ebenfalls ein Impressum. Darin sind die Kontaktmöglichkeiten des Betreibers festgehalten. Jeder Nutzer kann ihn somit kontaktieren. Die Datenschutzerklärung Ihrer Internetseite muss also auch erklären, wie mit den Informationen verfahren wird, welche über die Kontaktaufnahme eines Nutzers erlangt werden – etwa dessen E-Mail-Adresse.
Interaktionsmöglichkeiten auf Websites in der Datenschutzerklärung Ihrer Website festhalten
Gegenüber analogen Informationsmöglichkeiten bietet das Internet einen besonderen Vorteil: Nutzer können sich miteinander austauschen und teilhaben. Interaktionen sind aber meist nur möglich, wenn sie sich anmelden. Hierfür müssen sie personenbezogene Daten angeben. Wie diese behandelt werden, muss in den Datenschutzhinweisen erläutert werden.
Muster: Die Datenschutzerklärung Ihrer Website kann wie folgt formuliert werden
Im Folgenden finden Sie eine beispielhafte Datenschutzerklärung. Sie beinhaltet Musterformulierungen für:
- Allgemeine Datenschutzhinweise
- Technische Aspekte (Server-Logfiles)
- Umgang mit personenbezogenen Daten
- Cookie-Nutzung
- Kontaktformular-Einbindung
- Erhebung personenbezogener Daten mittels Kommentarfunktion
- Abo-Optionen einer Website
- Nutzung von Google Analytics
- Einbindung eines Facebook-Plugins
- Einbindung eines Google-Plus-Plugins
- Einbindung eines Twitter-Plugins
- Newsletter-Angebot
- Schlussbestimmungen: Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung
Datenschutzerklärung für eine Website: Vorlage zum Download
Hier können Sie das Muster einer Datenschutzerklärung mit allen oben genannten Punkten gebündelt downloaden:
Download als PDF Download als .doc
Es ist empfehlenswert, lediglich jene Textabschnitte in der Datenschutzerklärung Ihrer Website zu nutzen, welche auch benötigt werden. In diesem Sinne ist jeder Datenschutzhinweis auf einer Homepage individuell erstellt. Stellen Sie sicher, dass Ihre Erklärung alle Punkte umfasst, welche im Sinne des BDSG und TMG relevant sind.
Wo müssen die Datenschutzbestimmungen auf einer Website untergebracht werden?
Das TMG bestimmt, dass die Hinweise zum Datenschutz jederzeit vom Nutzer einsehbar sein müssen. Das bedeutet, dass der Link zu Ihrer Datenschutzseite von jeder einzelnen Ihrer Website aus klickbar sein muss.
Zudem muss der Nutzer augenblicklich feststellen können, wo sich die entsprechenden Bestimmungen befinden.
Der Link muss also eindeutig beschriftet werden (etwa mit „Datenschutz“ oder „Datenschutzerklärung“). Es ist beispielsweise nicht zulässig, die Erklärung im Impressum unterzubringen, wenn dieses lediglich über den Link „Impressum“ zu erreichen ist.
Hallo,
ich hätte eine Frage, wir haben eine private homepage mit einem Baukastensystem (hier W.) erstellt. Auf der Datenschutzerklärung von w. wird mitgeteilt, dass W. cookies verwendet, ich aber als privater Betreiber keinen Hinweis auf die Verwendung von cookies in der Datenschutzerklärung auf unserer homepage lt.DSGVO machen muss. Ist das korrekt?
Hallo Robert,
sobald Cookies auf einer Website verwendet werden, sind ein entsprechender Cookie-Hinweis sowie eine Anpassung der Datenschutzerklärung in aller Regel erforderlich.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo, danke für die Bereitstellung der Vorlage.
Welches ist der Opt-Out-Link von Google Analiytics.
Danke für Ihre Antwort.
Mfg
Annette
Hallo Annette,
Infos dazu erhalten Sie auf folgender Seite: https://www.datenschutz.org/google-analytics-datenschutz/
Die Redaktion von Datenschutz.org
Wenn ich auf meiner privaten Seite Frames nutze, reicht es dann, wenn ich den Link zur Datenschutzerklärung im Frame unterbringe oder muss ich wirklich auf jeder einzelnen Seite, die evtl. ohne Frame (über die direkte Adresse) aufgerufen wird, den Link einbauen?
Hallo Frank,
die Datenschutzerklärung muss lediglich jederzeit zugänglich sein.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Benötigt man für jede Site eine Datenschutzerklärung oder kann ich auch auf eine bestehende verklinken einer anderen Site von mir verlinken, wenn der Hosten identisch ist?
