Das Wichtigste zur Abmahnung wegen DSGVO in Kürze
- Eine DSGVO-Abmahnung kann unter Umständen auf dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb fußen. Gerichte sind sich in dieser Hinsicht aber bis dato uneinig. Eine höchstrichterliche Entscheidung bleibt abzuwarten.
- Stimmt das Gericht einem Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz zu, so können u.U. Unterlassungen und Gewinnabschöpfungen geltend gemacht werden.
- Die Strafen für rechtmäßige Abmahnungen nach DSGVO können in den achtstelligen Bereich gehen. Die Hilfe eines Anwalts wird empfohlen.
Bußgeldrechner: DSGVO-Verstöße
Abmahnung: Fehlende/unvollständige Datenschutzerklärung kann teuer werden
Inhaltsverzeichnis
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist spätestens seit Sommer 2018 in aller Munde. Schon damals befürchteten viele, vor allem Kleinunternehmer, eine Klage-Welle ausgehend von Anwälten, die sich auf die Abmahnung gemäß neuer Datenschutzverordnung spezialisiert hätten und bereits in den Startlöchern stünden.
Doch was ist bis jetzt dran an der Angst vor einer DSGVO-Abmahnung? Ist sie begründet oder machen sich kleine und mittelständische Firmen zu Unrecht Sorgen über die teils hohen Bußgelder, die bei einem Verstoß drohen? Erfahren Sie hier mehr dazu.
Nicht nur Behörden dürfen eine Abmahnung aus Datenschutz-Gründen erteilen
Eine DSGVO-Abmahnung muss nicht immer von einem Gericht oder der Aufsichtsbehörde kommen. Tatsächlich sind u.U. auch die Konkurrenten von Unternehmen dazu berechtigt. Denn: Beachtet die Firma A alle Richtlinien zur Datenschutz-Grundverordnung, kann eine Abmahnung auf Firma B zukommen, falls diese ihre Pflicht in dieser Hinsicht nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für den Wettbewerb müssen für alle gleich sein. So eine Datenschutz-Abmahnung stützt sich in den meisten Fällen auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), an das sich alle Unternehmen halten müssen.
Bei Verstößen darf die Konkurrenz meist eine DSGVO-Abmahnung erstellen und beispielsweise eine Unterlassung fordern. Das regelt § 8 Abs. 1 UWG:
Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
Absatz 3 desselben Gesetzes sieht vor, dass die daraus entstandenen Ansprüche den Mitbewerbern zustehen.
Allerdings sind die Gerichte hier nicht immer bzw. noch nicht einer Meinung, was an der Neuheit der Datenschutzgrundverordnung liegen mag. Einige Richter vertreten die Auffassung, eine DSGVO-Abmahnung könne sich durch das UWG begründen und damit auch den Anspruch auf Unterlassung nach § 8 bzw. Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG, andere lehnen das aber ab und schließen eine DSGVO-Abmahnung durch Wettbewerber aus. Das ist einer der Gründe, warum die gefürchtete Klage-Welle sich (noch) nicht bewahrheitet hat.
Urteile zur DSGVO-Abmahnung
Die entscheidende Frage zum Thema DSGVO-Abmahnung bleibt weiterhin: Begründet ein Verstoß gegen die Richtlinien zur Datenschutzerklärung eine Abmahnung, weil dies einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gleich kommt? Und dürfen Wettbewerber daher eine DSGVO-Abmahnung aussprechen oder bleibt das bestimmten Institutionen überlassen?
Die Frage fußt vor allem auf dem großen Aufwand, dem sich Unternehmen stellen müssen, wenn sie alle diese Richtlinien einhalten, personenbezogenen Daten eine hohe schützenswerte Stellung beimessen und die Datenschutzverordnung befolgen.
Eine Abmahnung, die sich auf dem UWG begründet, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg am 25.10.2018 befürwortet (Az.: 3 U 66/17). Allerdings geben die Richter die Einschränkung vor, dass wettbewerbsrelevante Verstöße immer im Einzelfall geprüft werden müssen. Liegt keine Zuwiderhandlung im Sinne des UWG vor, dürfen Mitbewerber nicht abmahnen.
Das Landgericht (LG) Bochum hatte die DSGVO-Abmahnung auf Grund des UWG zuvor abgelehnt. Am 7. August 2018 hat das Gericht entschieden, dass nur bestimmte Vereinigungen und Einrichtungen, die unter anderen Voraussetzungen keinen Gewinn zum Ziel haben dürfen, die Rechte der betroffenen Personen im Sinne des Datenschutzgesetzes innehaben können und nicht etwa Wettbewerber. Das Datenschutzrecht sei hier eindeutig (Az.: 12 O 85/18).
Das LG Bochum widerspricht damit einem Beschluss des LG Würzburg vom 13. September 2018. Dieses befand eine Abmahnung nach DSGVO und UWG durchaus für möglich – auch eine durch Mitbewerber (Az.: 11 O 1741/18 UWG). In besagtem Fall wurde eine Unterlassung gegen eine Rechtsanwältin erwirkt, die auf ihrer Webseite eine unzureichende Datenschutzerklärung aufgeführt und insbesondere das Kontaktformular nicht verschlüsselt hatte. Ein anderer Anwalt hatte diese DSGVO-Abmahnung ausgesprochen. Das Gericht entschied, dies ist auf Grund des Wettbewerbsrechts rechtmäßig. Die beklagte Anwältin musste ihre Seite einstellen.
