Das Wichtigste zum Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen in Kürze
- Abbildungen einer nartürlichen Person gehören ebenfalls zu deren personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten. Deshalb gelten für deren automatisierte Nutzung, Verarbeitung und Speicherung die Bestimmungen der geltenden Datenschutzgesetze.
- Es ist im Allgemeinen gestattet, andere Personen auch ohne deren explizite Einwilligung abzubilden, sofern die Bilder allein für den privaten Gebrauch gedacht sind (Urlaubserinnerungen usf.) – und sofern der Abgebildete nicht eindeutig widerspricht.
- Die Verbreitung und öffentliche Schaustellung – auch in Sozialen Medien – ist hingegen regelmäßig nur zulässig, wenn die Abgebildeten hierin eingewilligt haben. Das Recht am eigenen Bild begründet diesen Schutz.
- Der Verstoß gegen den geltenden Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Bei einem Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz können zudem hohe Bußgelder und ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Inhaltsverzeichnis
Was umfasst das Recht am eigenen Bild?
Der Datenschutz soll personenbeziehbare und personenbezogene Daten vor Missbrauch und unbefugten Zugriffen schützen. Die meisten Menschen denken dabei zunächst an schriftliche Informationen und Telefondaten. Doch jeder natürlichen Person steht auch das Recht am eigenen Bild zu. Die auf Fotos und Videos abgebildeten Merkmale können nämlich ebenfalls den Personenbezug ermöglichen.
Immer weitere technologische Innovationen erleichtern zudem auch die Identifizierung von Personen allein anhand ihrer Bilder (Gesichtserkennung, Biometrie usf.). Videoüberwachung und das Online-Stellen von Privatbildern können so auch die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen ermöglichen. Wer hat sich wann wo mit wem getroffen? Was hat dieser oder jener genau gemacht? Auch aus diesen Gründen müssen Sie stets den Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen bedenken.
Das Recht am eigenen Bild ist ebenso wichtig wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Beide Grundrechte leiten sich aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab, das per Grundgesetz jedem Bürger der Bundesrepublik gewährt wird – und darüber hinaus auch jedem Bürger der Europäischen Union im Rahmen der EU-Grundrechte-Charta.
Kunsturheberrechtsgesetz
Als personenbezogene Daten fallen damit auch Bilder aufgrund der Gewährung vom Persönlichkeitsrecht unter die besonderen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Somit gelten bei der automatisierten Verarbeitung dieselben Vorgaben wie für Telefonnummern, Adressen, Kontodaten usf. Aber ein weiterer Gesetzestext ist bei der Bilderstellung zusätzlich von großer Bedeutung: Wesentliche Grundsätze zum Datenschutz, der beim Fotografieren von Personen zu beachten ist, ergeben sich aus § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG).
Dieser Paragraph reguliert den Umgang mit Fotografien, auf denen andere Personen abgebildet sind. Die Erstellung solcher Fotos ist dabei grundsätzlich auch durch das BDSG nicht untersagt, wenn die Bilder allein für den privaten Gebrauch verwandt werden, die Betroffenen eingewilligt haben oder aber eine Rechtsvorschrift die Erhebung gestattet oder vorschreibt.
Problematisch für den Datenschutz ist das Fotografieren anderer Personen bei Ausflügen, Urlauben und Städtereisen also für Privatpersonen zunächst nicht. Wollen Sie die Erinnerungsbilder einfach nur in einem privaten Fotoalbum sammeln, dürfen auf diesen Bildern auch fremde Personen abgebildet werden.
Wann schon das Erstellen von Fotos anderer Personen unzulässig ist!
In einigen Fällen ist es nicht einmal zulässig, andere Personen überhaupt abzubilden. Dies stellt dann einen Verstoß gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte dar. Entsprechende Regelungen enthält dabei § 201a Strafgesetzbuch (StGB). Hiernach dürfen Sie Personen nicht abbilden – oder entsprechende Aufnahmen auch nicht gebrauchen – wenn
- diese sich in einer Wohnung oder einem anderen gegen Einblick geschützten Bereich aufhält
- bei der Aufnahme die Hilflosigkeit dieser abgebildet wird (Stichwort: „Gaffer“)
- die verbreitete Aufnahme dem Ansehen der abgebildeten Person schaden kann
- die Nacktheit einer Person eines Alters unterhalb von 18 Jahren abgebildet wird und diese Bilder gegen Entgelt angeboten, hergestellt, verschafft werden
Grundsätze für den Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, die Sie bei der Erstellung von Fotografien – im privaten und beruflichen Bereich – beachten sollten:
- Grundsätzlich dürfen Sie Fotos und Videos erstellen, auf denen auch andere Personen abgebildet sind. Eine Ausnahme gilt hier, wenn diese dem Vorgang eindeutig widersprechen.
- Ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen, dürfen Fotos und Videos aber weder verbreitet noch öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KunstUrhG).
- Erhielt die abgebildete Person eine Entlohnung dafür, dass sie abgebildet wird, kann die Einwilligung im Zweifel als erteilt angesehen werden (§ 22 Satz 2 KunstUrhG).
- Ist der Abgebildete verstorben, sind die Verbreitung und Veröffentlichung der Bilder in den ersten zehn Jahren nach dessen Tod nur gestattet, wenn dessen Angehörigen hierin einwilligen (§ 22 Satz 3 KunstUrhG). Hierunter fallen Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder und – wenn keiner der zuvorgenannten vorhanden ist – auch die Eltern des Abgebildeten.
- Keiner Einwilligung bedarf es bei der Verbreitung und Veröffentlich regelmäßig, wenn die Bilder zur Zeitgeschichte gehören, Personen auf den Bildern nur als Beiwerk erscheinen, Versammlungen, Aufzüge, Demonstrationen usf. abgebildet sind oder die Abbildungen einem höheren Interesse der Kunst dienen (§ 23 Absatz 1 KunstUrhG). Dies gilt jedoch ebenfalls nur, insofern die schutzwürdigen Interessen des Abgebildeten bzw. dessen Angehörigen dadurch nicht verletzt werden.
- Als personenbezogene Daten dürfen auf Abbildung von natürlichen Personen nur automatisiert gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, wenn der Betroffene einwilligt, ein Gesetz dies gestattet bzw. bestimmt oder diese Daten öffentlich zugänglich sind.
Die hier genannten Vorschriften gelten in beinahe allen Lebensbereichen, sodass etwa auch Mitarbeiterfotos dem Datenschutz im Unternehmen unterliegen. Sie dürfen mithin nicht ohne deren Einwilligung etwa auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht werden.
Bei der Öffentlichkeitsfahndung oder gesetzlichen Observation durch Ermittlungsbehörden hingegen sind diese Vorgaben nur beschränkt gültig. Hier sind Rechtsvorschriften vorhanden, die die Veröffentlichung solcher Bilder unter engen Voraussetzungen gestattet.
Hallo,
Ich habe mit meinem Sohn (3 Jahre alt) eine öffentliche Veranstaltung besucht.
Habe danach ein Bild von ihm (Profilbild – nur er ist zu sehen) in einer Zeitung entdeckt, da habe ich mir noch nichts dabei gedacht, da ich der Annahme war, dass ich bei einer öffentlichen Veranstaltung damit rechnen muss. Jetzt entdeckte ich, dass genau dieses Bild das Cover einer Zeitung ziert.
Ist dies rechtens!?
Ich finde es nämlich ganz und gar nicht in Ordnung, da ich auch keine Genehmigung erteilte!
Vielen Dank für eure Hilfe… Mit freundlichen Grüßen Birgit
Hallo Birgit,
bitte wenden Sie sich zur Klärung direkt an die zuständige Zeitung. An dieser Stelle kann nicht geklärt werden, auf welcher Grundlage das Bild Verwendung gefunden hat.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Elternvertreter einer Klasse möchte ich ab und zu Bilder der Kindern (z.B. Ausflüge) an den Eltern schicken, eventuell auch mittels sog. Platform mit verschlüsselten Link (z.B. Flickr groups). Mein Absicht ist, die Eltern zu informieren, dass die Bilder ausschließlich für den privaten Gebrauch sind, und dass deren Veröffentlichung auf soziale Netzwerke ohne Zustimmung/Einwilligung streng verboten ist. Ich würde diese Aufgabe gerne übernehmen, aber muss ich mir zusätzlich eine Einwilligung von allen Eltern holen d.h. dass sie mit der Weitergabe der Bildern an den anderen Eltern einverstanden sind ?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen,
Robert F.