Hallo Klaus,
auf jeder Website muss eine entsprechende Datenschutzerklärung vorhanden sein. Ob die Auslagerung auf eine Drittseite zulässig ist, können wir an dieser Stelle nicht sicher beantworten. Wenden Sie sich zur Klärung bitte an einen Datenschutzbeauftragten.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Im Mustertext steht bei Google-Analytics „Opt-Out-Link einfügen“ . Wo und wie findet man diesen Link für seine Webseite?
Hallo Michaela,
wie Sie Google Analytics datenschutzkonform einbinden, erfahren Sie in der folgenden Anleitung: https://www.datenschutz.org/anleitung-google-analytics-einbindung.pdf Hier wird auch auf den Einbau des Opt-out-Links eingegangen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo,
muss auf einer privaten Homepage auch die Nutzung des Webanalysedienstes s01.flagcounter.com/index.html in der Datenschutzerklärung erwähnt werden?
Sollte ein einfacher Besucherzähler in der Datenschutzerklärung erwähnt werden?
Vielen Dank.
Hallo Helmut,
grundsätzlich müssen in der Datenschutzerklärung alle Datenverarbeitungen, die auf Ihrer Seite stattfinden, aufgeführt werden. Bei der Erstellung kann Ihnen z. B. ein Anwalt helfen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
FRAGE: Muss ich die Hinweise zu Facebook, Twitter etc. auch aufnehmen, wenn sich dahinter lediglich der Link zu meiner eigenen Präsenz in diesen sozialen Medien verbirgt?
Viele Grüße Ingrid
Hallo Ingrid,
grundsätzlich müssen alle Datenverarbeitungen der Seite in der Datenschutzerklärung aufgeführt sein. Viele Social Plugins senden Daten an die entsprechenden Netzwerke, sodass hier Vorsicht geboten ist. Mehr Informationen dazu finden Sie hier: https://www.datenschutz.org/social-media-buttons/
Die Redaktion von Datenschutz.org
Nachtrag:
Ich unterliege der Dokumentationspflicht ! Das ist eigentlich schon lästig genug. Mir wäre lieber, ich müßte das nicht alles zeitaufwendig aufschreiben. Dafür bekomme ich jetzt noch zusätzliche Auflagen. Wann soll ich dann eigentlich meine Patienten behandeln?
Ich habe für meine medizinische Tierpraxis eine Webseite mit meinem Angebot, Fachinformationen und Informationen über mich.
Als Kontaktmöglichkeit sind meine eMail-Adresse und meine Telefonnr. angegeben. Es versteht sich von selbst, daß jemand, der sich dann per Telefon oder eMail an mich wendet, dies freiwillig tut. Derjenige will eine Info oder einen Behandlungstermin.
Muß ich da jetzt explizit reinschreiben, daß die Kontaktaufnahme freiwillig ist?
Und muß ich jeden Einzelnen fragen, ob ich Ihn über Seminare und Info-Veranstaltungen informieren darf? Oder reicht ein Hinweis auf der Datenschutzseite, daß seine Kontaktaufnahme zunächst die Erlaubnis zu informieren beinhaltet, ihr jedoch jederzeit widersprochen werden kann?
Ich betreibe keinen Blog, Shop oder ähnliches und habe kein Kontaktformular, weiß aber nicht, ob der Anbieter meines Servers etwas abgreift, wenn meine Seite angeklickt wird und was. Wie kann ich mich da in der Datenschutzrichtlinie schützen?
Selbstverständlich habe ich eine Patientenkartei, in der auch die Namen, Adressen, Telefonnr und eMail-Adressen der Patientenbesitzer aufgeführt sind. All das unterliegt aber sowieso der Schweigepflicht und ist auf einem netzunabhängigen Rechner und Papier gespeichert. Da ich keine Angestellten habe, kann da auch keiner dran. Muß ich da jetzt eigens ein Problem draus machen und schwören, dass ich mir selber auf die Finger schaue?
Die Aufbewahrungspflicht beträgt 10 Jahre. Muß ich die Daten von Patient und Besitzer mit dem Ableben des Tieres löschen?
