Das Wichtigste zum Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in Kürze
- Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist ein Rechtsprinzip, nach dem eine bestimmte Sache grundsätzlich verboten ist, sofern nicht ausdrücklich eine Erlaubnis erteilt wird.
- Dies ist im Datenschutzrecht das grundlegende Prinzip bezüglich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.
- Möglichkeiten, eine Erlaubnis zu erteilen, sind gesetzliche Regelungen und die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen.
Was ist das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Datenschutz?
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet es, wenn von einem „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ die Rede ist? Von einem solchen Grundsatz ist die Rede, wenn etwas zunächst grundsätzlich verboten ist. Es muss dann ausdrücklich eine Erlaubnis ausgesprochen werden, damit die Handlung zulässig ist.
Dies ist im Datenschutzrecht bezüglich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ein allgemeiner Grundsatz. Ein gegenteiliger Grundsatz wäre die Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt, wie sie zum Beispiel in Bezug auf öffentliche Veranstaltungen besteht. Diese sind grundsätzlich erlaubt, sofern nicht konkrete Gründe vorliegen, die zu einem Verbot führen können.
Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in § 4 Absatz 1 festgeschrieben. Dort heißt es bezüglich der Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung:
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
Konkret bedeutet also ein Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt im Datenschutz, dass zunächst jegliche Datennutzung grundsätzlich verboten ist. Zulässig ist sie dann und nur dann, wenn sie ausdrücklich durch das Gesetz erlaubt wurde oder wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Wie sieht das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in der Anwendung aus?
Bereits in Absatz 2 des § 4 BDSG werden Bedingungen für eine zulässige Datenerhebung gegeben. So sind personenbezogene Daten in der Regel stets beim Betroffenen zu erheben. Eine Ausnahme besteht dann, wenn
- ein Gesetz dies vorschreibt,
- die Fremderhebung für den Zweck erforderlich ist,
- die direkte Erhebung zu aufwendig wäre.
Einwilligung des Betroffenen
Für den Fall, dass beim Verbot mit Erlaubnisvorbehalt durch eine Einwilligung des Betroffenen die Voraussetzung für eine Datenerhebung gegeben wird, sind Einzelheiten im § 4a festgelegt. So muss eine solche Einwilligung grundsätzlich schriftlich erfolgen. Auch muss der Betroffene hierbei über den genauen Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung unterrichtet werden.
Ein Sonderfall besteht bei einer ganz bestimmten Art von personenbezogenen Daten, welche besonders sensibel sind und in § 3 Abs. 9 genannt werden. Dies sind Angaben über (zitiert aus Artikel 9, Absatz 1 DSGVO):
- „Rassische und ethnische Herkunft“
- „Politische Meinungen“
- „religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen“
- „Gewerkschaftszugehörigkeit“
- „Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben“
Bei diesen Angaben muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen (§ 4a Abs. 3).
Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im europäischen Datenschutz
Auch im europäischen Datenschutz ist in der ab 2018 in allen Mitgliedsstaaten bindenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als Grundprinzip festgelegt. Dort wird in Artikel 6 Absatz 1 die Verarbeitung der Daten nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Hallo, bitte verzichten Sie auf den Begriff „rassisch“. Wir leben nicht in den 1940ern.
Vielen Dank.
Hallo Sophia,
wir haben für das bessere Verständnis eindeutiger dargelegt, dass es sich bei den Angaben um Zitate aus Artikel 9 DSGVO (so auch in der alten Fassung des BDSG) handelt und nicht von uns, sondern dem Gesetzgeber gewählt wurde.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Sie müssen Ihre Seite überarbeiten. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist zukünftig nicht mehr in § 4 Absatz 1 BDSG geregelt. Es gibt auch keinen Hinweis auf die Neufassung des Gesetzes.
dejure.org/gesetze/BDSG_2018/4.html
Hallo Christa,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir arbeiten derzeit an einer Aktualisierung unserer älteren Inhalte. Das grundlegende Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt findet nun in Art. 6 DSGVO Ausdruck.
Die Redaktion von Datenschutz.org