Hallo Robert,
in der Regel greifen bei rein privatem oder familiärem Datengebrauch nicht die Vorgaben der DSGVO oder des Kunsturhebergesetzes. Wenden Sie sich für eine abschließende Klärung an einen Datenschutzbeauftragten.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo,
auf dem runden Geburtstag meines Bruders habe ich die Feier und auch die Gäste (Verwandte und Freunde) fotografiert.
Nun möchte ich als Geschenk für meinen Bruder ein Fotobuch über die Feier erstellen.
Das Fotobuch erstelle ich mit der entsprechenden Software und lade es beim Anbieter (z.B. CEWE, Fotobuch, Pixelnet, …) hoch, der es dann druckt und mir zuschickt.
Fragen:
1) Wenn das Buch nur Fotos, aber keine Namen enthält, ist das dann erlaubt, oder zählt das schon zur Datenverarbeitung – zumal ich die Bilder ja „außer Haus“ gebe?
2) Ist das ein Problem, wenn die Bilder im Fotobuch mit Namen beschriftet sind?
3) Darf ich bei mir auf dem Rechner die Fotos so umbenennen, dass der Name der Person (z.B. Frau Müller) im Dateinamen erscheint (also z.B. IMG-005-Frau-Müller.jpg)?
Viele Grüße, A
Hallo Annette,
die DSGVO greift in aller Regel nicht, wenn die personenbezogenen Daten allein zu persönlichen oder familiären Zwecken verarbeitet werden. Achten Sie auch auf die Datenschutzangaben des Anbieters.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo,
ich fotografiere für einen Reiseführer. Auf den Bildern der Sehenswürdigkeiten sind auch Menschen zu sehen.
Gelten hier die Menschen als Beiwerk?
Vielen Dank für die Info
Hallo Simon,
das hängt ab von der Perspektive im Einzelnen. „Beiwerk“ bedeutet im Wesentlichen, dass der Fokus eines Bildes nicht auf den Menschen liegt. Im Einzelfall bedarf es dabei einer gewissenhaften Abwägung.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo,
wenn Bilder aus meiner Kindeheit in einer gruppe veröffentlicht wurden ohne meiner Einwilligung (ich bin nicht in der Gruppe), ist das erlaubt? Auf dem Bild sind meine Schwester und unsere Freundinnen aus Kindertagen.
Liebe Grüße
Michelle
Hallo Michelle,
die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen abgebildet sind, bedarf in der Regel deren Zustimmung. Ausschlaggebend ist hier das Kunsturhebergestz (Recht am eigenen Bild).
Die Redaktion von Datenschutz.org
Sehr geehrtes Team von Datenschutz.org,
meine fachlich vorgesetzte Chefin gibt in gedruckter Version meine Stundenzettel der letzten Monate an einen anderen Kollegen weiter. Dieser hat es offen in seinem Büro liegen gelassen, sodass wiederum andere Kollegen die Stundenzettel mit meiner vollständigen Adresse, Anfangs- und Endzeit der Arbeit etc. sehen konnten.
Und, von meinem beruflichen Email-Account gehen ständig irgendwelche Mails mit Adressen von Kunden an fremde Email-Adressen, die ich niemals versendet habe (das ist bei einigen anderen Kollegen auch schon passiert). Nach Rückfrage in der IT-Abteilung, kam die Antwort, dass sie den Fehler nicht nachvollziehen können. Hm
Ich finde das nicht in Ordnung. Wie kann ich mich hier verhalten?
Mit freundlichen Grüßen
A
Hallo Annett,
bitte wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber, den zuständigen Datenschutzbeauftragten und/oder die Personalabteilung, um eine Klärung herbeizuführen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo, koennen Sie mir bitte sagen, inwieweit diese Datenschutzbestimmungen **auf ein internationales Webmagazin** zutreffen, das im Bereich Kunst, Kultur, Lifestyle, Reisen arbeitet? Wir sind ein englischsprachiges Magazin, das in Frankreich und Irland ansaessig ist, und wollen einen Artikel ueber Muenchen publizieren will. Natuerlich tauchen auf Fotos, die Monumente oder auch ein gewisses „Lebensgefuehl“ (wie Festivals oder Biergarten) illustrieren, auch mal Menschen drauf auf, besonders wenn es sich um Archivmaterial handelt…. Danke im voraus.