Und wenn Ihre Antwort jetzt lautet: „Fragen Sie einen Datenschutzbeauftragen“ oder Rechtsanwalt, dann sollten Sie sich überlegen, ob Sie auf dieser Seite überhaupt Fragen zulassen wollen. Dies bringt nämlich mehr Verwirrung als Hilfe, denn ein kleiner Betrieb wie meiner, kann sowas nicht bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike
Hallo Ulrike,
unsere Seite dient der allgemeinen Information zum Datenschutz. Rechtsberatung dürfen wir aus gesetzlichen Gründen nicht geben. Sie können sich jedoch jederzeit an die Datenschutzbehörden der Länder wenden, die bei der Umsetzung von Datenschutzbestimmungen beraten können.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo, kann ich diesen vordruck auch für ein nicht Kommerzielles Webradio nutzen das Name, IP, E-Mail, Cookies speichert? danke im vor
aus.
Hallo,
wir arbeiten an einer Aktualisierung der Vorlagen an die DSGVO. Davon abgesehen sollten Sie solche Muster niemals eins zu eins und ungeprüft übernehmen, sondern stets an die jeweilige Seite anpassen und sich bei Bedarf dabei von einem Anwalt beraten lassen, um Rechtssicherheit zu erlangen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo, wie gehe ich damit vor, wenn ich den Google Kalender öffentlich für Veranstaltungen nutze und in meiner Website per iframe einbette? Muss dies in der Datenschutzerklärung auftauchen? Wenn ja wie?
Firefox sagt mir unter Seiteninformationen / Sicherheit, dass meine Seite keine Cookies setzt. Wenn ich jedoch im Kalender bei einer Veranstaltung auf „mehr Details“ klicke, macht sich der Kalender in einem neuen Fenster auf und ich bin auf einer Google-Kalender-Seite. Hier gibt es Cookies.
Wer ist für die Google-Kalender-Seite mit meinem Inhalt in Hinblick auf das Datenschutzgesetz verantwortlich?
Mit besten Grüßen,
Thomas
Hallo Thomas,
für solche speziellen Details in der Umsetzung wenden Sie sich am besten an einen Datenschutzbeauftragten oder einen Anwalt.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo Datenschutz.org
Wenn ich den Mustertext (Datenschutzerklärung) auf meiner Webseite nutze werde, brauche ich eine Quellenangabe? … (Quelle – Datenschutz.org )
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Matthias,
der Mustertext sollte so nicht übernommen werden, da wir zum einen an einer Anpassung an die DSGVO arbeiten und zum anderen grundsätzlich für eine Website stets eine maßgeschneiderte Datenschutzerklärung angefertigt werden sollte, um Rechtssicherheit zu haben.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo,
zunächt einmal vielen Dank für den Service, den ich gerne nutze. Dennoch sei der Hinweis gestattet,
daß das Analysetool piwik nun mehr unter Matomo firmiert. Vielleicht können sie dies in Ihren Generator aufnehmen
mit freundlichen Grüßen
h. G.
Hallo H.G.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir möchten Sie aber hiermit nochmals darauf hinweisen, dass wir keinen Generator betreiben. Die Vorlagen dienen nur der groben Orientierung und können keinesfalls ungeprüft übernommen werden. Datenschutzerklärung müssen stets auf die konkreten Datenverarbeitungen bezogen sein.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Muss ich, auf der Webseite, den Kunden (Besucher) bestätigen lassen, dass er die Datenschutzbestimmung gelesen hat ?
Hallo Hohengarten,
mit der Datenschutzerklärung kommt der Seitenbetreiber seiner Informationspflicht nach. Sie muss daher vollständig und für den Besucher zugänglich sein. Dies ist aber zu unterscheiden von Einwilligungen, die für bestimmte Datenverarbeitungen notwendig sind. Für vertiefte Beratung und Unterstützung können Sie sich an einen Anwalt oder Datenschutzbeauftragten wenden.
Die Redaktion von Datenschutz.org
1.) Wo muss der Datenschutzhinweis auf der Webseite platziert sein ? Sofort im sichtbaren Bereich oder erst nach runter scrollen ?
2.) Muss die Cookie-Aufzeichnung abgeschaltet sein bevor der Besucher das Einverständnis zur Datenschutzerklärung gibt ?
Hallo Frank,
1. Dies ist gesetzlich nicht im Detail festgelegt. Er sollte auf jeden Fall gut erreichbar und zugänglich sein.
2. Dies hängt von der Art der Datenverarbeitung und der zugrundegelegten Rechtsgrundlage ab. Konsultieren Sie im Zweifel einen Anwalt.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo,
ich möchte ganz gerne Ihre Vorlage verwenden. Von wem kann diese überprüft werden, ob alles okay ist ?
Dieter
Hallo Dieter,
Sie können sich an einen Anwalt oder einen Datenschutzbeauftragten wenden.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo,
ist es möglich, die Datenschutzerklärung auf der Website nur als pdf-Datei zu verlinken?
Freundliche Grüße, Katharina B.