Ein Urteil des OLG München vom 7. Februar 2019 entschied zwar nicht zu den genannten Grundsatzfragen hinsichtlich einer DSGVO-Abmahnung, ein Muster lässt sich aber durchaus abzeichnen: Die Datenschutzgrundverordnung und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern existieren vielmehr nebeneinander. Ein Vorrang eines der beiden Gesetze ist nicht zu erkennen (Az.: 6 U 2404/18).
Selbst für erfahrene Juristen ist es schwierig, eine Einschätzung über die (künftige) Rechtmäßigkeit einer DSGVO-Abmahnung auf Grund des UWG und insbesondere durch Wettbewerber zu geben. Es wird wohl zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs oder sogar des Europäisches Gerichtshofs kommen müssen, um eine verbindliche Aussage treffen zu können.
DSGVO-Abmahnung: Sanktionen und Bußgelder nach Datenschutzgesetz
Neben der viel diskutierten Frage nach der Abmahnwürdigkeit auf Basis des Wettbewerbsrechts, sieht die DSGVO bei einer Abmahnung unter anderem Schadenersatz und Haftung der Verantwortlichen vor (§ 82 DSGVO). Die Beträge für eine DSGVO-Abmahnung können eine Höhe von schwindelerregendem Ausmaß erreichen, wie Art. 83 Abs. 5 DSGVO vorsieht:
Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
1.) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingung für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9
2.) die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 bis 22
3.) die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß den Artikel 44 bis 49 […]
In der Praxis sind Bußgelder in einer solchen Höhe aber zumindest in Deutschland bisher selten. Eines der höchsten wurde in Baden-Württemberg verhängt, nachdem im Internet gesundheitsbezogene Daten aufgetaucht sind. Die Geldbuße betrug 80.000 Euro.
Ein weiteres hohes Bußgeld hatte die Berliner Datenschutzbeauftragte Maja Smoltcyk der Onlinebank N26 auferlegt. Diese soll Daten ehemaliger Kunden gespeichert haben, wodurch diese kein neues Konto bei der Onlinebank eröffnen konnten. Das ist aber nur für Personen zulässig, die der Geldwäsche beschuldigt werden. N26 hat die Praxis nach eigenen Angaben bereits geändert und wolle sich gegen die Geldbuße zur Wehr setzen.
DSGVO-Abmahnung: So sehen die Strafen nach UWG aus
Einerseits können die verhängten Bußgelder nach einer DSGVO-Abmahnung eine empfindliche Sanktion darstellen, andererseits ist eine mögliche Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG mindestens genauso schwerwiegend, so sie denn vor Gericht zugelassen wird.
Weil die Firma, die gegen das Datenschutzrecht und damit unter Umständen gegen Wettbewerbsrichtlinien verstößt, auf Grund bzw. trotz dieses Rechtsbruchs Geld eingenommen hat, kann ihr ebendieses wieder aberkannt werden:
Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. (§ 10 UWG)
Diese Art der DSGVO-Abmahnung mit Gewinnabschöpfung dürfen die Mitbewerber allerdings nicht aussprechen. Dafür sind nur Verbraucher- und Wettbewerbsverbände zuständig. Der zu Unrecht erzielte Gewinn des abgemahnten Unternehmens geht ebenso wenig an Mitbewerber, wie an die klagenden Verbände. Der Staat bekommt das Geld. Das kann eine Firma unter Umständen in die Insolvenz treiben, so sie den erzielten Gewinn bereits reinvestiert hat. Wie bereits erwähnt, bleibt abzuwarten, ob Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht überhaupt durch eine DSGVO-Abmahnung geahndet werden können.
DSGVO-Abmahnung erhalten: Was tun Sie nun am besten?
Um gar nicht erst eine DSGVO-Abmahnung zu erhalten, schreiben Sie am besten eine Datenschutzerklärung, die allen Vorgaben gerecht wird. Dazu gehört zum Beispiel ein verschlüsseltes Kontaktformular oder der Hinweis auf die Verwendung von Cookies. Das gilt für jegliche Shops und Seiten, die von Unternehmen betrieben werden, und für jene von Privatpersonen, die Werbebanner oder Affiliate-Links enthalten.
Das Internet hält daneben zahlreiche Generatoren bereit, bei denen Sie Ihre Daten eingeben können und das Tool eine vorgefertigte Datenschutzerklärung bereitstellt. Einige Kanzleien bieten außerdem einen Datenschutz-Check an, bei dem sie Ihre Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen, um Sie vor einer DSGVO-Abmahnung zu schützen.
Falls Sie tatsächlich eine durch die DSGVO begründete erste Abmahnung erhalten, sollten Sie nicht vorschnell handeln und etwa eine Unterlassung unterzeichnen. An dieser Stelle sollten Sie dringend einen Anwalt zu Rate ziehen, bevor Sie etwas tun.
Habe als Mitarbeiter Anfragen bei Kunden der Firma, über Lasten und Gewichte ihrer Produkte gemacht.
Bei Kenntnisnahme der Firma kam es zur Abmahnung nach DSGVO.
Korrekt???
Jein, vielleicht. Kann sein, muss aber nicht. Eventuell, gegebenenfalls und unter Umständen möglich. Man weiß es nicht.
Ich hoffe, geholfen zu haben und wünsche viel Erfolg bzw. unbescholtene Anfragen über Lasten und Gewichte der Produkte der Kunden, der Firma, in welcher Sie beschäftigt sind. Auch wenn die Firma Kenntnis genommen hatte.