Hallo,
bitte wenden Sie sich zur Klärung der urheberrechtlichen Bestimmungen an einen Anwalt. In der Regel sind die Urheberrechtsgesetze innerhalb der EU in vielen Bereichen harmonisiert.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Darf ich Fotos bei Facebook in eine geschlossene Gruppe stellen, wo man keine persönlichen Daten/Personen sieht und auch keinen Namen, sondern nur wo man Spielefiguren und die In-Game-Namen (aus einem Onlinespiel) sieht?
Hallo Kathy,
die DSGVO betrifft nur personenbezogene oder personenbeziehbare Daten.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo,
wenn ich bei einer öffentlichen Veranstaltung wie „Sommerfest“ Fotos von Personen mache und die NICHT im Internet veröffentliche, sondern Fotoabzüge in einer Mappe mit den Personen zum Nachbestellen mache: Ist das unzulässig und fällt das unter den Datenschutz?
Vielen Dank für eine rasche Antwort
Hallo Paul,
bei der Verbreitung und Veröffentlichung von Fotos greift in der Regel das Kunsturhebergesetz. Auf öffentlichen Veranstaltungen gilt dabei in der Regel, dass Teilnehmer und Besucher hier damit rechnen müssen, fotografiert zu werden. Diese können jedoch explizit der Erstellung und Veröffentlichung der Fotos widersprechen. Besteht keine Veröffentlichungsabsicht, gilt es in der Regel abzuwägen, ob das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gefährdet wäre. Auch hier können die Betroffenen gegen die Abbildung widersprechen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo,
mir wird immer noch nicht ganz klar, wie die rechtliche Lage für den folgenden Fall ist:
Wenn ich bei einer öffentlichen Veranstaltung auf dem Gelände eines Vereins mit deren Einwilligung Filmaufnahmen mache und diese später veröffentlichen möchte, fällt dies unter
Punkt 5: Keiner Einwilligung bedarf es bei der Verbreitung und Veröffentlichung regelmäßig, wenn (…) Personen auf den Bildern nur als Beiwerk erscheinen, Versammlungen, (…) usf. abgebildet sind oder die Abbildungen einem höheren Interesse der Kunst dienen (§ 23 Absatz 1 KunstUrhG)?
Kommt der Besuch einer solchen Veranstaltung einer konkludenten Einwilligung gleich?
Oder brauche ich in diesem Falle eine Einwilligung zur Veröffentlichung aller abgebildeter Personen?
Recht herzlichen Dank,
M.K.
Hallo M.K.,
das Kunsturhebergesetz bestimmt für öffentliche Veranstaltungen eine Ausnahme von dem allgemeinen Einwilligungsgebot. Personen, die an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, müssen in aller Regel damit rechnen, dass Abbildungen von ihnen entstehen. Sie können der Verbreitung und Veröffentlichung im Einzelfall zwar aktiv widersprechen, die Einwilligung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Hier bleibt im Übrigen wie auch schon vor Umsetzung der DSGVO das Kunsturhebergesetz vorrangige Rechtsgrundlage.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Habe einen Gartennachbarn auf seinem Laubendach mit dem Handy ohne sein Wissen gefilmt und ihm, nur ihm, das Video geschickt. Bei mir das Video sofort gelöscht.
Nun ist er sauer und beruft sich auf den Datenschutz.
Was kann mir passieren?
Hallo Regina,
zu unterscheiden ist hier zwischen der reinen Aufnahme und der Veröffentlichung. Das heimliche Filmen kann u. U. dann keine Strafe nach sich ziehen, wenn die Privat- oder Intimsphäre des Betroffenen nicht beeinträchtigt wurde. Das lässt sich jedoch nicht pauschal beurteilen. Wenden Sie sich im Zweifel im Falle einer Anzeige an einen Anwalt.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo,
kann ich für rein persönliche Zwecke aufnahmen vom Schulanfang meines Enkels – Gruppenfoto der Klasse machen wenn ich diese nicht veröffentliche weder an Eltern der Mitschüler weitergebe/leite.?
Hallo Berndt,
die Verarbeitung persönlicher Daten zu rein privaten und familiären Zwecken ist in der Regel auch ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig. Das Kunsturhebergesetz und das Recht am eigenen Bild greift in der Regel erst mit Veröffentlichung der Bilder.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Also wenn hiere ständig nur auf Rechtsanwälte verwiesen wird, ist diese Seite wenig hilfreich und wie ein Vorschreiber sagt, die DSGVO , tatsächlich eine Gelddruckmaschine.
