Das Wichtigste zum Datenschutz in der Marktforschung in Kürze
- Da Marktforscher im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig personenbezogene oder personenbeziehbare Daten erheben, verarbeiten und auswerten, greift auch hier die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
- In der Marktforschung ist gemäß Datenschutz in vielen Fällen eine Einwilligungserklärung der Betroffenen zur Datenverarbeitung erforderlich, wenn die berechtigten Interessen des Unternehmens nicht überwiegen.
- Wichtige Datenschutz-Grundsätze wie Zweckbindung, Anonymisierung/Pseudonymisierung und Achtung der Betroffenenrechte müssen neben den Sondervorschriften auch von Marktforschungsunternehmen berücksichtigt werden.
Was gilt in der Marktforschung in Sachen Datenschutz?
Inhaltsverzeichnis
Im Rahmen der Marktforschung werden regelmäßig personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet, um etwa unterschiedliche Aussagen über Konsumverhalten, demografischen Wandel oder Mediennutzung treffen zu können. Die Marktforschung dient dabei der Abbildung einzelner vorab festgelegter Gesellschaftsgruppen und kann mit ihren Aussagen im Allgemeinen die Werbe- und Marketingstrategien unterschiedlichster Geschäftsbereiche beeinflussen.
Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten, unter die im Einzelfall auch besondere Kategorien wie Gesundheitsdaten fallen können, greift der Datenschutz in der Marktforschung. Das bedeutet, Marktforschungsinstitute müssen einige Voraussetzungen erfüllen, um Datenschutz-Verstöße zu vermeiden. Diese können spätestens mit Umsetzung des DSGVO auch für Marktforschungsinstitute teuer werden.
Datenschutz-Grundlagen: Marktforschung DSGVO-konform gestalten
Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu den allgemeinen Regelungen, die der Datenschutz der Marktforschung im Einzelnen auferlegt:
- Zweckbindung: Wesentlichster Aspekt in Sachen Datenschutz in der Marktforschung ist der Grundsatz der Zweckbindung. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist damit eindeutig an die Erhebungszwecke zu binden, die Abweichung davon ist in der Regel nicht zulässig (Sekundärzwecke könnten auf Grundlage von Art. 5 lit. b DSGVO jedoch gestattet sein). Die Informationen zu Einzelpersonen dürften etwa nicht für direkte Werbemaßnahmen verwendet werden.
- Anonymisierung und Pseudonymisierung: Das alte Bundesdatenschutzgesetz sah eine zwingende Pseudonymisierung der verarbeiteten Datensätze vor. Mit Neufassung fehlt diese Eindeutigkeit, lässt sich aber über Regelungen der DSGVO herleiten. Die Aufhebung der Bindung an eine identifizierbare natürliche Person sollte deshalb weiterhin erfolgen, zumal diese für die Abbildung von bestimmten Aussagen zu Personengruppen nicht erforderlich ist.
- Datenübermittlung: Marktforschung erfolgt in aller Regel nur im Auftrag durch eine nicht öffentliche oder öffentliche Stelle und soll eine bestimmte Aussage bestätigen, widerlegen oder aufwerfen. Der Auftraggeber ist dabei jedoch in aller Regel nicht berechtigt, auf sämtliche personenbezogenen Daten zuzugreifen, die erhoben wurden. Einzig die abschließenden Ergebnisse der Auswertung dürfen diesem zumeist zugänglich gemacht werden.
- Wissenschaftliche Grundlage: Der Erhebung und Verarbeitung muss ein geeignetes wissenschaftliches Verfahren zugrunde liegen, das dem Zweck auch dienstbar ist.
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