Hallo Katharina,
wichtig ist, dass Sie Ihrer Informationspflicht nachkommen. Die konkrete Ausgestaltung ist nicht genau festgelegt, die Erklärung muss aber in jedem Fall stets zugänglich sein. Bei weiteren Fragen konsultieren Sie am besten einen Anwalt.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo….
Auch ich habe eine Frage: Mein Appartement biete ich ausschließlich über die Seite AIRBNB an. Muss ich auch dort bei meinen Angaben denn Bezug auf Datenschutzerklärung vermerken ?
Vielen Dank schon mal für die Antwort!
Katrin
Hallo Katrin,
es steht bei der von Ihnen angegebenen Seite zu vermuten, dass Sie selbst dort keine Datenverarbeitung vornehmen. Eine Datenschutzerklärung ist in der Regel dann notwendig, wenn Sie Daten erheben, speichern oder verarbeiten. Bei Zweifeln können Sie einen Anwalt zur Klärung des Sachverhalts konsultieren.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Die Zeile „§ 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) hält fest: “ stimmt nicht mehr, da der Text m neuen BDSG nicht mehr enthalten ist. Welche(r) § findet nun Anwendung?
Gibt es nach dem neuen BDSG weitere Dinge zu beachten?
(Bitte nicht meinen vollen Namen veröffentlichen!!)
Hallo Josef,
in der Regel veröffentlichen wir keine vollen Namen. E-Mail-Adressen werden niemals veröffentlicht.
Der Schadensersatz ist in Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo aus dem linksrheinischem WeWeWe,
sind Menüs zulässig, die als Beschriftung „Datenschutz & Imperssum“ nutzen, oder muss es ein separates Datenschutz Menügeben ?
Gruss Evanka
Hallo Evanka,
sofern der Link eindeutig beschriftet ist, sollte er in der Regel in Ordnung sein. Erkundigen Sie sich im Zweifel aber lieber bei einem Anwalt.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo,
ist Ihre Vorlage zur Datenschutzerklärung DSGVO konform, die ab Mai gelten soll.
Was hat sich da denn gegenüber vorherigen Vorlagen verändert.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter P.
Hallo Dieter,
wir bemühen uns derzeit um eine Aktualisierung und Anpassung der Vorlagen an die DSGVO. Wenn Sie eine detaillierte Auskunft zur neuen Rechtslage und der Erstellung einer Datenschutzerklärung benötigen, haben Sie die Möglichkeit, sich an einen Anwalt zu wenden.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo,
vielen Dank für das Muster. Wenn ich es angepasst für meine Webseite verwenden will, wie sollte dann der Hinweis auf Ihre Seite aussehen?
vielen Dank
Manuela L.
Hallo Manuela,
beachten Sie bitte, dass zum 25. Mai Änderungen wirksam werden, die zum Teil noch nicht in unseren Vorlagen umgesetzt sind, auch wenn wir uns um eine Aktualisierung bemühen. Daher können die Vorlagen nur als grobe Beispiele dienen, jedoch nicht in dieser Form übernommen werden. Bei der Erstellung kann im Übrigen ein Anwalt helfen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo,
ist euer Muster im Bezug auf dem Umfang der Grundlegenden Informationen konform mit den Vorschriften ab 25. Mai?
Es ist mir klar, das ggf. Ergänzungen wie z.B. bei der Verwendung von Online-Zahlungsdiensten oder weiteren Socialmedia- Plattformen notwendig sind. Es solle meines Wissens doch auch der für den Inhalt Verantwortliche und (wenn bestellt) ein Datenschutbeauftragter enthalten sein
Hallo Chris,
wir bemühen uns um eine Aktualisierung der Muster. Grundsätzlich können diese aber nur als grobes Beispiel dienen. Um eine Datenschutzerklärung für eine konkrete Seite zu erstellen, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, um Zweifel auszuräumen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo, ist das als Download angebotene Muster bereits DSGVO-konform? Ich vermute mal, eher nicht … Ist denn ggf. geplant, hier zeitnah ein neues DSGVO-Muster anzubieten? Das wäre super hilfreich!
Hallo Thomas,
wir bemühen uns um eine Aktualisierung der Vorlagen. Allerdings sollten Sie beachten, dass diese nicht einfach übernommen werden können. Datenschutzerklärungen müssen individuell erstellt werden und auf die konkrete Seite zugeschnitten sein. Es ist daher zu empfehlen, den Rat eines Experten, etwa eines Anwalts, einzuholen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo und guten Tag,
ist die Vorlage der Datenschutzerklärung schon DSGVO-sicher? Oder ist das noch gemäß den alten Bestimmungen?