Warum soll man hier überhaupt Fragen stellen, wenn nahezu ausschließlich die gleiche Formel, verbunden mit dem Hinweis auf einen Rechtsanwalt, erfolgt?
Dann sollte man als Laie, für jede unbedeutende Frage für zwischen 50 und 100 Euro einen Rechtsanwalt ansprechen^^
Das macht weder Sinn, noch ist das jedem Laien zumutbar. Und umgekehrt eröffnet das jedem übermotivierten Rechtsanwalt, initiativ gegen nahezu jeden, der irgend was, quasi versehentlich veröffentlicht, de facto zu erpressen.
Hallo Fenris,
bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion kein Beratungsangebot darstellt, sondern per Definition der Preisgabe eigener Meinungen und persönlicher Anmerkungen sowie Erfahrungen dient.
Zudem dürfen wir an dieser Stelle nicht rechtsberatend tätig werden, da Rechtsberatung aufgrund fehlender Haftbarkeit weder kostenlos noch durch Laien erteilt werden darf. Aus diesem Grund können wir auf Sonderfälle nicht detailliert eingehen und müssen an Anwälte und Datenschutzbeauftragte verweisen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo Datenschutz.org,
ich fotografiere gerne auf öffentlichen Veranstaltungen gerne Oldtimer, als Beiwerk sind auf vielen Bildern Personen mit drauf darf ich diese ohne einwilligung auf meinen Online Blog veröffentlichen?
Und wie sieht es mit berichte Foto von Vereinsveranstaltungen Musikfest ect hier werden Gäste/Besucher Fotografiert sowie verschiede Musikvereine auf der Bühne… dürfen diese im Online Blog veröffentlicht werden?
Danke im voraus
Hallo Patrick,
ggf. ist die Einwilligung auf Grundlage der berechtigten Interessen eines Unternehmens/Gewerbetreibenden nicht erforderlich, wenn dieses die berechtigten Interessen des Betroffenen überwiegt. Darüber hinaus gilt auch nach Einführung der DSGVO weiterhin das KUG mit dessen Bestimmungen zum Recht am eigenen Bild. Wenden Sie sich ggf. an entsprechende Beratungsangebote für Künstler oder einen Datenschutzbeauftragten, um die Frage abschließend zu klären.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Wenn ich auf Sicher gehen will, so kann ich zum Beispiel von Personen das Gesicht unkenntlich machen. Genügt dies dem Datenschutz? Rein theoretisch könnte die Person an Kleid und Frisur trotzdem erkannt werden.
Hallo Andi,
wenn Gesichter unkenntlich gemacht werden, liegen in der Regel keine personenbezogenen Daten mehr vor.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo, ich habe jetzt zwei male die gleiche Frage gestellt, jedoch verschwindet diese gleich wieder. Ist an meiner Frage etwas verkehrt??
Hallo A.,
es liegt kein Problem mit Ihrer Frage vor. Kommentare werden von uns einzeln geprüft und beantwortet – dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Ich möchte in einem Betrugsfall Fotos der Beteiligten als Beweise festhalten. Begründeterweise ohne deren Einwilligung. Diese Fotos würde ich bei Notwendigkeit vor Gericht offen darlegen wollen. In keinem Fall öffentlich. Mache ich mich damit unter Berücksichtigung des neuen Gesetzes strafbar?
Ich wäre Ihnen dankbar für eine Antwort!
Freundliche Grüße
Hallo A.,
um eine rechtliche Einschätzung eines solchen Einzelfalls zu erhalten, müssten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wir dürfen keine Rechtsberatung erteilen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo, ich spiele in einer Band auf öffentlichen Veranstaltungen für die wir engagiert werden. Es werden im Laufe einer solchen Veranstaltung einige Bilder gemacht auf denen nicht nur die Band und die Bühne zu sehen ist sondern auch das Publikum. Teilweise kommen auch Leute die ein Foto von sich haben möchten. Wir veröffentlichen diese Bilder auch auf Facebook und weisen auch darauf hin während der Veranstaltung. Wie ist die Rechtslage?
Hallo Erich,
Informationen zur Rechtslage beim Fotografieren von Personen finden Sie im obigen Text.
