Das Wichtigste zum Datenschutz in der Kita in Kürze
- Der Datenschutz ist auch in Kindertageseinrichtungen zu beachten, insbesondere zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kinder.
- Datennutzungen, die nicht gesetzlich erlaubt sind, bedürfen einer Einwilligungserklärung durch die Eltern.
- Hierzu gehören beispielsweise auch Fotoaufnahmen in der Kita sowie deren anschließende Präsentation.
Was ist beim Datenschutz in der Kita zu beachten?
Inhaltsverzeichnis
Personenbezogene Daten wie Namen, Adressen oder aber auch Gesundheitsdaten dürfen nach dem Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich nicht erhoben, gespeichert oder genutzt werden, sofern keine gesetzliche Regelung oder Einwilligung des Betroffenen dies ausdrücklich erlaubt. Dies ist auch die Leitlinie beim Datenschutz in Kitas.
Der Datenschutz in der Kita dient auch dazu, die Persönlichkeitsrechte des Kindes zu schützen. Wenn Einwilligungen in Datennutzungen erforderlich sind, müssen die Eltern im Interesse ihrer Kinder entscheiden, ob sie eine solche geben wollen oder nicht.
Welche Erhebungen lässt der Datenschutz in Kindertagesstätten zu?
Grundsätzlich sind bestimmte Datennutzungen gemäß dem Datenschutz einer Kita auch ohne Einwilligung erlaubt. Hierzu gehört die Nutzung von personenbezogenen Daten, die für die Erbringung der Betreuung erforderlich sind. Erlaubt ist demnach die Erhebung folgender Daten:
- Name, Adresse und Geburtstag des Kindes
- Name, Adresse und Telefonnummer der Eltern
- Tetanusimpfung des Kindes
- Kontaktinformationen des Hausarztes
- Krankheiten des Kindes, die der Einrichtung bekannt sein müssen
Sollen mehr Informationen abgefragt werden, müssen die Eltern einwilligen, wobei zu beachten ist, dass auch stets der konkrete Zweck der Datenerhebung angegeben werden muss.
Fotos im Kindergarten: Was der Datenschutz vorsieht
Durch das Fotografieren im Kindergarten ist der Datenschutz direkt berührt. Denn Bilder der Kinder gehören ebenfalls zu den personenbezogenen Daten. Da Fotos in der Regel nicht für die Durchführung der Betreuung notwendig sind, gilt auch hier wieder: Es muss in jedem Fall eine Einwilligungserklärung der Eltern vorliegen.
Zu beachten ist aber auch, dass der Datenschutz bei Fotos im Kindergarten nicht nur im Moment der Aufnahme Anwendung findet, sondern sich selbstverständlich auch auf die öffentliche Präsentation erstreckt. Der Datenschutz in der Kita muss dabei so weit gehen, dass für die konkrete Form, in der die Fotos gezeigt werden, eine Einwilligungserklärung abgegeben werden muss. So ist es zum Beispiel ein Unterschied, ob die Bilder lediglich im Gemeinschaftsraum der Einrichtung ausgehängt werden oder auf der öffentlichen Internetseite zu finden sind.
Hallo,
ich habe bei dem Kindergarten meiner Tochter eine Anwesenheitsliste angefragt, da ich wissen will, wann Sie in den Kindergarten gebracht wurde und wann nicht. Das gemeinsame Sorgerecht liegt vor und es wird das 50/50-Wechselmodell angewendet. Der Kindergartenleitung verweigert mir diese Information. Gibt es hier einen Paragraphen, der mir das Recht auf diese Information gibt? Letztlich ist es eine personenbezogene Information.
Vielen Dank und beste Grüße