„Der Nachbar hat mich wegen Ruhestörung angezeigt und ohne meine Zustimmung einfach meine Daten weitergegeben.“ – „Die Polizei hat nach einer Verkehrskontrolle ohne meine Erlaubnis meine Daten an die Bußgeldstelle übermittelt.“ – „Überall muss ich Einwilligungserklärungen unterschreiben, sonst werde ich nicht behandelt/bedient.“ Seit der Allgegenwärtigkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) treibt gerade die Einwilligung in die Datenverarbeitung, obwohl nicht immer erforderlich, kuriose Blüten. Öffentliche und nicht öffentliche Stellen benötigen aber nicht in jedem Falle die Einwilligung der Betroffenen.
„Ist das rechtens?“ Datenverarbeitung nicht nur bei vorliegender Einwilligung gestattet
Anwälte, Ärzte, Polizisten, Lehrer, Schüler, Friseure, Webseitenbetreiber … die DSGVO macht vor niemandem Halt – und hat gerade bei der Zulässigkeit von Datenverarbeitung für viel Verwirrung gesorgt. Viele Laien glauben, sie müssten fortan in jegliche Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen, ansonsten läge eine Datenschutzverstoß vor. Hierbei handelt es sich jedoch um einen weitverbreiteten Irrtum: Die Einwilligung in die Datenverarbeitung ist nicht immer wirklich erforderlich.
Denn die Datenschutz-Grundverordnung gestattet die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage zweier wesentlicher Aspekte:
- Der Betroffene hat explizit in die Verarbeitung seiner Daten eingewilligt.
- Eine gesetzliche Grundlage gestattet die Verarbeitung von Daten oder gebietet sie sogar.
Die Erfüllung einer dieser Voraussetzungen genügt, um rechtmäßig personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten. Rechtsgrundlagen, die eine Einwilligung in die Datenverarbeitung nicht erforderlich machen, gibt es zahlreiche. Diese beziehen sich insbesondere auf Vertragsverhältnisse oder aber die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben.
Einwilligung in Datenverarbeitung nicht erforderlich, Hinweise zumeist schon
In folgenden Fällen wäre in der Regel eine Einwilligung in die Datenverarbeitung z. B. nicht erforderlich:
- Kauf- oder Kreditvertrag, einen Arbeits- oder Mietvertrag oder andere Vereinbarungen: In diesem Fall dürfen sämtliche personenbezogenen Daten auch ohne Ihre Einwilligung verarbeitet werden, die für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.
- Mandat beim Anwalt: Dieser darf dann sogar nicht nur Ihre, sondern auch die personenbezogenen Daten Dritter ohne deren Einwilligung erheben und sogar ggf. an das Gericht übermitteln, sofern sie für die Vertretung erforderlich sind.
- Ärzte: Sie sind befugt, Gesundheitsdaten Ihrer Patienten zu erheben, die für die Behandlung sowie Diagnose benötigt werden.
- Polizisten und andere Ermittlungsbehörden: Sie dürfen personenbezogene Daten erheben, die für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben vonnöten sind.
- Mahnung: Kommt ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nach, dürfen die Anbieter auch mahnen, ohne dass der Betroffene der Nutzung seiner Daten zu diesem Zwecke zugestimmt hätte.
Für die Erhebung dieser Daten genügt in den meisten Fällen der Hinweis auf die Datenverarbeitung, in dem die jeweiligen rechtlichen Grundlagen erfasst werden. Eine explizite Einwilligung in die Datenverarbeitung ist zumeist nicht erforderlich, sofern keine darüber hinausgehenden Daten erhoben werden.
Eine gute Zusammenfassung dazu, wann die Einwilligung in die Datenverarbeitung gemeinhin nicht erforderlich ist, erhalten Sie auch in folgendem Video:
Kurz und knapp zusammengefasst
Die Einwilligung in die Datenverarbeitung ist nicht erforderlich, wenn eine gesetzliche Grundlage diese auch ohne die Zustimmung des Betroffenen gestattet oder gar gebietet. In diesen Fällen genügt in aller Regel der Hinweis auf die Datenverarbeitung, die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sowie die Rechte der Betroffenen.
Schreibe einen Kommentar