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Wenn an meinen Angelteichen ein Angler einen größeren Fisch gefangen hat, hab ich ihn mit dem gefangenen Fisch fotografiert. Wenn er den schwersten Fisch des Monats gefangen hat erhält er von uns eine Prämie. Zum Zweck einer Benachrichtigung erhalte ich von ihm die Angaben seines Namens, seiner postalischen Adresse und seine Telefonnummer. Dieses Ereignis veröffentlich ich auf unserer Homepage – Bild – Name – Wohnort – Fangdatum-und Gewicht. Dieses wird auch auf unserer Bilderwand abgebildet. Zu all dem hat er seinem Wunsch entsprechend zur Veröffentlichung seine Zustimmung gegeben.
Ich wurde in meinem Garten der durch einen Legusterzaun (2 m hoch ) ohne meine Erlaubnis fotografiert.
Ist das erlaubt. Ich berufe mich auf dem Satz (StGB Paragraph 201a)
Diese sich in der Wohnung oder einem anderen gegen Einblick geschützten Bereich aufhält.
Mit freundlichen Grüßen R.G.
Hallo Rudolf,
für eine rechtliche Einschätzung dieser Frage und weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Wir dürfen aus gesetzlichen Gründen keine Rechtsberatung geben.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo,
ich arbeite in einer Schule und erstelle jedes Jahr eine Schulchronik in Form eines reich illustrierten Jahrbuches. Fotomotive sind Klassenfotos, Lernsituationen, Klassenfahrten, Schulausflüge sportliche Ereignisse, Einweihungen, Siegerehrungen, Freizeitaktivitäten, kurzum alle Höhepunkte eines Schuljahres. Dieses Jahrbuch wurde bisher von vielen Eltern und Kollegen gerne erworben. Gehört so ein Jahrbuch zur Dokumentation von Zeitgeschichte im Sinne von §23 KunstUrhG oder müssen präzise Abfragen nach Einwilligung zur Bildfreigabe erfolgen?
Wie verhält es sich im Übrigen mit Einschulungsfotos, Schulabgängerfotos und Jugendweihefotos in den Tageszeitungen, wo auch der volle Name der Kinder, der Lehrer und der Schule erscheint?
Hallo Antje,
diese rechtliche Einschätzung können wir Ihnen leider nicht geben. Bitte wenden Sie sich für verbindliche Auskünfte an einen Anwalt.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo, ich arbeite in einem Fitnessstudio.
Wir machen von allen Mitgliedern Fotos, ( bisher nur mündlich gefragt ) sobald wir Ihre Karte beim Check In durchs System ziehen erscheint ihr Foto.
Für uns ist das eine Kontrolle, damit die Karte auch nur das zahlende Mitglied nutzt.
Die Bilder sehen nur die Mitarbeiter.
Reicht dafür eine mündliche Zustimmung des Mitglieds oder brauchen wir diese schriftlich ?
LG
Hallo Mina,
damit Sie Ihrer Nachweispflicht hinsichtlich der Einwilligung nachkommen können, bietet es sich in der Regel an, diese in schriftlicher Form vorliegen zu haben.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo ich bin selbständig und mache oft Fotos auf Turnieren Fussball..Reitturniere etc…unmöglich von jedem eine Einwilligung zu holen …was ist mit dem Recht wer bei einer öffentlichen Veranstaltung ist gibt dadurch automatisch sein ok für Fotos ..ist das alles hinfällig?
Hallo Jo,
beim Fotografieren gelten nach verbreiteter Rechtsauffassung weiterhin auch die Regelungen des Kunsturhebergesetzes. Für detailliertere Informationen konsultieren Sie bitte einen Anwalt, da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo.
Ich komme gerade nicht weiter.
Wir sind ein Fischerei Verein und setzten ab und an Bilder , auch einzelne Bilder von Erwachsenen,
sowie Jugendlichen auf die Homepage.
Ich habe das Internet schon durchfeforstet, komme aber nicht auf ein Ergebniss.
Müssen wir nun von allen Mitgliedern eine Einverständnisserklärung einholen?
Wenn Ja gibt es hierzu Musterformulare die der neuen DSGVO entsprechen?
Vielen Dank im Voraus
Hallo Vidovic,
bei einer Veröffentlichung von Bildern muss in der Regel eine Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegen. Diese muss den konkreten Zweck der Datennutzung enthalten. Erkundigen Sie sich im Zweifel zum Beispiel beim Landesbeauftragten für Datenschutz in Ihrem Bundesland.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Datenschutz ist wichtig, aber man kann es auch übertreiben! Das ist doch wieder mal eine Gelddruckmaschine für Rechtsanwälte. Jede kleine Internetseite bekommt auf kurz oder lang Probleme. Na dann viel Spass. Werde meine Seite nun löschen lassen. Der Aufwand ist einfach viel zu groß.
