Das Wichtigste über die Datenschutzgrundsätze in Kürze
- Im Grundgesetz selbst kommt der Datenschutz nicht vor, allerdings wird dort eine Selbstbestimmung in Bezug auf persönliche Daten gewährleistet. Dies bildet die Grundlage für das Datenschutzgesetz.
- Personenbezogene Daten sind alle Daten, die eine Person beschreiben und direkt oder indirekt auf diese bezogen werden können.
- Nur anlässlich einer Rechtsgrundlage oder bei Einwilligung des Betroffenen dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
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Grundsätze des Datenschutzes
Inhaltsverzeichnis
Gerade in Zeiten, in denen die Digitalisierung immer mehr Bedeutung für den Staat, die Gesamtgesellschaft aber auch den Einzelnen gewinnt, wird die Frage nach datenschutzrechtlichen Aspekten immer lauter und dringender. Wenn überall persönliche Daten des Individuums gespeichert und verwertet werden, wie sind diese dann am besten zu schützen?
In Deutschland gewährleistet das Grundgesetz jedem Bürger das Recht, über die Preisgabe und Verwendung von Informationen zu seiner Person selbst zu bestimmen. Auf Grundlage dessen hat das Bundesverfassungsgericht 1983 das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beziehungsweise das Grundrecht auf Datenschutz entwickelt. Dieses Selbstbestimmungsrecht wurde dann Grundlage für das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Landesdatenschutzgesetze, welche die Datenschutzgrundsätze in Deutschland regeln.
Die EU-Datenschutzverordnung ist eine Verordnung der Europäischen Union, die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zu deren freien Verkehr enthält. Sie soll die Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen schützen. Besonders das Recht auf Schutz der persönlichen Daten.
Was sind personenbezogene Daten?
Personenbezogene Daten sind das Hauptaugenmerk der Datenschutzgrundsätze. Sie sind die Informationen beziehungsweise Angaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten Person.
Personenbezogene Daten können sein:
- Name, Geburtsdatum, Alter, Familienstand
- Anschrift, Telefon-/Handynummer, E-Mail-Adresse
- Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer/ Steuer-ID
- Matrikelnummer, Prüfungsergebnisse/ Noten
- Bildungsstand, Kenntnisse und Fähigkeiten
- Werturteile, Bewertungen und Meinungsäußerungen
- Fotos, Video- und Tonbandaufnahmen, Röntgenbilder
Besonders geschützt sind sensible Daten wie:
- „Rassische“ und „ethnische“ Herkunft
- Politische Meinungen
- Philosophische oder religiöse Anschauungen
- Gewerkschaftszugehörigkeit
- Daten zur Gesundheit und zum Sexualleben
Datenschutzrechtliche Grundsätze: Was besagen sie?
Der Datenschutz soll jedem Bürger Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung und den Schutz der Privatsphäre garantieren. Aus diesem Grund ist die Verarbeitung oder das Verwenden von personenbezogenen Daten (vor allem zum gewerblichen Zweck) grundsätzlich verboten, es sei denn
- die Verarbeitung wird durch eine rechtliche Grundlage gestattet
oder
- es liegt eine ausdrückliche, rechtsgültige Einwilligung des Betroffenen vor.
Des Weiteren sollen, im Sinne der Datenschutzgrundsätze, in jedem Fall so wenige Daten wie möglich und nur mit der Kenntnis des Betroffenen erhoben werden. Sie unterliegen einer Zweckbindung und sind zu löschen, sobald der Zweck der Erhebung nicht mehr besteht. Außerdem sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine missbräuchliche Datenverarbeitung verhindern.
Diese Grundsätze sollen den Datenschutz innerhalb Deutschlands gewährleisten. Die Betroffenen haben das Recht, sich über die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten zu informieren (also ein Auskunftsrecht) und gegebenenfalls einen Widerspruch einzulegen beziehungsweise die Berichtigung oder Löschung anzuordnen.
Gut zu wissen, dass auch indirekte personenbezogene Daten besonders geschützt werden sollen. Ich leite ein IT-Startup-Unternehmen und möchte mich bereits zu Beginn um die Sicherheit und Absicherung der Daten kümmern. Am besten suche ich mir dafür eine erfahrene Firma für die IT-Sicherheit.
Auskunftsrecht
Sehr geehrte Damen und Herren, darf eine Beamtin einer Denkmalbehörde einem
Kaufinteressierten ohne Einwilligung des Verkäufers telefonisch Auskunft erteilen?
Für eine ausagekräftige Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter
Ein besonderer Schulungsbedarf bei der Weitergabe von Daten und Informationen an Dritte scheint ein Problem in der Finanzverwaltung zu spielen. Hier kann es nicht sein, dass wenn der Steuerschuldner eine Person aus den steuerberatenden Berufen bevollmächtigt, der/die Finanzabeamte/in Auskünfte über die Arbeitsweise der steuerberatenden Person abgibt. Auch hier sollte gelten, dass der Beratende geschützt bleibt, solange eine Vollmacht besteht.
Der Mandant kann nicht, wenn er die Bearbeitung seiner Steuerdaten aus der Hand gibt, das Finanzamt gegen den Bevollmächtigten ausspielen. Aber auch die FinanzbeamtInnen sollten sich der Pflicht zu Verschwiegenheit gegenüber den Beteiligten bewusst sein und nicht telefonische Auskünfte über die Arbeitsweise des/r BeraterIn ausgeben.