Das Wichtigste zum Datenschutz in der Forschung in Kürze
- In vielen Forschungsbereichen ist die Arbeit mit personenbezogenen Daten unausweichlich.
- Diese unterliegen dem Datenschutz. Die Forschung muss daher die geltenden Bestimmungen einhalten.
- In der Regel ist eine Einwilligung der Betroffenen in die Datenverarbeitung erforderlich.
Datenschutz in Wissenschaft und Forschung
Inhaltsverzeichnis
Wenn der Mensch Gegenstand wissenschaftlicher Forschung ist, kann es bisweilen unvermeidlich sein, dass personenbezogene Daten in den Untersuchungen anfallen oder verarbeitet werden. Dies gilt unabhängig vom konkreten Fokus der Arbeit und des Aspekts, der wissenschaftlich beleuchtet wird.
Wo personenbezogene Daten im Spiel sind, muss genau auf den Datenschutz in der Forschung geachtet werden. Mögliche Felder, in denen solche Informationen verwendet werden, sind zum Beispiel:
- Medizin
- Psychologie
- Sozialforschung
Was muss beim Datenschutz in der Forschung beachtet werden?
Im deutschen und europäischen Datenschutz gilt im Umgang mit personenbezogenen Daten grundsätzlich das sogenannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass das Erheben, Speichern und Verarbeiten solcher Angaben a priori nicht zulässig ist, außer es liegt einer der folgenden Fälle vor:
- Eine gesetzliche Regelung erlaubt diese konkrete Art der Datenverarbeitung.
- Der Betroffene hat seine Einwilligung in die Verarbeitung seiner Daten gegeben.
Damit in puncto Datenschutz bei der Forschung keine Probleme auftauchen, sollte in der Regel also eine Einwilligung der Betroffenen vorliegen. Eine weitere Möglichkeit, solche Forschungsdaten problemlos zu verwenden, ist durch eine vorherige Anonymisierung. Da hierdurch der Personenbezug entfällt, greift auch nicht mehr der Datenschutz.
Erhöhter Datenschutz bei der Forschung mit sensiblen Daten
Bei wissenschaftlichen Untersuchungen geht es oft um Personendaten, die besonders sensibel sind und daher unter einem höheren Schutz stehen als andere Angaben. So verwenden etwa medizinische Forschungsvorhaben Angaben zur Gesundheit der Betroffenen. Andere mögliche sensible Forschungsdaten betreffen zum Beispiel:
- politische Ansichten
- religiöse Überzeugung
- Angaben zur Sexualität
Mit solchen Informationen darf nur mit erhöhtem Datenschutz Forschung betrieben werden. So ist beispielsweise bei einer umfangreichen Nutzung von solchen besonderen Arten personenbezogener Daten vorgesehen, dass eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durchgeführt wird. Diese dient einer strukturierten Risikoanalyse.
Weitere Regeln für den Datenschutz in Forschung und Wissenschaft
In jedem Fall – ob die Personendaten nun einem besonderen Schutz unterliegen oder nicht – müssen einige allgemeine Grundsätze auch beim Datenschutz in der Forschung beachtet werden.
So dürfen nach dem Prinzip der Datensparsamkeit nur diejenigen Angaben erhoben werden, die auch tatsächlich erforderlich sind. Zudem besteht eine Zweckbindung: Informationen dürfen also nur für den Zweck verwendet werden, der ihrer Erhebung zugrunde lag.
Des Weiteren müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit getroffen werden, um die personenbezogenen Forschungsdaten in ausreichendem Maße zu schützen. Dazu gehören Zugriffsbeschränkungen, aber auch die Verwendung von sicheren Programmen und entsprechender Hardware.
„Damit in puncto Datenschutz bei der Forschung keine Probleme auftauchen, sollte in der Regel also eine Einwilligung der Betroffenen vorliegen. Eine weitere Möglichkeit, solche Forschungsdaten problemlos zu verwenden, ist durch eine vorherige Anonymisierung. Da hierdurch der Personenbezug entfällt, greift auch nicht mehr der Datenschutz.“
Ich hatte das so verstanden: Die Option, einen Bezug zu einer natürlichen Person wieder herzustellen zu können, muss vollständig wegfallen. Es reicht nicht aus, dass der Bezug nur mit (unverhältnismäßig) großem Aufwand hergestellt werden kann, damit die DSGVO nF nicht greift.