Ist es jetzt zwingend, dass ich bei Bilder von Vereinsveranstaltungen, z.B. Osterfeuer mit Publikum, die ich ins Internet stellen möchte (Thema: Veranstaltungen), auch eine Zustimmung benötige oder fällt das unter den Bereich „Beiwerk“, also ohne Zustimmung der „zufällig“ fotografierten Personen??
Hallo Werner,
in der Regel ändern sich die Regelungen diesbezüglich in Deutschland nicht wesentlich. Ein berechtigtes Interesse oder die Einwilligung des erkennbaren Betroffenen können die Veröffentlichung entsprechender Bilder begründen. Das Kunsturhebergesetz kommt in diesem Zusammenhang neben der DSGVO und im Einklang mit dieser zur Anwendung.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Im Rahmen der Jugendarbeit, gerne auch mal privat bin ich auf verschiedenen Veranstaltungen unterwegs. Insbesondere auf Öffentlichen Veranstaltungen (Kinderfest, Erntedankfest, etc.) Wie sieht es dann aus mit der Veröffentlichung und Schaustellung zur Dokumentation der Veranstaltung auf den Internetseiten der Einrichtungen oder auch der Fotoauslage in den Einrichtungen.
Sofern ich verpflichtet bin von jedem der „100 Gäste“ das Einverständnis auf einer Öffentlichen Veranstaltung das Einverständnis einzuholen, wie soll ich das bitte anstellen?.
Beste Grüße
Ch. Z.
Hallo Christian,
bei Fotos ist in der Regel eine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich, wenn diese veröffentlicht werden sollen. Es muss also nur von diesen, nicht aber von allen Gästen eine Einwilligung eingeholt werden.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo,
wenn ich als Fotograf für eine öffentlichen Veranstaltung/einem öffentlich Event engagiert werde und der Veranstalter stellt diese Fotos anschließend auf Facebook, macht sich dann einer von uns laut DSGVO strafbar? Und hilft in diesem Falle ein Hinweis für die Gäste (bspw. am Eingang), dass im Rahmen dieser Veranstaltung Fotos gemacht werden und der Gast sich durch Eintritt bereit erklärt, die Veröffentlichung auf Facebook zu akzeptieren?
Eine hilfreiche Antwort wäre super. Wie jeder zweite überfordert mich die DSGVO noch etwas…
Danke und beste Grüße,
Till
Hallo Till,
bei einer Veröffentlichung muss in der Regel die Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegen. Hierbei ist zu beachten, dass sie aktiv erfolgen muss, ein Nachweis dieser Einwilligung vorliegen muss und dass ein Kopplungsverbot besteht. Bei Zweifeln sollte aber stets ein Anwalt konsultiert werden.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo Liebes Team,
ich fotografiere Hochzeiten im Bereich des Kleingewerbes. Wenn ich mit dem Brautpaar einen Vertrag machen ist für mich alles soweit klar. Was mache ich allerdings, wenn ich Gäste und Familie auf den Fotos habe und sie für das Brautpaar in eine passwortgeschützte Internetgalerie stelle ? Dort kann man dann auch Bilder nachmachen lassen auch Gäste können das dann gerne. Wie sieht es hier aus ? Muss ich von jedem Gast dann eine schriftliche Einwilligung bekommen oder reicht das mündlich am Abend ?
Hallo Sandra,
bei Datennutzungen, für die eine Einwilligung erforderlich ist, muss diese stets schriftlich vorliegen. Ansonsten haben Sie auch keine Möglichkeit, dies bei Bedarf nachzuweisen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hallo,
darf ich bei einem Reitturnier von der Tribüne aus Bilder des Pferdes machen und in einer eigenen online Bildergalerie präsentieren? Auch wenn der Reiter, als Beiwerk, mit erkennbar ist?
Danke
Hallo Uwe,
beim Fotografieren ist nicht nur das Datenschutzrecht, sondern auch das Kunsturhebergesetz zu beachten (wie bisher auch). Konsultieren Sie daher am besten einen Anwalt.
Die Redaktion von Datenschutz.org