Vielen Dank und viele Grüße
Hallo Stephan,
für die Vorlagen können wir keine Gewähr übernehmen. Sie stellen nur ein Beispiel und eine Orientierung dar. Eine Datenschutzerklärung muss aber immer auf den Einzelfall zugeschnitten sein, sodass Sie sich bei Fragen und Zweifeln von einem Anwalt beraten lassen sollten.
Im Übrigen bemühen wir uns um eine Aktualisierung der Mustervorlagen auf unseren Seiten.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo, ist die Mustervorlage auch konform zur neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?
H. W.
Hallo H.W.,
wir bemühen uns derzeit um eine Aktualisierung der Mustervorlagen. Bitte beachten Sie aber grundsätzlich, dass Sie ein solches Muster nie ungeprüft eins zu eins übernehmen können, sondern es immer auf den Einzelfall anpassen müssen. Konsultieren Sie daher im Zweifel einen Anwalt.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Generell bin ich selbstverständlich für volle Transparenz und strengen Datenschutz.
Ich habe nur leider den Eindruck, daß die „kleinen Leute“ – schon mal wieder – ganz streng angefaßt werden, während die staatlichen Stellen und vor allem die Nachrichtendienste einfach machen können, was sie wollen.
Ja, was denn sonst? Auch Google, Facebook und Konsorten halten sich den Bauch vor Lachen, während man in den Vereinen nicht mal mehr eine Mitgliederliste führen darf, ohne mit der Datenschutzverordnung in Konflikt zu kommen! Das ist nicht anderes als die typische Regierungs-Schaumschlägerei, die letztendlich nur den kleinen Firmen und Vereinen Knüppel zwischen die Beine wirft, aber dort, wo es wirklich dringend erforderlich wäre, absolut keine Wirkung hat. Das ist wie mit der Telephonwerbung, inzwischen gibt es zwar ein Gesetz dagegen, aber die Wirkung ist gleich null. Glaubt doch nicht wirklich einer, daß die maßgeblichen Stellen ihre Lobbyisten vergraulen will, das würde sich doch negativ auf die Spenden für die Parteikasse auswirken!
Hallo,
vielen Dank für die nützlichen Infos und die gute Vorlage einer Datenschutzerklärung. Wir möchten diese gerne für unsere Vereinshomepage verwenden, leider finde ich keinen Hinweis auf Ihr Copyright. Können wir diese Erklärung mit dem Hinweis „Copyright: https://www.datenschutz.org“ verwenden?
Mit freundlichen Grüßen,
Stefan
Hallo Stefan,
wir stellen Ihnen das Muster kostenlos zur Verfügung, allerdings sollten Sie es nicht ungeprüft eins zu eins übernehmen. Eine Datenschutzerklärung muss immer auf den Einzelfall angepasst werden. Empfehlenswert ist es daher immer, einen Datenschutzbeauftragten oder einen Anwalt zu konsultieren, die Ihnen bei der Erstellung helfen können. Eine solche individuell angefertigte Erklärung unterliegt dann nicht mehr unserem Copyright.
Die Redaktion von Datenschutz.org
FRAGE: Muss ich auf meiner mehrsprachigen Website die Datenschutzerklärung auch in den verschiedenen Sprachen hinzufügen oder reicht der Hinweis bzw. die Verlinkung auf die deutschsprachige Datenschutzerklärung.
Über eine Antwort freue ich mich sehr.
Mit freundlichen Grüßen
Hilke
Hallo Hilke,
in der Regel ist die jeweilige Amtssprache des Sitzes zu wählen. Da wir dies an dieser Stelle jedoch nicht abschließend klären können, wenden Sie sich bitte an einen Datenschutzbeauftragten.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Im Normalfall ist es so, dass wenn eine Website in mehreren Sprachen angeboten wird, auch die AGB, Datenschutzbestimmungen etc. mit übersetzt werden müssen / sollten. Dies ist aber laut verschiedener Anwälte und aus eigener Erfahrung Grauzonen Bereich. Auch die Datenschutzbeauftragten sind sich darüber nicht immer ganz eins.
Hallo, muss der Hinweise für die Nutzung von Google Analytics auch in die Datenschutzerklärung eingebunden werden, wenn man den Analytics code zum anonymisieren der IP-Adressen verwendet?
Daniel Gruber
Hallo Daniel,
die Anpassung der Datenschutzerklärung ist bei Verwendung von Google Analytics auch im Falle der Anonymisierung in aller Regel erforderlich.
Die Redaktion von Datenschutz.org