Das Wichtigste zur Zweckbindung in Kürze
- Die Speicherung, Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist stets in Abhängigkeit zu einem bestimmten Zweck zu setzen. An diese Zweckbindung müssen sich die Verantwortlichen halten.
- Bei der zweckentfremdeten Weiterverarbeitung der erhobenen Daten oder einer Erhebung ohne festgelegten Zweck handelt es sich um einen Datenschutzverstoß, der im Zweifel mit hohen Bußgeldern geahndet und sogar strafrechtlich verfolgt werden kann.
- Mit Wirksamkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bleibt die Zweckbindung bestehen. Sie wird fortan in allen EU-Mitgliedstaaten in Sachen Datenschutz verbindlich, sodass EU-weit stets ein Verwendungszweck anzugeben ist.
Zur Rolle der Zweckbindung beim Datenschutz
Inhaltsverzeichnis
Öffentliche und nicht öffentliche Stellen müssen in Sachen Datenschutz bestimmte Grundprinzipien bei der Speicherung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten berücksichtigen. Einer der wichtigsten Grundpfeiler hierbei ist die Zweckbindung.
Das sogenannte Volkszählungsurteil, das 1983 vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen wurde, hatte einen maßgeblichen Einfluss auf den Datenschutz in Deutschland und die Bedeutung der Zweckbindung. Hierin bestimmten die Richter nämlich, dass die Speicherung personenbezogener Daten auf Vorrat und ohne zuvor beschriebenen Zweck verboten sei.
Entsprechende Vorschriften finden sich heute nicht nur im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sondern die Zweckbindung wird auch in einzelnen Landesdatenschutzgesetzen und anderen Gesetzbüchern festgeschrieben – etwa dem Zehnten Sozialgesetzbuch. Alle Vorschriften verweisen dabei grundsätzlich auf denselben Grundsachverhalt:
Bei der Nichteinhaltung der Zweckbindung handelt es sich um einen Datenschutzverstoß, der je nach Ausprägung hohe Bußgelder oder aber strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Dies gilt etwa auch bei der Erhebung von Daten, obwohl hierfür gar nicht erst ein bestimmter Zweck angesetzt war.
Daten, die dem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen
Die Zweckbindung taucht im BDSG in einem Zusammenhang noch einmal gesondert auf: Paragraph 39 BDSG beschäftigt sich mit personenbezogenen Daten, die grundsätzlich dem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Stellt eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle entsprechend sensible Daten einer öffentlichen Stelle zur Verfügung, ist die Zweckbindung besonders zu beachten.
Eine zweckentfremdete Nutzung ist gemäß § 39 Absatz 2 BDSG nur dann zulässig, wenn die Änderung durch eine gesetzliche Vorschrift gestattet ist. Hier genügt es also nicht, einfach das Einverständnis des Betroffenen einzuholen, um die Zweckbindung zu verändern.
Europäischer Datenschutz: Vereinheitlichung der Zweckbindung in der DSGVO
Die Datenschutz-Grundverordnung wird mit Wirkung zum 25. Mai 2018 für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich. In Artikel 5 führt die DSGVO die wesentlichen Datenschutzgrundsätze auf, die von diesem Zeitpunkt an für alle öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen der Europäischen Union zu berücksichtigen sind.
Auch die Zweckbindung nimmt hier weiterhin einen wichtigen Platz ein. Gemäß Artikel 5b DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur für zuvor eindeutig festgelegte und vor allem auch zulässige Zwecke erhoben werden. Die Weiterverarbeitung darf hiernach auch weiterhin nur an einen bestimmten Zweck gebunden sein.
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