Das Wichtigste zum Thema „Digitaler Nachlass“
Ein digitaler Nachlass umfasst grundsätzlich alle Online-Kundenkonten des Verstorbenen, zum Beispiel E-Mail-Accounts, Profile auf Social Media oder auch Zugänge für Online-Händler. Auch Computer und andere Geräte können zum digitalen Nachlass gehören.
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2018 ein wegweisendes Urteil gefällt, welches besagt, dass ein digitaler Nachlass zur Erbmasse gehört. Erben sind somit berechtigt, über die Daten von E-Mail– und Social-Media-Accounts des Erblassers zu verfügen. Allerdings kann sich das häufig schwierig gestalten, wenn die Betroffenen keine Passwörter zu den jeweiligen Accounts haben.
Laut einem Urteil vom Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2020 muss ein digitaler Nachlass auf Facebook den Erben zugänglich gemacht werden. Diese haben dann die Möglichkeit, das Profil zu löschen oder dieses in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen.
Gibt es ein digitales Erbe?
Inhaltsverzeichnis
Wenn ein Mensch in Deutschland verstirbt, gibt es grundsätzlich zwei Varianten, wie der Nachlass geregelt ist: Durch die gesetzliche Erbfolge oder ein entsprechendes Testament, welches der Verstorbene zu Lebzeiten aufgesetzt hat.
Zur Erbmasse gehören alle Besitztümer der Verstorbenen. Das schließt sowohl Bargeld, Bankguthaben, als auch Immobilien, Aktien und Möbel mit ein. Doch wie sieht es eigentlich mit Profilen und Kundenkonten im Internet aus? Geht ein solcher digitaler Nachlass auch auf die Erben über?
Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 beschäftigt. Die Mutter einer Verstorbenen hatte gegen ein soziales Netzwerk geklagt, weil dieses ihr keinen Zugriff auf das Konto gewähren wollte.
Die Richter kamen mit dem Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 zu folgendem Ergebnis:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.
Mit dieser Grundsatzentscheidung ist klar, dass ein digitaler Nachlass in Deutschland grundsätzlich zur Erbmasse gehört. Das bedeutet, dass die Erben Zugang zu den Online-Konten und Profilen des Verstorbenen erhalten müssen.
Nach diesem Urteil hatte das soziale Netzwerk der Mutter sodann ein Dokument mit allen Nachrichten, Fotos und Posts von dem Account der Tochter übermittelt. Im Jahr 2020 entschied der Bundesgerichtshof, dass dies nicht ausreiche und der Mutter ein aktiver Zugang für das Konto ermöglicht werden muss. Dazu heißt es im Beschluss vom 27. August 2020 – III ZB 30/20:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Betreiberin eines sozialen Netzwerks, die verurteilt worden ist, den Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, den Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte.
Wer kann ein Profil auf Facebook löschen bei einem Todesfall?
Das Urteil vom Bundesgerichtshof halt also geklärt, dass die Erben Zugang zum Konto des Verstorbenen erhalten müssen. Sie dürfen dieses allerdings nicht aktiv nutzen. Daher kommt die Frage auf, wie ein Profil auf Facebook nach dem Ableben des Inhabers gelöscht werden kann.
Facebook selbst schreibt dazu: „Verifizierte, unmittelbare Familienangehörige können das Entfernen des Kontos einer verstorbenen Person von Facebook beantragen.“ Zu diesem Zweck müssen Sie die Sterbeurkunde oder einen anderen Nachweis für das Ableben des Kontoinhabers an das Unternehmen schicken.
Gut zu wissen: Bei Facebook gibt es auch die Möglichkeit, ein Konto in den „Gedenkzustand“ versetzen zu lassen. Die Hinterbliebenen können dann auf dem Profil weiterhin Erinnerungen teilen und der verstorbenen Person gedenken.
Digitaler Nachlass: Regeln Sie diesen schon zu Lebzeiten
Damit ein digitaler Nachlass bzw. dessen Verwaltung nicht zu einer schwierigen Angelegenheit für die Hinterbliebenen wird, können Sie schon zu Lebzeiten einige Maßnahmen ergreifen, welche Ihr digitales Erbe schützen.
Mit den nachfolgenden Schritte regeln Sie Ihren digitalen Nachlass:
- Legen Sie eine Liste mit all Ihren Accounts und den dazugehörigen Passwörtern an. Verwahren Sie diese sicher.
- Benennen Sie eine Person, welche sich nach Ihrem Ableben um Ihren digitalen Nachlass kümmern soll. Für diese Person sollten Sie eine Vollmacht, welche über den Tod hinausgeht, aufsetzen.
- In den meisten sozialen Netzwerken können Sie einstellen, wie Ihr digitaler Nachlass verwaltet werden soll. Sie können bei Facebook zum Beispiel auswählen, ob der Account in den Gedenkzustand versetzt oder gelöscht werden soll.
Ich werde bald erben. Gut zu lesen, dass man den digitalen Nachlass nicht vergessen darf. Am besten nehme ich mir einen Anwalt für Erbrecht.
Danke für den Beitrag. Ich bin gerade dabei mein Testament zu regeln und habe zuvor noch nie etwas von einem digitalem Erbe gehört. Gut zu wissen, dass das in ein Testament vermerkt sein sollte. Ich werde das definitiv auch mit meinem Anwalt für Erbrecht besprechen.
Bei uns gibt es leider einen Streit um das Erbe. Es ist gut zu lesen, dass man selbst ein digitalen Nachlass nicht vernachlässigen sollte. Dies muss jetzt die Kanzlei für Erbrecht klären.
Interessant, wie die gesetzliche Regelung bei Online-Accounts ausfällt. Ich werde 65 Jahre alt und möchte mein Testament gestalten. Dafür muss ich mir noch einen Fachanwalt für Erbrecht suchen.
Meine Großeltern werden bald ihr Testament erstellen. Ich wusste allerdings nicht, dass es auch einen digitalen Nachlass geben kann. Das werde ich ihnen erzählen.
Meine Oma hat ein Testament verfasst. Gut zu lesen, dass man aber auch den digitalen Nachlass beachten sollte. Aber wir werden nun zu einem Anwalt für Testamentsvollstreckung gehen.
Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Nachlass. Gut zu wissen, dass auch ein digitaler Nachlass anklang findet. Ich möchte mir gerne mal über das Erbrecht aufklären lassen.
Ich wusste nicht, dass es auch einen digitalen Nachlass gibt. Gut zu wissen, wie man seinen digitalen Nachlass regeln kann, um im Ernstfall keine Probleme zu hinterlassen. Besonders interessant finde ich die verschiedenen Möglichkeiten, wie man seine digitalen Daten verwalten und weitergeben kann.
Ich möchte dass all mein digitaler Nachlass nicht in die Erbmasse fällt und alles gelöscht wird . Im Falle eines Falles.
Was muss ich vorab tun um dies zu Lebzeiten zu regeln ?
Habe Kundenkonten zum Kauf von Waren , E- Mail, WhatsApp , Bilder udgl. Bin aber nicht bei Facebook oder Inster .
Erbitte eine Antwort. Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen