Das Wichtigste zu den Voraussetzungen eines externen Datenschutzbeauftragten in Kürze
- Unternehmen können ihren Datenschutzbeauftragten auch extern bestellen.
- Dieser kommt durch seine Bestellung und zusätzlich durch einen Dienstleistungsvertrag in seine Position.
- Ein externer Datenschutzbeauftragter muss die Voraussetzungen erfüllen, die allgemein für diese Funktion vorgeschrieben sind.
Externer Datenschutzbeauftragter: Voraussetzungen für die Bestellung
Inhaltsverzeichnis
Wann Unternehmen verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu bestellen, steht in Art. 37 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie in § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieser DSB ist dann unter anderem für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zuständig.
Doch dürfen Unternehmen diese Funktion auch extern bestellen, also nicht von einem eigenen Mitarbeiter, sondern einem Dienstleister erledigen lassen?
Die Zulässigkeit der Bestellung externer Datenschutzbeauftragter sowie die Voraussetzungen werden aus Art. 37 Abs. 6 DSGVO deutlich:
Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
Hieraus können wir also entnehmen, dass bei einer externen Besetzung dieser Stellung eine bloße Bestellung, wie sie bei einem internen Datenschutzbeauftragten erfolgt, nicht ausreicht. Zusätzlich ist ein Dienstleistungsvertrag notwendig, in dem die zu erbringenden Leistungen, aber zum Beispiel auch die genauen Kosten festgelegt werden.
Welche Voraussetzungen muss ein externer Datenschutzbeauftragter erfüllen?
Was nun die Person selbst betrifft, also was ein externer Datenschutzbeauftragter an fachlichen Voraussetzungen erfüllen muss, um in diese Stellung benannt zu werden, darüber gibt Art. 37 Abs. 5 DSGVO Auskunft. Dabei ist es unerheblich, ob eine interne oder externe Bestellung erfolgt. Die Bedingungen, die an die Qualifikation der betreffenden Person gestellt werden, sind immer die gleichen.
Neben seiner beruflichen Qualifikation wird vor allem sein Fachwissen als Bedingung für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten genannt. Dieses Wissen soll folgende Bereiche umfassen:
- Datenschutzrecht (v.a. DSGVO und BDSG)
- Datenschutzpraxis
Der Datenschutzbeauftragte muss also nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen genau kennen, sondern auch deren Umsetzung und die Art der betriebenen Datenverarbeitung. Es gehören also auch Kenntnisse der technischen Maßnahmen zu den Voraussetzungen, die ein externer Datenschutzbeauftragter erfüllen muss.
Kein Interessenkonflikt bei externer Bestellung
Gerade für kleinere Unternehmen interessant ist die Tatsache, dass ein externer Datenschutzbeauftragter eine der Voraussetzungen (vgl. Art. 38 Abs. 6 DSGVO) in jedem Fall erfüllt: Er unterliegt keinem Interessenkonflikt, da er nicht selbst für das Unternehmen tätig ist.
So ist der externe Datenschutzbeauftragte frei in seiner Tätigkeit für den Schutz personenbezogener Daten und unterliegt nicht dem Verdacht, womöglich geschäftliche Interessen des Unternehmens zuungunsten des Datenschutzes zu berücksichtigen.
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