Das Wichtigste zur Datensparsamkeit in Kürze
- Gemäß § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind öffentliche und nicht öffentliche Stellen angehalten, nur solche personenbezogenen Daten zu speichern, zu nutzen und zu verarbeiten, die für die Erfüllung des jeweils zugrunde liegenden Zwecks nötig sind.
- Mit Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO) im Mai 2018 wird das Prinzip der Datensparsamkeit durch die „Datenminimierung“ ersetzt – ein nach Expertenmeinung bei weitem nicht deckungsgleicher Begriff.
- Auch die Betroffenen selbst sollten sich bei der Preisgabe ihrer personenbezogenen Daten dem Prinzip der Datensparsamkeit verschreiben und nicht jedem alles mitteilen.
Datenvermeidung und Datensparsamkeit gemäß § 3a BDSG
Inhaltsverzeichnis
Die Speicherung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur unter eng gesteckten Grenzen zulässig. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrechten herleiten lässt, stellt die personenbezogenen Daten unter besonderen Schutz. Doch stimmt der Betroffene zu oder gestattet eine rechtliche Vorgabe diesen Vorgang, so können öffentliche und nicht öffentliche Stellen die personenbezogenen Daten erheben, speichern, nutzen und verarbeiten.
Sie müssen sich dabei jedoch maßgeblich an die Datenschutzgrundsätze halten, die sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch die EU-Datenschutzgrundverordnung festschreiben. Ein wichtiger Aspekt hierbei sind die Prinzipien von Datensparsamkeit und Datenvermeidung.
Gemäß § 3a BDSG sollen öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die mit personenbezogenen Daten umgehen, immer unter der Maßgabe arbeiten, nur so viele Daten zu speichern, zu nutzen oder zu verarbeiten, wie für den jeweiligen Zweck vonnöten. Diese sollen zudem – soweit möglich – anonymisiert oder pseudonymisiert werden.
In diesem Zusammenhang kommt also ein weiteres Datenschutzgrundprinzip zum Tragen: die Zweckbindung. Behörden und Unternehmen müssen zunächst festlegen, zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten gesammelt werden sollen. Hiernach lässt sich festlegen, welche Daten für die Erfüllung tatsächlich benötigt werden. Nur die wirklich sinnvollen personenbezogenen Daten dürfen dann ggf. gespeichert, genutzt oder verarbeitet werden. Hier greift dann also wieder die Vorgabe der Datensparsamkeit.
Datensparsamkeit fordert auch den Verbraucher!
Doch wie fast überall, wo der Datenschutz zum Tragen kommt, ist auch hier der Betroffene selbst gefragt. Viele Personen neigen nämlich dazu, zu freigiebig mit den eigenen personenbezogenen Daten umzugehen. Gerade im Bereich des Internets werden schnell unvorsichtig und naiv zu viele Informationen preisgegeben, die die jeweiligen Stellen eigentlich gar nicht benötigen.
Wollen Sie einem Verstoß gegen das Prinzip der Datensparsamkeit selbst vorbeugen, so sollten Sie sich u. a. folgende Regeln stets vor Augen führen:
- Wenn Sie Formulare ausfüllen, lassen Sie als optional markierte Angaben aus. Diese werden für die Erfüllung des jeweiligen Zwecks offensichtlich nicht benötigt.
- Gehen Sie nicht zu freizügig mit Ihren Daten um: Vermeiden Sie etwa die Teilnahme an zahlreichen Gewinnspielen, bei denen jedesmal Informationen über Sie bei den Anbietern landen, die potentiell missbraucht werden können.
- Senden Sie keine sensiblen Daten per E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel, vor allem dann nicht, wenn Sie den Empfänger nicht kennen. Potentiell können hier Daten abgegriffen und zweckentfremdet werden.
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